Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des KSVG am 23.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2021 durch Artikel 2a des BFSGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KSVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2021 geltenden Fassung
KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2a G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
    Erstes Kapitel Kreis der versicherten Personen
       Erster Abschnitt Umfang der Versicherungspflicht
          § 1
          § 2
       Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Versicherungspflicht
          Erster Unterabschnitt Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes
             § 3
             § 4
             § 5
          Zweiter Unterabschnitt Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag
             § 6
             § 7
             § 7a
       Dritter Abschnitt Beginn und Dauer der Versicherungspflicht, Verlegung des Tätigkeitsortes
          § 8
          § 8a
       Vierter Abschnitt Kündigungsrecht
          § 9
    Zweites Kapitel Beitragszuschuß der Künstlersozialkasse
       § 10
       § 10a
       § 10b
    Drittes Kapitel Auskunfts- und Meldepflichten
       § 11
       § 12
       § 13
    Viertes Kapitel Aufbringung der Mittel
       Erster Abschnitt Grundsatz
          § 14
       Zweiter Abschnitt Beitragsanteile des Versicherten
          Erster Unterabschnitt Höhe der Beitragsanteile
             § 15
             § 16
             § 16a
          Zweiter Unterabschnitt Beitragsverfahren
             § 17
             § 17a
             § 18
             § 19
             § 20
          Dritter Unterabschnitt Erstattungen
             § 21
             § 22
       Dritter Abschnitt Künstlersozialabgabe
          § 23
          Erster Unterabschnitt Personenkreis
             § 24
          Zweiter Unterabschnitt Bestimmungsgrößen
             § 25
             § 26
          Dritter Unterabschnitt Melde- und Abgabeverfahren
             § 27
             § 28
             § 29
             § 30
             § 31
             § 32
          Vierter Unterabschnitt Erstattungen
             § 33
       Vierter Abschnitt Zuschuß des Bundes
          § 34
          § 34a
    Fünftes Kapitel Überwachung
       § 35
    Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
       § 36
    Siebtes Kapitel Anwendung des Sozialgesetzbuches
       § 36a
Zweiter Teil Durchführung der Künstlersozialversicherung
    § 37
    § 37a
    § 37b
    §§ 37c bis 37e
    § 38
    § 39
    § 40
    § 41
    § 42
    § 43
    § 44
    § 45
    § 46
    § 47
    § 48
Dritter Teil (aufgehoben)
    §§ 49 bis 51
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 52
(Text neue Fassung)

 
Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

    §§ 53 bis 54


    § 52
    §
53
    §
54
    § 55
    § 56
    § 56a
    § 56b
    § 57
    §§ 57a bis 60
    § 61
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 34a


vorherige Änderung nächste Änderung

(weggefallen)



(1) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2022 einen Entlastungszuschuss in Höhe von 84.558.000 Euro an die Künstlersozialkasse.

(2) Der Entlastungszuschuss wird bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 2022 neben den in § 26 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Berechnungsgrundlagen berücksichtigt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 53 (neu)




§ 53


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 1 ist in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach diesem Gesetz im Zeitraum vom 23. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 erst dann versicherungsfrei, wer eine nicht unter § 2 fallende selbstständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt und daraus ein Arbeitseinkommen erzielt, das voraussichtlich 1.300 Euro im Monat übersteigt, wenn eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung nach diesem Gesetz im Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 eingetreten ist oder eintritt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung

§§ 53 bis 54




§ 54


(aufgehoben)