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Synopse aller Änderungen der PTBBGebV am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 1 der 1. PTBBGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PTBBGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PTBBGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
PTBBGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4312

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
§ 3 Übergangsregelungen
§ 4 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Stundensätze der Zeitgebühren
(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Stundensätze

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen


(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Waffengesetz,

2. Beschussgesetz,

3. Beschussverordnung.



1. Mess- und Eichgesetz,

2. Mess- und Eichverordnung,

3. Gewerbeordnung,

4. Spielverordnung,

5. Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz,

6. Beschussgesetz,

7. Beschussverordnung,

8. Waffengesetz,

9. Fertigpackungsverordnung und

10. Verordnung über Heizkostenabrechnung.


(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.



§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen


(1) 1 Für gebührenfähige Leistungen erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Fest- oder Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes. 2 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und den Stundensätzen der Zeitgebühren nach Anlage 2.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1a) 1 Für die Berechnung einer Zeitgebühr ist der in Anlage 2 bezeichnete Themenbereich zu Grunde zu legen, der die Art des Zeitaufwands für die gebührenpflichtige Leistung kennzeichnet. 2 Ist der Zeitaufwand für eine gebührenpflichtige Leistung durch mehrere Themenbereiche gekennzeichnet, ist die Zeitgebühr aus der Summe des Zeitaufwands jedes Themenbereiches zu berechnen.

(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für

1. die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,

2. Eingangsabgaben für Gegenstände, die für die Prüfung aus dem Ausland zugesandt werden, einschließlich der mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Auslagen und

3. die Überlassung und Nutzung von Anlagen, Geräten und sonstiger technischer Ausstattung auf Zeit, die außerhalb des für die Zeitgebühr heranzuziehenden Zeitaufwandes gemäß § 10 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung liegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.



(3) Die nach den Anlagen 1 und 2 zu erhebenden Gebühren und die nach Absatz 2 zu erhebenden Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

§ 3 Übergangsregelungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist die bis einschließlich zum 30. September 2019 geltende Kostenverordnung zum Waffengesetz anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist. 2 Wurde die gebührenfähige Leistung in den Fällen des Satzes 1 nach dem 1. Oktober 2019 und vor dem 15. Juni 2021 vollständig erbracht, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 15. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist diese Verordnung anzuwenden. 2 Wurde die gebührenfähige Leistung in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis einschließlich 14. Juni 2021 beantragt oder begonnen und auch vollständig erbracht, ist diese Verordnung nur anzuwenden, wenn auf die nachträgliche Erhebung von Gebühren und Auslagen vor Beginn der Leistungserbringung ausdrücklich hingewiesen wurde. 3 Andernfalls ist die bis einschließlich zum 30. September 2019 geltende Kostenverordnung zum Waffengesetz anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist.



(1) 1 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage 1, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist die bis einschließlich zum 30. September 2019 geltende Kostenverordnung zum Waffengesetz anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist. 2 Wurde die gebührenfähige Leistung in den Fällen des Satzes 1 nach dem 1. Oktober 2019 und vor dem 15. Juni 2021 vollständig erbracht, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage 1, die in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 15. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist diese Verordnung anzuwenden. 2 Wurde die gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 4 der Anlage 1 in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis einschließlich 14. Juni 2021 beantragt oder begonnen und auch vollständig erbracht, ist diese Verordnung nur anzuwenden, wenn auf die nachträgliche Erhebung von Gebühren und Auslagen vor Beginn der Leistungserbringung ausdrücklich hingewiesen wurde. 3 Andernfalls ist die bis einschließlich zum 30. September 2019 geltende Kostenverordnung zum Waffengesetz anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist.

(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1, 2, 3, 5 und 6 der Anlage 1, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, sind die vor dem 1. Oktober 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter
anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist.

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung nächste Änderung

Abschnitt 1 Waffengesetz (WaffG)


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren

1 | Prüfung der Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für Erbwaffen
gemäß
§ 20 Absatz 4 WaffG | Zeitgebühr
gemäß
Anlage 2

2 | Entgegennahme von Anzeigen einer Marke gemäß § 24 Absatz 6 WaffG | 200,00 Euro


Abschnitt 2 Beschussgesetz (BeschG)


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren

1 | Zulassung der Bauart von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht
unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen
von Schussapparaten und der in ihnen zu ver-
wendenden Kartuschenmunition gemäß
§ 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 BeschG | Zeitgebühr
gemäß
Anlage 2

2 | Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 in
Verbindung mit § 8 BeschG
| Zeitgebühr
gemäß
Anlage 2

3 | Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung einer
Schusswaffe
und gegebenenfalls Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse zur Fest-
stellung
der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1
Nummer
1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit Anlage II Abbildung 10 BeschussV | Zeitgebühr
gemäß
Anlage 2

4 | Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung von
Elektroimpulsgeräten
und Reizstoffsprühgeräten sowie Kartuschenmunition mit Reizstof-
fen,
Prüfung sowie Anordnung von Maßnahmen gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung
mit
§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 und 4 BeschG und Anlage 1 Ab-
schnitt
1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffG | Zeitgebühr
gemäß
Anlage 2

5
| Ausnahmebewilligungen gemäß § 13 BeschG in Verbindung mit den §§ 7 und 8 BeschG | Zeitgebühr
gemäß Anlage 2


Abschnitt 3 Beschussverordnung (BeschussV)


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren

1 |
Prüfung der technischen Anforderungen von Gasböllern gemäß § 8 Absatz 4 BeschussV | Zeitgebühr
gemäß
Anlage 2

2
| Maßnahmen gemäß § 11 BeschussV (Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyro-
technische
Munition und Schussapparate), u. a. Geräte- und Systemprüfung sowie Erstel-
lung
von Prüfregeln gemäß § 11 Absatz 1 BeschussV, Zulassung von Ausnahmen gemäß
§
11 Absatz 3 BeschussV, Bestätigung der Anzeige und der Berechtigung zum Aufbringen
des
Kennzeichens gemäß § 11 Absatz 6 BeschussV | Zeitgebühr
gemäß
Anlage 2

3
| Prüfung von Betriebsanleitungen gemäß § 13 BeschussV | Zeitgebühr
gemäß
Anlage 2

4
| Prüfung der Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reizstoffe
sowie
an Elektroimpulsgeräte gemäß § 15 in Verbindung mit den Anlagen IV und V BeschussV | Zeitgebühr
gemäß
Anlage 2

5
| Prüfung von anderen nicht tragbaren Geräten gemäß § 19 Absatz 3 BeschussV | Zeitgebühr
gemäß
Anlage 2

6
| Periodische Fabrikationskontrollen gemäß § 22 BeschussV | Zeitgebühr
gemäß
Anlage 2

7
| Überprüfungen im Einzelfall gemäß § 23 BeschussV | Zeitgebühr
gemäß
Anlage 2



Inhaltsübersicht

Abschnitt
1 Mess- und Eichgesetz (MessEG), Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Abschnitt 2 Gewerbeordnung (GewO), Spielverordnung (SpielV)

Abschnitt 3 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)

Abschnitt 4 Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV),
Waffengesetz (WaffG)

Abschnitt 5 Fertigpackungsverordnung (FPackV)


Abschnitt 6 Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)


Abschnitt 1 Mess- und Eichgesetz (MessEG), Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr

1 | Prüfung, Erteilung und Änderung von EG-Bauartzulassungen nach § 27 Absatz 2
MessEG in Verbindung mit § 19 MessEV
| Zeitgebühr
nach
Anlage 2

2 | Durchführung von Vergleichsmessungen mit Mustern von Dosimetersonden für ein
passives, integrierendes Dosimeter nach
§ 29 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Satz 1 Nummer 2 MessEV
|

2.1 | Grundgebühr pro Dosimeterbauart | 612
Euro

2.2 | Bestrahlung einer Dosimetersonde (E < 2 MeV) | 102 Euro


Abschnitt 2 Gewerbeordnung (GewO), Spielverordnung (SpielV)

Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr

1 | Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten nach § 11 SpielV in Verbin-
dung mit § 33c GewO | Zeitgebühr
nach Anlage 2

2 | Erteilung eines Zulassungsbeleges
und des Zulassungszeichens sowie Umtausch
dieser Unterlagen nach § 15 Absatz 1 SpielV |

2.1 | Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich
der Zulassungszeichen 50 Stück | 750 Euro

2.2 | Erteilung
von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen 500 Stück | 7.500 Euro

3 | Erstattung von Aufwendungen für beantragte Ergänzungsarbeiten nach
§ 15 Ab-
satz
1 SpielV |

3.1 | Erteilung eines Ersatzzulassungsbeleges einschließlich des Ersatzzulassungszei-
chens pro Stück | 174 Euro

Abschnitt 3 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)

Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr

1 | Gutachterliche Bewertung von Medizinprodukten
mit Messfunktion nach § 85 Ab-
satz 4 Nummer 1 MPDG
| Zeitgebühr
nach
Anlage 2

2 | Entwicklung und Prüfung von Referenzmessverfahren, Normalmessgeräten und
Prüfhilfsmitteln nach
§ 85 Absatz 4 Nummer 2 MPDG | Zeitgebühr
nach
Anlage 2

3 | Wissenschaftliche Beratung von Bundesoberbehörden, zuständigen Behörden und
Benannten Stellen nach § 85 Absatz 4 Nummer 3 MPDG | Zeitgebühr
nach Anlage 2

Abschnitt 4 Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV), Waffengesetz (WaffG)

Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr

1 |
Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung
einer Schusswaffe
und gegebenenfalls Prüfung der Bewegungsenergie der Ge-
schosse
zur Feststellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung
nach
§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit
Anlage
II Abbildung 10 BeschussV | Zeitgebühr
nach
Anlage 2

2 | Ausnahmebewilligungen nach § 13 BeschG in Verbindung mit den §§ 7 und 8
BeschG | Zeitgebühr
nach Anlage 2

3 | Zulassung der Bauart von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Be-
schusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussappara-
ten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition nach § 20 Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit § 7 BeschG | Zeitgebühr
nach Anlage 2

4 | Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 20 Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit § 8 BeschG | Zeitgebühr
nach Anlage 2

5 |
Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung
von Elektroimpulsgeräten
und Reizstoffsprühgeräten sowie Kartuschenmunition
mit Reizstoffen,
Prüfung sowie Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Absatz 3
Satz
1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 und 4
BeschG
und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffG | Zeitgebühr
nach
Anlage 2

6
| Prüfung der technischen Anforderungen von Gasböllern nach § 8 Absatz 4
BeschussV
| Zeitgebühr
nach
Anlage 2

7
| Maßnahmen nach § 11 BeschussV (Bauartzulassung für besondere Schusswaffen,
pyrotechnische
Munition und Schussapparate), u. a. Geräte- und Systemprüfung
sowie Erstellung
von Prüfregeln nach § 11 Absatz 1 BeschussV, Zulassung von
Ausnahmen nach §
11 Absatz 3 BeschussV, Bestätigung der Anzeige und der Be-
rechtigung
zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 BeschussV | Zeitgebühr
nach
Anlage 2

8
| Prüfung von Betriebsanleitungen nach § 13 BeschussV | Zeitgebühr
nach
Anlage 2

9
| Prüfung der Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reiz-
stoffe sowie
an Elektroimpulsgeräte nach § 15 in Verbindung mit den Anlagen IV
und
V BeschussV | Zeitgebühr
nach
Anlage 2

10
| Prüfung von anderen nicht tragbaren Geräten nach § 19 Absatz 3 BeschussV | Zeitgebühr
nach
Anlage 2

11
| Periodische Fabrikationskontrollen nach § 22 BeschussV | Zeitgebühr
nach
Anlage 2

