Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.03.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 52 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
|

§ 52



Der Beschluß auf Einleitung des Verfahrens bedarf der Zustimmung von mindestens acht Richtern. Das Plenum berät und beschließt in Abwesenheit des Betroffenen. Der Beschluß wird nicht begründet; er wird von den mitwirkenden Richtern unterschrieben und anschließend dem Betroffenen eröffnet.