§ 24 - Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

G. v. 27.07.1981 BGBl. I S. 705; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 02.08.1981; FNA: 8253-1 Künstlersozialversicherung
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Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Viertes Kapitel Aufbringung der Mittel
Dritter Abschnitt Künstlersozialabgabe
Erster Unterabschnitt Personenkreis
§ 24

Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

Viertes Kapitel Aufbringung der Mittel

Dritter Abschnitt Künstlersozialabgabe

Erster Unterabschnitt Personenkreis

§ 24


§ 24 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),

2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,

3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,

4.
Rundfunk, Fernsehen,

5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),

6.
Galerien, Kunsthandel,

7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,

8.
Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,

9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) 1Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder

2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.

2Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. 3Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht

1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie

2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.


Text in der Fassung des Artikels 17 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2759 m.W.v. 1. Januar 2023



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