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Artikel 4 - Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BeamtRÄndG 2021 k.a.Abk.)

G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Geltung ab 07.07.2021, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 4 Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes


Artikel 4 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. Juli 2021 BPolBG § 3, § 5

Das Bundespolizeibeamtengesetz vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das zuletzt durch Artikel 52 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 3 Laufbahnen; Verordnungsermächtigung".

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,

2.
die Festlegung von Altersgrenzen,

3.
den Erwerb der Laufbahnbefähigung,

4.
die Grundsätze der Fortbildung,

5.
die Voraussetzungen und das Verfahren für den Aufstieg und

6.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,

2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,

3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie

4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen."

2.
Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze".



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BeamtRÄndG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtRÄndG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Eingangsformel GKrimDVDVÄndV
... Buchstabe a des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Eingangsformel BLRFoV
... worden ist sowie aufgrund des § 3 Absatz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) neu gefasst worden ist, - das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium des Innern, ...

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Eingangsformel BMIVDAnpV
... b sowie Nummer 2 Buchstabe a des Bundespolizeibeamtengesetzes, von denen § 3 Absatz 3 durch Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) eingefügt worden ist, sowie auf Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Eingangsformel 2. BMIVDAnpV
... b sowie Nummer 2 Buchstabe a des Bundespolizeibeamtengesetzes, von denen § 3 Absatz 3 durch Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) angefügt worden ist, - des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der ...