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Änderung § 42 KSVG vom 01.01.2015

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§ 42 KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 42 KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 16 Abs. 18 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2014 BGBl. I S. 1311

(Textabschnitt unverändert)

§ 42


(Text alte Fassung)

Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als abgesondertes Vermögen zu verwalten. Dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Unfallkasse des Bundes als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Haftung der Unfallkasse des Bundes für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt.

(Text neue Fassung)

Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als abgesondertes Vermögen zu verwalten. Dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Unfallversicherung Bund und Bahn als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Haftung der Unfallversicherung Bund und Bahn für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt.