Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der BMELBGebV am 19.07.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Juli 2022 durch Artikel 3 der HomTAMRegVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BMELBGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BMELBGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2022 geltenden Fassung
BMELBGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen


Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

1. Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung,

2. Fleischgesetz,

3. im Bereich Lebensmittelspezialitäten nach

a) dem Lebensmittelspezialitätengesetz, der Lebensmittelspezialitätenverordnung,

b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

c) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung,

4. im Bereich Ökolandbau nach

a) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; L 300 vom 18.10.2014, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b) der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

c) der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

5. im Bereich Seefischerei nach

a) dem Seefischereigesetz, der Seefischereiverordnung,

b) der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1; L 22 vom 26.1.2011, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 202/2011 (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

c) der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1; L 149 vom 16.6.2015, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1241 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

d) der Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

e) der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1), die durch Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

f) der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105; L 231 vom 6.9.2019, S. 31), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2013 (ABl. L 415 vom 10.12.2020, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

g) der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81), die durch die Verordnung (EU) 2020/2227 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

h) der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6), die durch die Verordnung (EU) 2016/2336 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1) aufgehoben worden ist,

6. im Bereich Tiererzeugnisse-Handelsverbot nach

a) dem Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz,

b) der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

c) der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36), die durch die Verordnung (EU) 2015/1775 (ABl. L 262 vom 7.10.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

7. Diätverordnung,

8. Gentechnikgesetz,

9. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,

10. im Bereich Pflanzenschutz nach

a) dem Pflanzenschutzgesetz,

b) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

11. Tabakerzeugnisgesetz,

12. im Bereich Neuartige Lebensmittel nach

a) der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 der Kommission vom 19. März 2018 über die Verfahrensschritte bei der Konsultation zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 77 vom 20.3.2018, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung,

13. Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/976 (ABl. L 216 vom 18.6.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

14. Arzneimittelgesetz in der am 1. Oktober 2021 geltenden Fassung,

(Text neue Fassung)

14. Tierarzneimittelgesetz, Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung,

15. Tiergesundheitsgesetz, Tierimpfstoff-Verordnung,

16. Saatgutverkehrsgesetz, Sortenschutzgesetz,

17. Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz.



§ 7 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. 2 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen in den Fällen der §§ 4 und 5 Absatz 1 Satz 2, bei denen die jeweilige Gebührenschuld vor dem 1. Oktober 2021 entstanden ist, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.



(1) 1 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. 2 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen in den Fällen der §§ 4 und 5 Absatz 1 Satz 2, bei denen die jeweilige Gebührenschuld vor dem 1. Oktober 2021 entstanden ist, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.

(2) Für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der neuen gebührenrechtlichen Regelungen erhoben werden, soweit sich die gebührenerhebende Behörde unter Hinweis auf eine bevorstehende Änderung dieser Verordnung eine solche Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten hat.


(heute geltende Fassung) 

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis


Inhaltsübersicht

vorherige Änderung nächste Änderung

Abschnitt 1 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV), Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Abschnitt 2 Fleischgesetz (FlG)
Abschnitt 3 Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV), Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014
Abschnitt 4 Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848
Abschnitt 5 Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV), Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, Verordnung (EU) 2019/1241, Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002
Abschnitt 6 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG), Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009
Abschnitt 7 Diätverordnung (DiätV)
Abschnitt 8 Gentechnikgesetz (GenTG)
Abschnitt 9 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Abschnitt 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Abschnitt 11 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Abschnitt 12 Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456
Abschnitt 13 Verordnung (EG) Nr. 396/2005
Abschnitt 14 Arzneimittelgesetz (AMG)
Abschnitt 15 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV)
Abschnitt 16 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG), Sortenschutzgesetz (SortG)
Abschnitt 17 Weitere Gebührenbefreiungen nach Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz



Abschnitt 1 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV), Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Abschnitt 2 Fleischgesetz (FlG)
Abschnitt 3 Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV), Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014
Abschnitt 4 Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848
Abschnitt 5 Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV), Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, Verordnung (EU) 2019/1241, Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002
Abschnitt 6 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG), Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009
Abschnitt 7 Diätverordnung (DiätV)
Abschnitt 8 Gentechnikgesetz (GenTG)
Abschnitt 9 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Abschnitt 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Abschnitt 11 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Abschnitt 12 Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456
Abschnitt 13 Verordnung (EG) Nr. 396/2005
Abschnitt 14 Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6
Abschnitt 15 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV)
Abschnitt 16 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG), Sortenschutzgesetz (SortG)
Abschnitt 17 Weitere Gebührenbefreiungen nach Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz

