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Artikel 7 - Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze (StAbwGEG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes


Artikel 7 ändert mWv. 1. Juli 2021 FKAustG § 3a (neu), § 13, § 16, § 28

Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 folgende Angabe eingefügt:

§ 3a Pflichten der Kontoinhaber und Antragsteller".

2.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a Pflichten der Kontoinhaber und der Antragsteller

(1) Natürliche Personen und Rechtsträger, die bei einem meldenden Finanzinstitut entweder für sich selbst oder zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person die Eröffnung eines Finanzkontos beantragen, sowie Kontoinhaber haben die nachfolgenden Pflichten zu beachten.

(2) Hat nach diesem Gesetz ein meldendes Finanzinstitut Selbstauskünfte oder Belege einzuholen, so sind diese Informationen oder Unterlagen vollständig und richtig zu erteilen oder herauszugeben.

(3) Wer einem meldenden Finanzinstitut eine Selbstauskunft erteilt hat, muss dem Finanzinstitut bei einer Änderung der Gegebenheiten die neu zutreffenden Angaben bis zum letzten Tag des maßgeblichen Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder 90 Kalendertage nach dem Eintritt der Änderung der Gegebenheiten, je nachdem, welches Datum später ist, mit einer Selbstauskunft richtig und vollständig mitteilen."

3.
Nach § 13 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Abweichend von Absatz 2 kann die Beschaffung der Selbstauskunft oder die Bestätigung ihrer Plausibilität auch unverzüglich nach der Kontoeröffnung erfolgen, wenn das meldende Finanzinstitut nachweisen kann, dass

1.
die Beschaffung der Selbstauskunft bei Kontoeröffnung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist; oder

2.
die Bestätigung der Plausibilität bei Kontoeröffnung in begründeten Ausnahmefällen unzumutbar ist.

Im Fall des Satzes 1 muss sichergestellt sein, dass vor der Beschaffung der Selbstauskunft oder der Bestätigung ihrer Plausibilität keine Gelder von dem Konto abverfügt werden können. Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden. Kann die Selbstauskunft innerhalb von 90 Kalendertagen seit der Kontoeröffnung nicht beschafft oder ihre Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das meldende Finanzinstitut dies dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich unter Angabe aller zur Identifizierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehenden Angaben mitteilen."

4.
Nach § 16 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a kann die Beschaffung der Selbstauskunft oder die Bestätigung ihrer Plausibilität auch unverzüglich nach der Kontoeröffnung erfolgen, wenn das meldende Finanzinstitut nachweisen kann, dass

1.
die Beschaffung der Selbstauskunft bei Kontoeröffnung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist; oder

2.
die Bestätigung der Plausibilität bei Kontoeröffnung in begründeten Ausnahmefällen unzumutbar ist.

Im Fall des Satzes 1 muss sichergestellt sein, dass vor der Beschaffung der Selbstauskunft oder der Bestätigung ihrer Plausibilität keine Gelder von dem Konto abverfügt werden können. Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden. Kann die Selbstauskunft innerhalb von 90 Kalendertagen seit der Kontoeröffnung nicht beschafft oder ihre Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das meldende Finanzinstitut dies dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich unter Angabe aller zur Identifizierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehenden Angaben mitteilen."

5.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 3a Absatz 2 eine Selbstauskunft oder einen Beleg nicht richtig oder nicht vollständig erteilt;

2.
entgegen § 3a Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht; oder

3.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden."