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Artikel 2 - Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BeamtRÄndG 2021 k.a.Abk.)

G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Geltung ab 07.07.2021, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 2 Änderung des Beamtenstatusgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Juli 2021 BeamtStG § 7, § 12, § 22, § 27, § 34, § 11, § 38

Das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 34 wie folgt gefasst:

§ 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild".

2.
Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind."

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,".

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

4.
In § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

5.
In § 27 Absatz 1 werden die Wörter „soll abgesehen werden" durch die Wörter „ist abzusehen" ersetzt.

6.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild".

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 4 wird aufgehoben.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies."

7.
In § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a sowie in § 38 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BeamtRÄndG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtRÄndG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
Artikel 4 HinSchGEG Änderung des Beamtenstatusgesetzes
... Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird das Wort ...