Abschnitt 1 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV), Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

1 | Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 43 BioSt-NachV,
§ 41 Biokraft-NachV | 1.100 bis 1.700

2 | Endgültige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 28 BioSt-NachV,
§ 26 Biokraft-NachV | 2.200 bis 11.000

3 | Überwachung einer Zertifizierungsstelle nach § 40 Absatz 1 BioSt-NachV,
§ 38 Absatz 1 Biokraft-NachV |

3.1 | Basisbetrag pro Kontrolle einer Zertifizierungsstelle (Office-Audit) | 3.700

3.2 | Basisbetrag pro Kontrolle einer Vor-Ort-Kontrolle einer Zertifizierungs-
stelle in einer Schnittstelle, einem Betrieb oder einer Betriebsstätte, auch
im Falle einer Fernbegutachtung (Witness-Audit) | 720

3.3 | zuzüglich je angefangenem Prüfungstag | 290 bis 1.100


Abschnitt 2 Fleischgesetz (FlG)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

1 | Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG | 290

2 | Vor-Ort-Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungs-
unternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG |

2.1 | Basisbetrag pro Vor-Ort-Prüfung | 290 bis 630

2.2 | zuzüglich je angefangenem Prüfungstag | 810

3 | Verlängerung der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3
Absatz 2 FlG | 140

4 | Feststellung des Erlöschens der Zulassung eines Klassifizierungsunter-
nehmens nach § 3 Absatz 3 FlG | 74


Abschnitt 3 Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV), Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

1 | Bearbeitung eines Antrags auf Eintragung einer garantiert traditionellen
Spezialität gemäß Artikel 49 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU)
Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 1 LSpG, §§ 1 und 2 LSpV | 800

2 | Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert tradi-
tionellen Spezialität gemäß Artikel 49 Absatz 3, Absatz 4 Unterabsatz 1
bis 3, Absatz 5 und 6, Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 3, Absatz 5
der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1
Absatz 3 und 4 LSpV (nationaler Einspruch) | 220

3 | Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert tradi-
tionellen Spezialität aus einem anderen Staat gemäß Artikel 51 Absatz 1
Unterabsatz 2 und 3, Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2
Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4, § 3 LSpV (zwischenstaat-
licher Einspruch) | 300

4 | Bearbeitung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation einer
garantiert traditionellen Spezialität gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG,
§ 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV und in Ver-
bindung mit
- Artikel 53 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 49
bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 6 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 664/2014 bei nicht geringfügigen Änderungen oder
- Artikel 53 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 2 bis 5, Absatz 3 in Verbin-
dung mit Artikel 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 6
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 bei geringfügigen Ände-
rungen oder
- Artikel 53 Absatz 1, Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,
Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 bei vorübergehen-
den Änderungen | 210

5 | Bearbeitung eines Antrags auf Löschung einer garantiert traditio-
nellen Spezialität gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1151/2012, Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 in Verbindung
mit den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2
Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2
und 3 LSpV | 130


Abschnitt 4 Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

1 | Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach Artikel 27 Absatz 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 834/2007 oder nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2017/625 |

1.1 | Erteilung der Zulassung einer privaten Kontrollstelle | 2.200 bis 14.400

1.2 | Änderung oder Verlängerung der Zulassung | 74 bis 7.200

1.3 | Nachträgliche Zulassung oder Abmeldung von Kontrollstellenpersonal
oder Änderung des Tätigkeitsumfangs | 32 bis 640

2 | Genehmigung der Verwendung einer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs
gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 21 der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 oder Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/848 |

2.1 | Erteilung einer vorläufigen Genehmigung zur Verwendung einer nichtöko-
logischen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs | 73 bis 700

2.2 | Änderung oder Verlängerung der Genehmigung | 36 bis 360


Abschnitt 5 Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV), Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, Verordnung (EU) 2019/1241, Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

1 | Erteilung einer schriftlichen Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoß-
datei nach § 14a oder § 14b SeeFischG | 17

2 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für Fischereierzeugnisse aus Dritt-
staaten auf Grundlage einer Anmeldung gemäß Artikel 12 in Verbindung
mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 | 18

3 | Erteilung von speziellen Fangerlaubnissen für Baumkurrenliste I oder I + II
gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang V Teil C
Nummer 2.4. der Verordnung (EU) 2019/1241 | nach Zeitaufwand

