Das
Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie muss Familienname, Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten; bei häufig vorkommenden Namen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes aufzunehmen."
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Hilfsschöffen" durch das Wort „Ersatzschöffen" ersetzt.
- 2.
- In § 45 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Hilfsschöffen" durch das Wort „Ersatzschöffen" und das Wort „(Hilfsschöffenliste)" durch das Wort „(Ersatzschöffenliste)" ersetzt.
- 3.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Hilfsschöffen" durch das Wort „Ersatzschöffen" und das Wort „Hilfsschöffenliste" durch das Wort „Ersatzschöffenliste" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hilfsschöffe" durch das Wort „Ersatzschöffe" und jeweils das Wort „Hilfsschöffenliste" durch das Wort „Ersatzschöffenliste" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 wird das Wort „Hilfsschöffen" durch das Wort „Ersatzschöffen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 wird das Wort „Hilfsschöffenliste" durch das Wort „Ersatzschöffenliste" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „Hilfsschöffe" durch das Wort „Ersatzschöffe" und das Wort „Hilfsschöffen" durch das Wort „Ersatzschöffen" ersetzt.
- 4.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Hilfsschöffen" durch das Wort „Ersatzschöffen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Hilfsschöffe" durch das Wort „Ersatzschöffe" ersetzt.
- c)
- In Absatz 6 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Hilfsschöffen" durch das Wort „Ersatzschöffen" und jeweils das Wort „Hilfsschöffenliste" durch das Wort „Ersatzschöffenliste" ersetzt.
- 5.
- § 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Hilfsschöffen" durch das Wort „Ersatzschöffen" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird das Wort „Hilfsschöffe" durch das Wort „Ersatzschöffe" ersetzt.
- 6.
- In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a werden die Wörter „sowie der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen und der Bestechung im Gesundheitswesen" durch ein Komma und die Wörter „der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen, der Bestechung im Gesundheitswesen, der Bestechlichkeit und der Bestechung ausländischer und internationaler Bediensteter sowie nach dem Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung" ersetzt.
- 7.
- In § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „§ 19 Abs. 2 Nr. 2 und § 20 Abs. 1 des Gesetzes" durch die Wörter „dem Gesetz" ersetzt und werden nach dem Wort „Tat" die Wörter „oder im Falle des strafbaren Versuchs auch ihre unterstellte Vollendung" eingefügt.
- 8.
- In § 42 Absatz 1 Nummer 2 in dem Satzteil vor Satz 2, § 43 Absatz 1, den §§ 44, 58 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 77 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 78 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Hilfsschöffen" durch das Wort „Ersatzschöffen" ersetzt.
- 9.
- In den §§ 46, 47 sowie 48 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Hilfsschöffenliste" durch das Wort „Ersatzschöffenliste" ersetzt.
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666