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Artikel 7 - Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters (AZRWEG k.a.Abk.)

G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114 (Nr. 42); Geltung ab 01.11.2022, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 7 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2022 2. BMeldDÜV § 11

§ 11 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 84 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Geburtsdatum und Geburtsort" die Wörter „sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat" eingefügt und wird die Angabe „0601, 0602" durch die Angabe „0601 bis 0603" ersetzt.

b)
In Nummer 8 werden das Komma und die Wörter „übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Die folgenden Nummern 9 bis 11 werden angefügt:

„9.
Doktorgrad 0401,

10.
Einzugsdatum 1301,

11.
Auszugsdatum 1306."

2.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Meldebehörden übermitteln nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes unverzüglich die Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall an das Ausländerzentralregister. Zum Zweck der eindeutigen Zuordnung sind zusätzlich die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 zu übermitteln."

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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 AZRWEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZRWEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683
Artikel 3 BMeldDigiVEV Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Titel der Verordnung ...