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§ 49 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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§ 49



(1) Zur Vorbereitung der Entscheidung des Plenums benennt der Vorsitzende jedes Senats einen Berichterstatter. Jeder Berichterstatter legt spätestens zehn Tage vor der Plenarsitzung ein Votum vor.

(2) Der Beschluß des Plenums ist zu begründen. Er ist ebenso wie Entscheidungen der Senate zu behandeln.