§ 10 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch
Artikel 187 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 des Soldatengesetzes nicht vereinbar sind."
Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392