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Artikel 2 - Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (StGBuaÄndG 2021 k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 StPO § 48, § 48a (neu), § 53, § 100a, § 100b, § 100g, § 110d, § 112, § 112a

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 48 folgende Angabe eingefügt:

§ 48a Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot".

2.
§ 48 Absatz 3 wird aufgehoben.

3.
Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:

§ 48a Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot

(1) Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen. Insbesondere ist zu prüfen,

1.
ob die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen Maßnahmen nach den §§ 168e oder 247a erfordert,

2.
ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erfordern und

3.
inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum persönlichen Lebensbereich des Zeugen nach § 68a Absatz 1 verzichtet werden kann.

Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie Art und Umstände der Straftat zu berücksichtigen.

(2) Bei Taten zum Nachteil eines minderjährigen Verletzten müssen die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen besonders beschleunigt durchgeführt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie der Art und Umstände der Straftat zu seinem Schutz oder zur Vermeidung von Beweisverlusten geboten ist."

4.
In § 53 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§§ 174 bis 176" durch die Angabe „§§ 174 bis 174c, 176a, 176b" ersetzt.

5.
§ 100a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe f wird die Angabe „§§ 176a, 176b" durch die Angabe „§§ 176, 176c, 176d" ersetzt.

b)
In Buchstabe g werden die Wörter „§ 184b Absatz 1 und 2" durch die Angabe „§ 184b" ersetzt.

6.
§ 100b Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe d werden die Wörter „des § 176a Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3" durch die Wörter „des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c, 176d" ersetzt.

b)
In Buchstabe e wird die Angabe „§ 184b Absatz 2" durch die Wörter „§ 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2" ersetzt.

7.
§ 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe c wird die Angabe „§§ 176a, 176b" durch die Angabe „§§ 176, 176c, 176d" ersetzt.

b)
In Buchstabe d wird die Angabe „§ 184b Absatz 2," durch die Wörter „§ 184b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie des" ersetzt.

8.
In § 110d Satz 1 werden die Wörter „§ 184b Absatz 5 Satz 2" durch die Angabe „§ 184b Absatz 6" und die Wörter „§ 184b Absatz 1 Nummer 1 und 4" durch die Wörter „§ 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2" ersetzt.

9.
In § 112 Absatz 3 wird nach der Angabe „§§" die Angabe „176c, 176d," eingefügt.

10.
In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „178" ein Komma und die Angabe „184b Absatz 2" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 StGBuaÄndG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGBuaÄndG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 StGBuaÄndG 2021 Einschränkung von Grundrechten
... Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 2 Nummer 9 eingeschränkt. Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 2 ... 2 Nummer 9 eingeschränkt. Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 2 Nummer 5 und 7 eingeschränkt. Die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch ... 7 eingeschränkt. Die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 2 Nummer 6  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 17 TKMoG Änderung der Strafprozessordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 100g wird wie folgt ...