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Artikel 3 - Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät (EIdNwG k.a.Abk.)

G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678 (Nr. 40); Geltung ab 01.09.2021, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 3 Änderung des eID-Karte-Gesetzes


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung, wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2021 eIDKG § 2, § 4, § 6, § 8a (neu), § 10, § 12, § 20, mWv. 9. Juli 2021 § 25

Das eID-Karte-Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Ausstellung und Sperrung der eID-Karte; elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät".

b)
Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 8a Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„(3) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge, die ausschließlich der Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit einer eID-Karte oder mit einem mobilen Endgerät dient.

(4) Die Sperrsumme ist ein eindeutiges Merkmal, das aus dem Sperrkennwort, dem Familiennamen, den Vornamen und dem Tag der Geburt eines Karteninhabers errechnet wird. Es dient der Übermittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf oder einer eID-Karte-Behörde an den Sperrlistenbetreiber. Mithilfe der Sperrsumme ermittelt der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenzliste den Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises.

(5) Sperrmerkmale eines elektronischen Identitätsnachweises mit einer eID-Karte oder mit einem mobilen Endgerät sind dienste- und kartenspezifische Zeichenfolgen, die ausschließlich der Erkennung abhandengekommener eID-Karten oder mobiler Endgeräte durch den Diensteanbieter dienen, für den sie errechnet wurden."

b)
In Absatz 7 werden nach dem Wort „eID-Karte" die Wörter „oder aus einem mobilen Endgerät" eingefügt.

c)
Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11) Im Sinne dieses Gesetzes ist ein mobiles Endgerät ein solches Gerät, das dem Stand der Technik entspricht, um einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 durchführen zu können."

3.
Dem § 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 8a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät die Daten nach Satz 1 gespeichert werden."

4.
Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Für die Übermittlung von Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der eID-Karte auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät nach § 8a Absatz 1 Satz 1 sowie für die Auskunft nach § 8a Absatz 5 ist der Kartenhersteller zuständig."

5.
Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Ausstellung und Sperrung der eID-Karte; elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät".

6.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

§ 8a Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät

(1) Auf elektronische Veranlassung durch den Karteninhaber übermittelt der Kartenhersteller die Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der eID-Karte in einem sicheren Verfahren auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät. Der Karteninhaber weist seine Identität gegenüber dem Kartenhersteller mit einem elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 nach. Ferner hat der Kartenhersteller Maßnahmen gegen eine missbräuchliche Verwendung der Daten im Anschluss an die Übermittlung der Daten auf das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium in dem mobilen Endgerät vorzusehen. Der Karteninhaber ist auf seine Pflichten nach § 20 Absatz 2 sowie darauf hinzuweisen, dass das mobile Endgerät hinsichtlich der in seinem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit besonderer Sorgfalt zu behandeln ist.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 auf Grundlage einer Übermittlung der Daten nach Absatz 1 beträgt fünf Jahre. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig. Durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 8a kann eine kürzere Gültigkeitsdauer festgelegt werden. Eine Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 kann mehrfach durchgeführt werden.

(3) Im Zuge der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 erzeugt der Kartenhersteller einen neuen Sperrschlüssel und eine neue Sperrsumme und übermittelt diese an den Sperrlistenbetreiber. § 9 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Der Karteninhaber kann die Daten auf dem mobilen Endgerät selbst löschen.

(4) Werden die auf das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des mobilen Endgeräts übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 unrichtig, darf ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nicht durchgeführt werden. Zur weiteren Nutzung ist erneut eine Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 unter Verwendung des Chips der eID-Karte mit richtigen Angaben durchzuführen.

(5) Auf elektronischen Antrag des Karteninhabers hat der Kartenhersteller diesem Auskunft zu erteilen darüber, jeweils zu welchem Datum und zu welcher Uhrzeit eine Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 der Daten der eID-Karte des Karteninhabers auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät durchgeführt wurde, sowie über jeweils den letzten Tag der Gültigkeitsdauer, das Sperrkennwort und den Hersteller und die Modellbezeichnung des mobilen Endgeräts. Zur Identifizierung der antragstellenden Person hat der Kartenhersteller zur Person des Karteninhabers einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 durchzuführen."

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Chip" die Wörter „der eID-Karte" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Identitätsnachweis nach § 12" die Wörter „, einschließlich des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät," eingefügt.

8.
§ 12 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten

1.
aus dem Chip der eID-Karte oder

2.
aus einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät."

9.
§ 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „aufbewahrt" die Wörter „sowie im Fall des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät nicht auf diesem gespeichert" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass dem Karteninhaber bekannt wird, dass die Geheimnummer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät Dritten zur Kenntnis gelangt ist."

abweichendes Inkrafttreten am 09.07.2021

10.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
die Einzelheiten zur Einrichtung und zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät, sowie zu den technischen Anforderungen an mobile Endgeräte nach § 2 Absatz 11 zu regeln,".

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 8a sind Regelungen zu Maßnahmen gegen eine missbräuchliche Verwendung bei der Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vorzusehen."

Ende abweichendes Inkrafttreten






 

Frühere Fassungen von Artikel 3 Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.08.2021Berichtigung des Gesetzes zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
vom 17.08.2021 BGBl. I S. 3678

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EIdNwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIdNwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 EIdNwG Inkrafttreten (vom 22.08.2021)
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. September 2021 in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 18, Artikel 3 Nummer 10 und Artikel 4 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Eingangsformel PPDAVEV
... 9, 11 in Verbindung mit Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes, von denen Satz 1 Nummer 8a und Satz 2 durch Artikel 3 Nummer 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281 , 3678) eingefügt worden sind, jeweils im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
B. v. 17.08.2021 BGBl. I S. 3678
Berichtigung EIdNwGBer
... Endgerät vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281) ist wie folgt zu berichtigen: 1. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ...

Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Artikel 3 PassAuswMOG Änderung des eID-Karte-Gesetzes
... eID-Karte-Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281 , 3678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...