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§ 36a - Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)


Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

Siebtes Kapitel Anwendung des Sozialgesetzbuches

§ 36a



Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Künstlersozialkasse und den Versicherten, Zuschußberechtigten und zur Abgabe Verpflichteten finden die Vorschriften des Sozialgesetzbuches Anwendung. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den zur Abgabe Verpflichteten und den Versicherten und Zuschußberechtigten findet § 32 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.