Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des KSVG am 01.01.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 14a des 4. SGBIVuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KSVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 14a G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

(Text neue Fassung)

1 Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. 2 Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.


 
Anzeige