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Artikel 6 - Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KStMoG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Außensteuergesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 AStG § 8, § 21

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2 und 4" durch die Angabe „§ 1 Absatz 4" ersetzt.

2.
Dem § 21 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Für Zwischeneinkünfte, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das vor dem 1. Januar 2022 beginnt, ist § 8 Absatz 1 Nummer 10 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung auf Umwandlungen und Einbringungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt, in der folgenden Fassung anzuwenden:

„10.
Umwandlungen, die ungeachtet des § 1 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes zu Buchwerten erfolgen könnten; dies gilt nicht, soweit eine Umwandlung den Anteil an einer Kapitalgesellschaft erfasst, dessen Veräußerung nicht die Voraussetzungen der Nummer 9 erfüllen würde.""



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 KStMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KStMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 12 JStG 2022 Änderung des Außensteuergesetzes
... Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 2 Satz 4 ...