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§ 45 - Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

§ 45



Die §§ 80, 81 und 82a bis 86 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 45 KSVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.03.2024Artikel 5a Digital-Gesetz (DigiG)
vom 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 17 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
aktuellvor 01.01.2023früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45 KSVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 KSVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 17 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse." 10. In § 45 wird die Angabe „§ 80" durch die Wörter „Die §§ 80, 83 bis ...

Digital-Gesetz (DigiG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Artikel 5a DigiG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestellten Prüfer" ersetzt. 6. In § 45 wird die Angabe „83" durch die Angabe „81 und 82a" ...