4 | Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für Fischereiaufwand in den
westlichen Gewässern gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1954/2003 | nach Zeitaufwand

5 | Erteilung einer Fangerlaubnis für gezielte Tiefseefischerei gemäß Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 | nach Zeitaufwand

6 | Erteilung einer Beifanggenehmigung für Tiefseefischerei gemäß Artikel 5
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 | nach Zeitaufwand

7 | Erteilung einer Fangerlaubnis für pelagische Fischerei in Schutzgebieten
für empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Anhang II Teil A, Nummer 2,
1. Spiegelstrich der Verordnung (EU) 2019/1241 | nach Zeitaufwand

8 | Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für den Zugang zu internationalen
Gewässern gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Kapiteln II und IV der Ver-
ordnung (EU) 2017/2403 | nach Zeitaufwand

9 | Erteilung einer Ausnahmengenehmigung zur Befreiung vom Siebnetz ge-
mäß § 14 Absatz 5 SeefiV | nach Zeitaufwand

10 | Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 in
Verbindung mit § 13 Absatz 1 SeefiV für
a) die Ausrüstung mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungs-
system,
b) das elektronische Führen und Übermitteln von Fischereilogbuchdaten
oder
c) das elektronische Ausfüllen und Übermitteln der Angaben aus der Um-
lande- und Anlandeerklärung | nach Zeitaufwand

11 | Erteilung einer Fangerlaubnis für die Tiefseefischerei im NEAFC-Bereich
gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 in Verbin-
dung mit Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 und in Ver-
bindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 | nach Zeitaufwand

12 | Die Erteilung einer Fangerlaubnis nach § 3 SeeFischG ist gebührenfrei. |

13 | Die Erteilung einer Fangerlaubnis für wissenschaftliche Zwecke nach § 7
SeefiV in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 und
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist
gebührenfrei. |


Abschnitt 6 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG), Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

1 | Entscheidung über die Zulassung der Ein- oder Ausfuhr von Katzen- und
Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, nach Arti-
kel 3 auch in Verbindung mit im Rahmen der Artikel 4 und 5 erlassenen
Rechtsakte, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 | nach Zeitaufwand

2 | Entscheidung über die Zulassung der Einfuhr von Robbenerzeugnissen
zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2,
Absatz 1a und 2, jeweils auch in Verbindung mit im Rahmen des
Absatzes 4, 5 oder 6 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG)
Nr. 1007/2009 | nach Zeitaufwand

3 | Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten
Verstoßes oder der Verhütung künftiger Verstöße | nach Zeitaufwand

4 | Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten
Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße | nach Zeitaufwand


Abschnitt 7 Diätverordnung (DiätV)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

1 | Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels im Falle einer erstmaligen
Anzeige nach § 4a Absatz 4 DiätV |

1.1 | Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels, das nicht bereits in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in
den Verkehr gebracht worden ist, nach § 4a Absatz 4 in Verbindung mit
Absatz 1 DiätV | 1.000

1.2 | Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels, das bereits in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in
den Verkehr gebracht worden ist, nach § 4a Absatz 4 in Verbindung mit
Absatz 1 und 2 DiätV | 150 bis 1.000

2 | Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels im Falle einer Änderungs-
anzeige nach § 4a Absatz 4 DiätV | bis zur Hälfte der
in Nummer 1 für die
jeweilige Leistung
vorgesehenen Gebühr


Abschnitt 8 Gentechnikgesetz (GenTG)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

1 | Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
Absatz 3 GenTG |

1.1 | Prüfung und Genehmigung des Antrags | 6.400 bis 25.800

1.2 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden | nach Zeitaufwand

1.3 | Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch ver-
änderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die
an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind | nach Zeitaufwand

2 | Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3
GenTG |

2.1 | Prüfung und Genehmigung des Antrags | 16.700 bis 61.900

2.2 | Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch ver-
änderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die
an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind | nach Zeitaufwand

3 | Anordnung einer nachträglichen Auflage nach § 19 Satz 3 GenTG | bis zu einem Viertel der
erhobenen Gebühr
nach den Nummern 1
oder 2

4 | Einstweilige Einstellung einer Freisetzung oder eines Inverkehrbringens
nach § 20 GenTG | bis zur Hälfte der
erhobenen Gebühr
nach den Nummern 1
oder 2

5 | Erteilung eines Feststellungsbescheids zur Genehmigungsbedürftigkeit im
Sinne des § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Satz 2 GenTG |

