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Artikel 7 - Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (StPOuaFG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes


Artikel 7 ändert mWv. 1. Juli 2021 GDolmG § 2, § 3, § 4, § 7

Das Gerichtsdolmetschergesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 2 Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung; Verordnungsermächtigung".

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen" durch die Wörter „abweichend zu regeln" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort „Sprachkenntnisse" durch die Wörter „Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und

1.
im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf bestanden hat oder

2.
im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 1 anerkannt wurde.

Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch eine Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 nachgewiesen werden."

c)
In Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Sprachkenntnisse" durch das Wort „Fachkenntnisse" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 4 Alternativer Befähigungsnachweis; gleichwertige Qualifikationen nach der Berufsanerkennungsrichtlinie".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Sprachkenntnisse" durch das Wort „Fachkenntnisse" ersetzt, wird vor dem Wort „Prüfung" das Wort „bestandenen" eingefügt und werden vor dem Wort „auf" die Wörter „Satz 1" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „weder eine Prüfung bei einem staatlichen Prüfungsamt noch an einer Hochschule" durch die Wörter „keine Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „die zu beeidigende Sprache" durch die Wörter „eine nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 im Ausland bestandene Prüfung" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Fachkenntnisse sind in geeigneter Weise nachzuweisen. Als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 für Sprachkenntnisse der deutschen sowie der zu beeidigenden Sprache kommen insbesondere in Betracht:

1.
die Urkunde über ein abgeschlossenes Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule im Ausland, ohne dass der Abschluss von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestuft worden ist,

2.
ein C2-Sprachzertifikat des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen eines staatlich anerkannten Sprachinstituts,

3.
das Zeugnis einer Industrie- und Handelskammer über den Erwerb des anerkannten Fortbildungsabschlusses Geprüfter Übersetzer oder Geprüfte Übersetzerin nach der Übersetzerprüfungsverordnung vom 8. Mai 2017 (BGBl. I S. 1159) oder

4.
der Nachweis über das Bestehen eines staatlichen Verfahrens zur Überprüfung der Sprachkenntnisse."

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „sind die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis" durch die Wörter „ist die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Nummer" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Antragsteller, deren Qualifikation nicht im Sinne des Satzes 1 als gleichwertig anerkannt wurde, können die fehlenden Kenntnisse und Ausbildungsinhalte durch erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs ausgleichen, wenn die Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung im Herkunftsland nur teilweise gleichwertig oder teilweise vergleichbar sind."

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 7 Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verlängerung; Verzicht; Widerruf".

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Hat der Dolmetscher die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung vor Ablauf der Frist nach Satz 1 beantragt, so besteht die allgemeine Beeidigung bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch die nach § 2 zuständige Stelle fort."

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Das nach § 2 zuständige Gericht" durch die Wörter „Die nach § 2 zuständige Stelle" ersetzt.