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Artikel 3 - Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters (AZRWEG k.a.Abk.)

G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114 (Nr. 42); Geltung ab 01.11.2022, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Juli 2021 AufenthG § 86a, § 87, § 88a, § 90b, § 98, § 105a

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 86a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ausländerbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen sowie privaten Träger, die staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen oder den dafür erforderlichen Antrag entgegennehmen, erheben personenbezogene Daten, soweit diese Daten zur Erfüllung der Zwecke nach Satz 2 erforderlich sind. Die Datenerhebung erfolgt zum Zweck

1.
der Durchführung der rückkehr- und reintegrationsfördernden Maßnahmen,

2.
der Koordinierung der Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie

3.
der Sicherstellung einer zweckgemäßen Verwendung der Förderung und erforderlichenfalls zu deren Rückforderung.

Dabei handelt es sich um die folgenden Daten:

-
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlecht, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten,

-
Angaben zum Zielstaat der Fördermaßnahme,

-
Angaben zur Art der Förderung und

-
Angaben, ob die Person freiwillig ausgereist ist, abgeschoben oder zurückgeschoben wurde, sowie Angaben, ob die Person ausgewiesen wurde.

Angaben zum Umfang und zur Begründung der Förderung müssen ebenfalls erhoben werden. Die Daten sind spätestens nach zehn Jahren zu löschen."

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zielstaat" die Wörter „der Ausreise" eingefügt.

2.
§ 87 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend bei Strafverfahren für die Erhebung der öffentlichen Klage sowie den Erlass und die Aufhebung eines Haftbefehls, solange dies nicht den Untersuchungszweck gefährdet."

b)
In Absatz 6 werden nach den Wörtern „private Träger, die" das Wort „über" eingefügt und die Wörter „selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen oder den hierfür erforderlichen Antrag entgegennehmen" durch das Wort „entscheiden" ersetzt.

3.
Dem § 88a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf teilnehmerbezogene Daten über die Anmeldung, die Dauer der Teilnahme und die Art des Abschlusses der Maßnahme nach Absatz 3 Satz 1, die Art des Kurses nach § 12 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 sowie die nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7, 9 und 10 der Deutschsprachförderverordnung übermittelten Daten an staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mittel finanziert wird, übermitteln, soweit

1.
dies für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens über Integrationsfragen erforderlich ist,

2.
eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist,

3.
die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen erheblich überwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann und

4.
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Übermittlung zustimmt.

Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen. Eine Übermittlung ohne Einwilligung der betroffenen Person ist nicht zulässig. Angaben über den Namen und Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse sowie die für die Einleitung eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erforderlichen Strukturmerkmale der betroffenen Person können ohne Einwilligung übermittelt werden, wenn dies zur Einholung der Einwilligung erforderlich ist; die Erforderlichkeit ist gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schriftlich zu begründen. Personenbezogene Daten nach Satz 1 sind zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Forschungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies erlaubt, spätestens mit der Beendigung des Forschungsvorhabens, sofern ausnahmsweise eine frühere Löschung der Daten noch nicht in Betracht kommt. Die Daten sind zu anonymisieren, sobald der Forschungszweck dies erlaubt. Die Forschungseinrichtung, an die die Daten übermittelt wurden, darf diese nur zum Zweck der Durchführung des Forschungsvorhabens verarbeiten. Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die Forschungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge soll zudem Forschungseinrichtungen auf Antrag oder Ersuchen anonymisierte Daten, die für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens über Integrationsfragen erforderlich sind, übermitteln."

4.
Dem § 90b werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Ausländerbehörden übermitteln die im Rahmen des Datenabgleichs erfolgten Änderungen unverzüglich an die Registerbehörde des Ausländerzentralregisters. Andere gesetzliche Vorschriften zum Datenabgleich bleiben unberührt."

5.
In § 98 Absatz 3 Nummer 5b werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

6.
In § 105a werden die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 5" durch die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 3 und 5 und Absatz 5" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AZRWEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZRWEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 AZRWEG Inkrafttreten
... z Doppelbuchstabe dd, Buchstabe za bis zc, Buchstabe zd Doppelbuchstabe dd, Buchstabe zf und zg, Artikel 3 , 4 und 5 Nummer 1 bis 3 und 5, Artikel 6, 9 und 11 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Artikel 4a SofZuG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12a wird wie folgt ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Schleswig-Holstein)
B. v. 30.11.2021 BGBl. I S. 4976
Bekanntmachung LRAbwBek
... Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist a) § ...