5.1 | Prüfung und Erteilung des Feststellungsbescheids | 4.900 bis 17.400

5.2 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden | nach Zeitaufwand

5.3 | Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch ver-
änderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die
an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind | nach Zeitaufwand

6 | Nicht einfache schriftliche Auskunft | nach Zeitaufwand

7 | Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den
Gebühren die Kosten für Bescheinigungen als Auslagen zu erheben. |

8 | Als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen sind nach diesem
Abschnitt gebühren- und auslagenbefreit. |


Abschnitt 9 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

1 | Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Ver-
bindung mit Absatz 2 und 3 LFGB | 630 bis 15.800

2 | Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 5 LFGB | 610 bis 4.700

3 | Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Ver-
bindung mit Absatz 2 und 3 LFGB | 610 bis 6.000

4 | Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Ver-
bindung mit Absatz 2 und 3 LFGB | 570 bis 4.800


Abschnitt 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Unterabschnitt 1 Gebühren des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

1 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 29 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der
Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland
prüfender Mitgliedstaat ist |

1.1 | Erstmalige Zulassung |

1.1.1 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 1.1.2
erfasst wird | 53.900 bis 230.000

1.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 24.000 bis 106.000

1.2 | Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 |

1.2.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1.2.2 erfasst wird | 42.000 bis 154.000

1.2.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 19.200 bis 72.400

2 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 29 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der
Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland be-
teiligter Mitgliedstaat ist |

2.1 | Erstmalige Zulassung |

2.1.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.1.2 erfasst wird | 39.800 bis 130.000

2.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 19.500 bis 63.600

2.2 | Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 |

2.2.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.2.2 erfasst wird | 17.800 bis 50.700

2.2.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 8.500 bis 24.200

3 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder
Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte
Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist |

3.1 | Erstmalige Zulassung |

3.1.1 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 3.1.2
erfasst wird | 58.100 bis 247.000

3.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 26.400 bis 115.000

4 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder
Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte
Wirkstoffe, Safener und Synergisten gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland beteiligter
Mitgliedstaat ist |

4.1 | Erstmalige Zulassung |

4.1.1 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 4.1.2
erfasst wird | 40.600 bis 133.000

4.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 19.400 bis 63.000

5 | Gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 | 10.300 bis 70.600

6 | Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009 |

6.1 | Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 | 180 bis 4.300

6.2 | Änderung der Zulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Anordnung des Ruhens einer Zulassung nach
§ 39 Absatz 4 PflSchG | 880 bis 2.100

6.3 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zuge-
lassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung
oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweite-
rung | 230 bis 730

6.4 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Formulierung |

6.4.1 | Im Antragsverfahren | 1.600 bis 9.900

6.4.2 | Im Anzeigeverfahren | 370 bis 1.200

6.5 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Produktion des technischen
Wirkstoffs | 320 bis 10.200

6.6 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten
Anwendungsgebieten/Anwendungen oder Anwendungsbestimmungen/
Auflagen | 6.600 bis 51.800

6.7 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Verpackung | 400 bis 1.400

6.8 | Aufhebung der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers gemäß
Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 470 bis 2.000

7 | Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Ver-
wendungen nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 |

7.1 | Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf gering-
fügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 | 3.200 bis 16.000

7.2 | Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Ver-
wendungen nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 |

7.2.1 | Erstmalige Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | 3.000 bis 20.100

7.2.2 | Erneuerung einer Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | 2.600 bis 14.100

7.2.3 | Erstmalige Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist | 2.800 bis 17.500

7.2.4 | Erneuerung einer Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist | 2.500 bis 11.500

8 | Zusätzliche Prüfungen, die im Rahmen bestimmter Zulassungs- oder
Genehmigungsverfahren erforderlich sind |

8.1 | Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehal-
tes nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 | 1.600 bis 6.100

8.2 | Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten
Organismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | nach Zeitaufwand

8.3 | Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als
Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
zugelassen ist | 3.800 bis 21.400

8.4 | Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009 | nach Zeitaufwand

8.5 | Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1.400 bis 10.600

8.6 | Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 | nach Zeitaufwand

8.7 | Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf
Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 PflSchG | 4.600 bis 9.900

8.8 | Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung mit
Luftfahrzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 PflSchG | 1.900 bis 15.600

9 | Genehmigungsverfahren/sonstige Verfahren |

9.1 | Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 | 190 bis 910

9.2 | Genehmigung des Inverkehrbringens oder Genehmigung oder Bearbeitung
der Anzeige der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutz-
mittels für Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach
Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 54 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009 und § 20 Absatz 3 Satz 3 PflSchG | 240 bis 2.700

9.3 | Vollständige oder teilweise Untersagung der Durchführung von Versuchen
nach § 20 Absatz 3 Satz 4 PflSchG | 200 bis 530

9.4 | Zulassung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zuge-
lassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 510 bis 8.000

9.5 | Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von Pflanzen-
schutzmitteln für die Ausfuhr nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 PflSchG,
sowie das Erstellen von Ausfertigungen und Kopien, soweit diese Kosten
betreffen, die nicht nach den Auslagentatbeständen der Nr. 14 abgerech-
net werden. | 29 bis 600

9.6 | Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzen-
schutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 PflSchG | nach Zeitaufwand

9.7 | Genehmigung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Ver-
bringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutz-
mittels zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr
bestimmt sind, sofern für diese abweichende Anforderungen gelten oder
die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für diese Anwendung
zugelassen sind nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 PflSchG | 880 bis 8.200

9.8 | Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Flächen,
die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 in Verbindung mit Absatz 2 PflSchG | 10.200 bis 23.500

9.9 | Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrt-
zeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 PflSchG | 7.700 bis 27.900

9.10 | Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1.400 bis 10.000

10 | Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern, Synergisten, wenn Deutschland
Berichterstatter ist, Genehmigung von Grundstoffen |

10.1 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder
Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009 | 227.000 bis 606.000

10.2 | Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informatio-
nen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts
für die Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß Artikel 7 in Verbindung
mit Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 | 133.000 bis 309.000

10.3 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags für die Erneuerung der
Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 | 216.000 bis 616.000

10.4 | Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informatio-
nen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts
für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs im Rahmen des
Verfahrens gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 44.400 bis 178.000

10.5 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern
und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 227.000 bis 556.000

10.6 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmi-
gung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit
Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 227.000 bis 556.000

10.7 | Beantragung der Genehmigung eines Grundstoffs nach Artikel 23 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit bei der Kommission auf Veranlassung
eines Dritten | 65.000 bis 106.000

11 | Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutsch-
land Mitberichterstatter ist |

11.1 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder
Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009 | 122.000 bis 353.000

11.2 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Ge-
nehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 | 122.000 bis 353.000

11.3 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von
Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 | 101.000 bis 290.000

11.4 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Ge-
nehmigung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung
mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 101.000 bis 290.000

12 | Zusätzliche Prüfungen/sonstige Verfahren |

12.1 | Zusätzliche Prüfung und Bewertung eines Antrags nach Artikel 4 Absatz 7
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1.800 bis 5.300

12.2 | Prüfungen und Bewertungen im Rahmen einer Stellungnahme oder
wissenschaftliche/technische Unterstützung gegenüber der Kommission
gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 560 bis 119.000

13 | Zusatzstoffe und Pflanzenstärkungsmittel nach den §§ 42, 45 PflSchG |

13.1 | Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 Absatz 2 PflSchG | 1.500 bis 6.200

13.2 | Zusätzlich zur Gebührennummer 13.1, wenn eine weitergehende Prüfung
des Zusatzstoffes nach Anforderung von Unterlagen und Proben nach
§ 42 Absatz 3 Satz 4 PflSchG erfolgt | 100 bis 9.200

13.3 | Änderung der Formulierung oder Kennzeichnung eines nach § 42 Absatz 2
PflSchG genehmigten Zusatzstoffes | 100 bis 6.500

13.4 | Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45 Absatz 3
Satz 2 PflSchG auf der Grundlage einer Mitteilung | 1.800 bis 3.500

13.5 | Änderungen der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzenstär-
kungsmittels gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 PflSchG | 1.300

13.6 | Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungsmittels nach
§ 45 Absatz 4 PflSchG | 3.900

13.7 | Anordnung der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungs-
mittels nach § 45 Absatz 5 Satz 1 PflSchG | 2.200

14 | Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den
Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben: |

14.1 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zulassung oder Genehmigung
von Pflanzenschutzmitteln |

14.1.1 | Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von
Pflanzen |

14.1.2 | Aufwendungen für die Entseuchung von Böden |

14.1.3 | Aufwendungen für den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten |

14.1.4 | Aufwendungen für den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder
nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen |

14.1.5 | Aufwendungen für die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-,
Boden- und sonstigen Sachschäden |

