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§ 38 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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§ 38



(1) In den Fällen der §§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 19 Abs. 4 Satz 1 BVerfGG ordnet der Vorsitzende des Senats, in dem der Vertretungsfall eingetreten ist, das Losverfahren an.

(2) Der Vorsitzende des anderen Senats führt das Losverfahren durch. Er unterrichtet die Richter seines Senats von dem Lostermin und zieht den Präsidialrat als Urkundsbeamten zu. Über das Losverfahren ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Akten des Verfahrens gebracht wird. Das Ergebnis des Losverfahrens ist allen Richtern mitzuteilen.

(3) Für die Anordnung und Durchführung des Losverfahrens gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechend.