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Änderung § 35 KSVG vom 08.11.2006

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§ 35 KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 35 KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 240 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 35


(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe. Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung erläßt durch Rechtsverordnung Überwachungsvorschriften.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erläßt durch Rechtsverordnung Überwachungsvorschriften.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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