Artikel 6 - Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 (FinDLRAnpG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung


Artikel 6 ändert mWv. 15. Juni 2021 VVG-InfoV § 1, § 3, § 4

Die VVG-Informationspflichtenverordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 2020 (BGBl. I S. 484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „Anbieter" durch das Wort „Versicherer" ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird vor dem Wort „Angaben" das Wort „gegebenenfalls" eingefügt und werden nach dem Wort „Entschädigungsregelungen" das Komma und die Wörter „die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen" gestrichen.

c)
In Nummer 10 wird vor den Wörtern „die Befristung" das Wort „gegebenenfalls" eingefügt.

d)
In Nummer 15 wird vor dem Wort „insbesondere" das Wort „gegebenenfalls" eingefügt.

e)
In Nummer 17 wird vor den Wörtern „eine Vertragsklausel" das Wort „gegebenenfalls" eingefügt.

2.
In § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 6 werden jeweils die Wörter „Standardtarif oder" gestrichen.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 4 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten".

b)
In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Produktinformationsblatt" durch die Wörter „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „die durch die Verordnung (EU) 2016/2340 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 35) geändert worden ist" durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder für Paneuropäische Private Pensionsprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.



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