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§ 53 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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§ 53



Nach Einleitung des Verfahrens bestellt das Plenum einen Untersuchungsführer aus seiner Mitte. Er hört den Betroffenen und führt die erforderlichen Ermittlungen durch; zu Beweiserhebungen hat er den Betroffenen zu laden. Über das Ergebnis der Untersuchung berichtet er dem Plenum schriftlich und in der mündlichen Verhandlung; sein Bericht schließt mit einem Vorschlag für die Entscheidung. An der Beratung und Beschlußfassung nimmt er nicht teil.