12
| Überprüfungen im Einzelfall nach § 23 BeschussV | Zeitgebühr
nach Anlage 2

13 | Prüfung der Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für Erb-
waffen nach § 20 Absatz 4 WaffG | Zeitgebühr
nach Anlage 2

14 | Entgegennahme von Anzeigen einer Marke nach § 24 Absatz 6 WaffG | 200 Euro

Abschnitt 5 Fertigpackungsverordnung (FPackV)

Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr

1 | Erteilung von Herstellerzeichen für Maßbehältnis-Flaschen nach § 37 Absatz 1
FPackV oder Verlangen von Änderungen eines beantragten Herstellerzeichens
nach § 37 Absatz 2 FPackV, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen
Stellen | 232 Euro

Abschnitt 6 Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)

Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr

1 | Prüfung im Rahmen der Mitwirkung bei der Bestätigung der Eignung von sachver-
ständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 HeizkostenV | Zeitgebühr
nach
Anlage 2

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Stundensätze der Zeitgebühren




Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Stundensätze


vorherige Änderung nächste Änderung


Themenbereich | Organisationseinheit | Stundensatz in Euro

1
| Akustik,
Ultraschall,
Beschleunigung |
Geschwindigkeit | 160,00




Themenbereich | Organisationseinheit | Stundensatz
in
Euro

Themenbereich 1
Akustik, Ultraschall, Beschleunigung
| Geschwindigkeit | 160

Schall

Akustik und Dynamik

vorherige Änderung nächste Änderung

3 | Elektrizität und
Magnetismus
| Gleichstrom und Niederfrequenz | 186,00



Themenbereich 2
Durchfluss
| Gase | 167

Flüssigkeiten

Wärme
und Vakuum

Themenbereich 3
Elektrizität und Magnetismus
| Gleichstrom und Niederfrequenz | 186

Hochfrequenz und Felder

Elektrische Energiemesstechnik

Quantenelektronik

Halbleiterphysik und Magnetismus

Elektrische Quantenmetrologie

vorherige Änderung

 


Themenbereich 4
Ionisierende Strahlung | Radioaktivität | 204

Dosimetrie für Strahlentherapie und Röntgendiagnostik

Strahlenschutzdosimetrie

Neutronenstrahlung

Strahlenwirkung

Themenbereich 5
Länge, dimensionelle Metrologie | Bild- und Wellenoptik | 169

Quantenoptik und Längeneinheit

Oberflächenmesstechnik

Dimensionelle Nanometrologie

Koordinatenmesstechnik

Interferometrie an Maßverkörperungen

Themenbereich 6
Masse und abgeleitete Größen | Masse | 180

Festkörpermechanik

Themenbereich 7
Metrologie in der Chemie | Allgemeine und Anorganische Chemie | 188

Biochemie

Physikalische Chemie

Analytische Chemie der Gasphase

Themenbereich 8
Metrologie für die Medizin | Biomedizinische Magnetresonanz | 176

Biosignale

Biomedizinische Optik

Themenbereich 9
Radiometrie und Photometrie | Photometrie und Spektroradiometrie | 194

Angewandte Radiometrie

Radiometrie mit Synchrotronstrahlung

Röntgenmesstechnik mit Synchrotronstrahlung

Themenbereich 10
Thermometrie | Detektorradiometrie und Strahlungsthermometrie | 176

Temperatur

Kryosensorik

Themenbereich 11
Zeit und Frequenz | Zeit und Frequenz | 156

Themenbereich 12
Metrologische Informationstechnik | Mathematische Modellierung und Datenanalyse | 147

Metrologische Informationstechnik

Themenbereich 13
Physikalische Sicherheitstechnik,
Explosionsschutz | Explosionsschutz in der Energietechnik | 196

Explosionsgeschützte Sensorik und Messtechnik

Grundlagen des Explosionsschutzes

Themenbereich 14
Sonstige Leistungen | Wissenschaftlicher Gerätebau und andere Organisa-
tionseinheiten ohne bzw. mit geringer bis mittlerer tech-
nischer Ausstattung | 116