Das
Außensteuergesetz vom
8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2 und 4" durch die Angabe „§ 1 Absatz 4" ersetzt.
- 2.
- Dem § 21 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für Zwischeneinkünfte, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das vor dem 1. Januar 2022 beginnt, ist
§ 8 Absatz 1 Nummer 10 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung auf Umwandlungen und Einbringungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt, in der folgenden Fassung anzuwenden:
- „10.
- Umwandlungen, die ungeachtet des § 1 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes zu Buchwerten erfolgen könnten; dies gilt nicht, soweit eine Umwandlung den Anteil an einer Kapitalgesellschaft erfasst, dessen Veräußerung nicht die Voraussetzungen der Nummer 9 erfüllen würde.""
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293