14.1.6 | Aufwendungen für Verbrauchsmaterial |

14.1.7 | Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben |

14.2 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung und Bewertung von
Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für |

14.2.1 | Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informa-
tionen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat |

14.2.2 | Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exem-
plare von Unterlagen |

14.2.3 | Aufwendungen für Verbrauchsmaterial |

14.3 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Pflanzenschutz-
geräten |

14.3.1 | Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden |

14.3.2 | Aufwendungen für Betriebsstoffe |

14.3.3 | Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfs-
stoffen |

14.3.4 | Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen
Geräten und Maschinen |

14.3.5 | Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit |

Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

15 | Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts
(1) Die nach den Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6.5, 7, 8.7, 9.4, 9.8, 10, 11 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des
Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an
der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in die
Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der
Genehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind,
besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist.
(2) Von der Erhebung der nach der Nummer 7 vorgesehenen Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners
abzusehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels besteht
und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die
individuell zurechenbare öffentliche Leistung gemäß Satz 1 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben.
(3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel
oder der Wirkstoff
1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist,
2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist,
3. für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich
ist, um
a) eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen,
b) wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten
oder
4. ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist.
(4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Gewinnerwartung des
Gebührenschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei sind, je nach Art der
behördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauumfang der betroffenen
Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganis-
mus, der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs und der Entwicklungsaufwand zu
berücksichtigen. Kein oder ein nur besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen nach Absatz 2 liegt vor, wenn kein
oder nur ein sehr geringer Gewinn zu erwarten ist.


Unterabschnitt 2 Gebühren des Julius Kühn-Instituts


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

1 | Freiwillige Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Ver-
bindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG |

1.1 | Allgemeine Bearbeitung des Antrags | 97 bis 350

1.2 | Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und
Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel
(einschließlich 1 Satz Düsen oder 1 Verteileinrichtung) | 2.300 bis 18.600

1.3 | Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmes-
sungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen
Geräte liegen (einschließlich 1 Satz Düsen) | 2.600 bis 27.800

1.4 | Rückentragbare Motorgeräte | 1.300 bis 8.600

1.5 | Tragbare Nebelgeräte | 1.100 bis 5.900

1.6 | Handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte, einschließlich trag-
barer Geräte für geschlossene Räume (z. B. Kleinnebler und -verdampfer) | 900 bis 4.900

1.7 | Handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzen-
schutzmittel | 1.000 bis 4.700

1.8 | Beizgeräte für Saatgut | 2.600 bis 18.600

1.9 | Spritzgeräte für Luftfahrzeuge | 2.300 bis 21.600

1.10 | Spritzgeräte für Schienenfahrzeuge | 2.600 bis 29.300

1.11 | Sonstige Geräte (z. B. Geräte für Bodenentseuchung, Begasung, Nage-
tierbekämpfung) | 900 bis 18.300

2 | Freiwillige Prüfung von Geräteteilen von Pflanzenschutzgeräten nach § 16
Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG |

2.1 | Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsen-
bogen) | 2.400 bis 9.800

2.2 | Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze | 1.500 bis 6.000

2.3 | Schläuche | 480 bis 2.300

2.4 | Pumpen | 590 bis 3.200

2.5 | Andere Geräteteile | 420 bis 5.500

3 | Prüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Gebührennummern 1
und 2 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen
nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 270 bis 10.200

4 | Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Gebührennummern 1 und 2
genannten Geräte und Geräteteile nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 52 Absatz 1 PflSchG | 210 bis 10.200

5 | Erneute Prüfung der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte
oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen nach § 16 Absatz 1 in Ver-
bindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 210 bis 2.700

6 | Prüfung für jeden weiteren Einsatzbereich eines Gerätes oder Geräteteiles
der Gebührennummern 1 und 2 nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52
Absatz 1 PflSchG | 690 bis 17.700

7 | Freiwillige Prüfung auf das Vorliegen besonderer Anforderungen nach § 16
Absatz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 100 bis 300

8 | Freiwillige Prüfung der Abdriftminderung im Rahmen der Prüfung nach
§ 52 PflSchG | 340 bis 1.000

9 | Freiwillige Prüfung der Pflanzenschutzmitteleinsparung im Rahmen der
Prüfung nach § 52 PflSchG | 340 bis 1.000

10 | Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 PflSchG | 340 bis 4.700

11 | Aufnahme in die Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Quali-
tätssicherungssystemen zur Staubminderungen nach § 57 Absatz 3
PflSchG | 59 bis 620

