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§ 32 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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§ 32



(1) Presseverlautbarungen über ergangene Entscheidungen bedürfen der Billigung des Berichterstatters und des Vorsitzenden und dürfen erst hinausgegeben werden, wenn anzunehmen ist, daß die Entscheidung den Prozeßbeteiligten zugegangen ist.

(2) Entsprechendes gilt für Beschlüsse der Kammern.

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