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Artikel 2 - Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (NotBRMoG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 (Nr. 38)
Geltung ab 01.08.2021, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 2 Weitere Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 BNotO § 45, § 35, § 51, § 51a, § 55, § 58, § 63, § 70, § 119, § 120

Die Bundesnotarordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 51a Ablieferung verwahrter Gegenstände".

b)
Die Angaben zu den §§ 118 bis 120 werden wie folgt gefasst:

§ 118 Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse

§ 119 Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen

§ 120 Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv".

2.
§ 35 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist bietet die verwahrende Stelle die Einträge im Urkundenverzeichnis sowie die in der elektronischen Urkundensammlung und in der Sondersammlung verwahrten Dokumente dem zuständigen öffentlichen Archiv nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften zur Übernahme an. Im Übrigen ist die verwahrende Stelle verpflichtet, nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen die in Papierform geführten Akten und Verzeichnisse zu vernichten und die elektronisch geführten Akten und Verzeichnisse zu löschen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, solange im Einzelfall eine weitere Verwahrung durch die verwahrende Stelle erforderlich ist."

3.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „kein Vertreter" durch die Wörter „keine Vertretung" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „4" durch die Angabe „3" ersetzt.

4.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 und 5 wird jeweils das Wort „Verwahrung" durch das Wort „Aufbewahrung" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Abgabe von Akten und Verzeichnissen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, an ein öffentliches Archiv regelt die Landesjustizverwaltung. Eine Abgabe nach Satz 1 lässt die über die Aufbewahrung hinausgehenden Zuständigkeiten der die Akten und Verzeichnisse verwahrenden Stelle unberührt. Die Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse, die nach Satz 1 abgegeben wurden, bestimmt sich ausschließlich nach den §§ 18a bis 18d dieses Gesetzes sowie nach § 51 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes."

5.
§ 51a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 2 gilt entsprechend für die Vernichtung oder Löschung von Akten und Verzeichnissen, deren Aufbewahrungsfrist bereits vor dem Übergang der Verwahrungszuständigkeit abgelaufen war."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird Absatz 3.

6.
§ 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „ein Vertreter" durch die Wörter „eine Notarvertretung" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

7.
In § 58 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „4" durch die Angabe „3" ersetzt.

8.
In § 63 Absatz 1 wird das Wort „einem" gestrichen.

9.
§ 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „von Ausfertigungen" das Komma und die Wörter „vollstreckbaren Ausfertigungen" gestrichen und werden die Wörter „Mitgliedern des Vorstands oder Mitarbeitern der Notarkammer" durch das Wort „Personen" ersetzt.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Nach Satz 2 darf zur Vertretung nur bestimmt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet und Mitglied des Vorstands oder mitarbeitende Person der Notarkammer ist. Im Fall des § 51 Absatz 1 Satz 4 darf zur Vertretung auch bestimmt werden, wer im Sinne des Satzes 3 geeignet und Mitglied des Vorstands oder mitarbeitende Person einer anderen an dem Zusammenschluss beteiligten Notarkammer ist."

10.
§ 119 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Übertragungen nach Satz 1 müssen jeweils den gesamten Jahrgang einer Urkundensammlung umfassen."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den ab dem 1. Januar 2022 für den Notar geltenden Vorschriften" durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „8" durch die Angabe „9" ersetzt.

d)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 1 Satz 2 bis 9 und Absatz 2 gelten entsprechend."

11.
§ 120 Absatz 2 Satz 1 bis 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Werden Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021, die vom Amtsgericht zu verwahren sind, vom zuständigen öffentlichen Archiv aufbewahrt, so gelten für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften durch das Amtsgericht die Vorschriften über die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften gerichtlicher Urkunden."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 NotBRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotBRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 NotBRMoG Weitere Änderung der Bundesnotarordnung
... Bundesnotarordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Artikel 25 NotBRMoG Inkrafttreten
... 20 sowie Artikel 24 Absatz 8 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Die Artikel 2 und 4 Nummer 3 und 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie die Artikel 11 und 24 Absatz 5 Nummer 2 ...