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Synopse aller Änderungen des KSVG am 24.12.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2025 durch Artikel 17 des SGB VI-AnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KSVG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| KSVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung | KSVG n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 20 | |
| (Text alte Fassung) 1 Die Künstlersozialkasse hat dem Versicherten und dem Zuschußberechtigten jährlich eine Abrechnung zu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und für ihn erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist. 2 Die Jahresabrechnung gilt als Bescheinigung im Sinne des § 25 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung. | (Text neue Fassung) 1 Die Künstlersozialkasse hat dem Versicherten und dem Zuschußberechtigten jährlich eine Abrechnung zu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und für ihn erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist. 2 Die Jahresabrechnung gilt als Mitteilung im Sinne des § 28a Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1471/v335422-2025-12-24.htm
