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Änderung § 40 KSVG vom 08.11.2006

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§ 40 KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 40 KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 240 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 40


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Aufgaben, die Zusammensetzung, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Amtsdauer und das Verfahren des Beirats (§ 38) und der Ausschüsse (§ 39).

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Aufgaben, die Zusammensetzung, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Amtsdauer und das Verfahren des Beirats (§ 38) und der Ausschüsse (§ 39).