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Änderung § 11 KSVG vom 17.11.2016

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§ 11 KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.11.2016 geltenden Fassung
§ 11 KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(1) 1 Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung versichert wird, hat sich bei der Künstlersozialkasse zu melden. 2 § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) 1 Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung versichert wird oder nach §§ 10 und 10a Anspruch auf einen Beitragszuschuß hat, hat der Künstlersozialkasse auf Verlangen die Angaben, die zur Feststellung der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse erforderlich sind, sowie die in § 13 genannten Angaben zu machen. 2 Er hat die dafür notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Angaben, die zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der Künstlersozialkasse nach diesem Gesetz erforderlich sind.

(3) Die Vordrucke der Künstlersozialkasse sind zu verwenden.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Der nach Absatz 1 Meldepflichtige hat in dem Anmeldevordruck der Künstlersozialkasse die ihm von einem Träger der Rentenversicherung oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zugeteilte Versicherungsnummer einzutragen. 2 Ist eine Versicherungsnummer nicht zugeteilt worden, ist sie von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung über die Künstlersozialkasse zu vergeben.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Der nach Absatz 1 Meldepflichtige hat in dem Anmeldevordruck der Künstlersozialkasse die ihm von einem Träger der Rentenversicherung oder der Datenstelle der Rentenversicherung zugeteilte Versicherungsnummer einzutragen. 2 Ist eine Versicherungsnummer nicht zugeteilt worden, ist sie von der Datenstelle der Rentenversicherung über die Künstlersozialkasse zu vergeben.