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§ 3 - Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGVBinSch)

V. v. 31.01.2004 BGBl. I S. 136; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
Geltung ab 13.02.2004; FNA: 9502-13-8 Schiffssicherheit
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§ 3 Zulassung zur Beförderung



Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach Teil 3 Kapitel 3.2 Tabelle A und C zulässig und nicht nach Teil 3 Kapitel 3.2 Tabelle A oder Kapitel 3.3 ausgeschlossen ist oder entsprechend Unterabschnitt 5.1.1.1 durch den IMDG-Code zur Beförderung zugelassen sind.



 

Zitierungen von § 3 GGVBinSch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GGVBinSch verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVBinSch selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GGVBinSch Pflichten (vom 01.01.2007)
... gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) klassifiziert sind und gemäß § 3 dieser Verordnung befördert werden dürfen; 3. dafür zu sorgen, dass die ... 1. hat zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach § 3 dieser Verordnung zur Beförderung zugelassen sind; 2. hat sich zu vergewissern, ... 1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 dieser Verordnung befördert werden dürfen; 2. hat bei der Übergabe ...