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§ 50 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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§ 50



(1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß § 105 Abs. 1 BVerfGG kann gestellt werden von mindestens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle des § 105 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG auch vom Präsidenten und vom Vizepräsidenten gemeinsam.

(2) Der Antrag samt Begründung wird allen Mitgliedern des Gerichts in vertraulicher Form gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt.

 
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