12 | Prüfung von Sägeräten nach § 57 Absatz 3 PflSchG |

12.1 | Allgemeine Bearbeitung des Antrags | 59 bis 400

12.2 | Messung der Staubabdrift im Freiland auf Grundlage des Antrags nach
Gebührennummer 12.1 | 1.200 bis 7.200

12.3 | Bewertung und Listung | 190 bis 680

13 | Die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch Pflanzenschutzmittel
nach § 57 Absatz 2 Nummer 11 PflSchG ist gebührenfrei. |


Abschnitt 11 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

1 | Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 TabakerzG |

1.1 | Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG | 8.500 bis 11.200

1.2 | Änderung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1
TabakerzG | 530 bis 9.500

1.3 | Erweiterung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Ab-
satz 1 TabakerzG | 550 bis 9.500

2 | Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 TabakerzG |

2.1 | Erstmalige Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1
TabakerzG | 2.300 bis 4.800

2.2 | Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 5 TabakerzG | 610 bis 4.000

2.3 | Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG | 530 bis 4.500

2.4 | Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG | 550 bis 4.300


Abschnitt 12 Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

1 | Durchführung des Konsultationsverfahrens zur Bestimmung des Status
als Novel Food nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283
in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 | 680 bis 7.800


Abschnitt 13 Verordnung (EG) Nr. 396/2005


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

1 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Festsetzung oder Ände-
rung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 6 bis 10 der Verord-
nung (EG) Nr. 396/2005 |

1.1 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, der in der EU nicht
genehmigt ist | 6.200 bis 45.000

1.2 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU
die toxikologischen Endpunkte, aber nicht die für die beantragte Kultur-
gruppe geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind oder eine Rück-
standsdefinition zu überprüfen ist | 3.300 bis 23.000

1.3 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU
die toxikologischen Endpunkte und die für die beantragte Kulturgruppe
geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind | 2.800 bis 25.000

1.4 | Im Falle einer Bewertung von bestätigenden Daten im Nachgang zur Über-
prüfung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43
der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 | 4.300 bis 38.000

2 | Bearbeitung und Bewertung eines Verfahrens zur Überprüfung von Rück-
standshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43 der Verordnung
(EG) Nr. 396/2005 |

2.1 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland
als bewertender Mitgliedstaat zuständig ist | 7.400 bis 54.200

2.2 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland
als nicht bewertender Mitgliedstaat zuständig ist | 1.100 bis 5.600

3 | Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts
(1) Die nach der Nummer 1 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel
der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der
Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für
den Antragsteller nicht zu erwarten ist. Von der Erhebung der in Satz 1 genannten Gebühren ist auf Antrag des
Gebührenschuldners abzusehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzen-
schutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den
Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Satz 2 gebührenfrei ist,
werden Auslagen nicht erhoben.
(2) Ein öffentliches Interesse nach Absatz 1 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirk-
stoff
1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist,
2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist,
3. für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich
ist, um
a) eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen oder
b) wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten
oder
4. ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist.
(3) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne des Absatz 1 ist die Gewinnerwartung des Gebüh-
renschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei sind, je nach Art der
behördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauumfang der betroffenen
Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganis-
mus, der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs und der Entwicklungsaufwand zu
berücksichtigen. Kein oder ein nur besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen nach Absatz 1 liegt vor, wenn kein
oder nur ein sehr geringer Gewinn zu erwarten ist.

vorherige Änderung nächste Änderung


Abschnitt 14 Arzneimittelgesetz (AMG)




Abschnitt 14 Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6

Unterabschnitt 1 Gebühren des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit



Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Bewertung von Berichten nach § 63h Absatz 5 AMG und Überprüfungen
nach
§ 62 Absatz 6 und § 63h Absatz 6 AMG in Verbindung mit § 62
Absatz 6 AMG
|

1.1
| Berichtsbewertung im nationalen Verfahren |

1.1.1
| innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes
in Deutschland
| 1.200

1.1.2
| später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in
Deutschland
| 680

1.2
| Berichtsbewertung im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP)
oder im dezentralisierten Verfahren
gemäß § 25b Absatz 3 AMG |

1.2.1
| mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS) |

1.2.1.1
| innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes
in Deutschland
| 4.000

1.2.1.2
| später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in
Deutschland
| 1.200

1.2.2
| mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS) |

1.2.2.1
| innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes
in Deutschland
| 1.200

1.2.2.2
| später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in
Deutschland
| 680

1.3 | Werden gleichzeitig identische periodische Berichte nach den Gebühren-
nummern 1.1 und
1.2 vorgelegt und bewertet, entsteht die Gebühr nach
den Gebührennummern 1.1 oder 1.2 nur einmal.
Für jeden weiteren identischen periodischen Bericht reduziert sich die Ge-
bühr auf
| 350

1.4 | Überprüfung der Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken und
die Koordinierung notwendiger
Maßnahmen nach § 62 Absatz 6 AMG, je
nach Personal-
und Sachaufwand | 920 bis 22.500

2
| Prüfung von Anzeigen nach § 67 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 6 Satz 14 AMG | 280

3
| Festlegung einer angemessenen Wartezeit nach § 59 Absatz 2 Satz 2 AMG |

3.1
| für ein Arzneimittel mit einem Stoff, der nicht der Einstufung nach
Artikel 14
Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG)
Nr. 470/2009 entspricht
| 4.300

3.2
| für ein Arzneimittel mit einem Stoff, der der Einstufung nach Artikel 14 Ab-
satz 2 Buchstabe a, b
oder c der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 entspricht | 1.800



1 | Festlegung oder Änderung der Verkaufsabgrenzung |

1.1 | Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder
§ 24
TAMG bzw. Kategorisierung gemäß § 41
Absatz 1 TAMG | 100 bis 400

1.2 | Änderung der Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung
(EU) 2019/6 oder gemäß
§ 24 TAMG bzw. der Kategorisierung
gemäß § 41
Absatz 2 TAMG | 470

2 | Genehmigung von Anträgen zur Durchführung einer klinischen Prü-
fung
und einer Rückstandsprüfung gemäß Artikel 9 der Verordnung
(EU) 2019/6 und
§ 10 Absatz 1 TAMG | 380 bis 4.300

3
| Pharmakovigilanz |

3.1
| Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma-
kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2019/6
| nach Zeitaufwand

3.2
| Inspektion nach Nummer 3.1 betreffend Heimtierarzneimittel, die
gemäß § 4 TAMG von der Zulassungspflicht freigestellt sind
| nach Zeitaufwand bis
höchstens 390


3.3
| Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 |

3.3.1
| Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Arti-
kel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6
| 790

3.3.2
| Prüfung und Bewertung von Studien zur Überwachung nach dem
Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4
der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2021/1280
| 1.200

4
| Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß
Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/6 |
nach Zeitaufwand


Unterabschnitt 2 Gebühren
des Paul-Ehrlich-Instituts


Nummer
| Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro


1
| Klinische Prüfungen |

1.1 | Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 10
Absatz 1 TAMG |

1.1.1 | bei einer klinischen Prüfung
mit einem nicht zugelassenen Tierarznei-
mittel
| 500 bis 2.000

1.1.2
| bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen Tierarzneimittel | 500 bis 2.000

1.1.3
| für folgende Produktgruppen:
a) Tierarzneimittel für neuartige Therapien und monoklonale Anti-
körper im Bereich Immuntherapie
b) immunologische Tierarzneimittel im Anwendungsbereich
des
TAMG und
c) Tierallergene | die
in Nummer 1.1.1
oder Nummer 1.1.2
vorgesehene Gebühr

1.2
| Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen | 50 bis 250

1.3 | Bearbeitung sonstiger von Nummer 1.2 nicht erfasster Änderungen
je betroffene klinische Prüfung
| 50 bis 250

1.4 | Anordnung des Ruhens der Genehmigung | nach Zeitaufwand

2 | Pharmakovigilanz |

2.1 | Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6
und Inspektion der Pharma-
kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2019/6 | 2.500 bis 20.000

2.2 |
Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 |

2.2.1 | Prüfung
und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Arti-
kel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6
| nach Zeitaufwand

2.2.2
| Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem
Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76
Absatz 4
der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2021/1280 | nach Zeitaufwand

2.3 | Anordnung geeigneter Maßnahmen nach Artikel 129 der Verordnung
(EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz
6 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand

3 | Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß
Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/6 | 1.500

4 | Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung |

4.1 | Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß Artikel 128
Absatz
1 in Verbindung mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2019/6 | 210

4.2 | Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128
Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 4.1
| nach Zeitaufwand

4.3
| Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das Prüfmuster
bereits vor Antragstellung eingereicht wird (sog. Paralleltestung),
aber im Nachgang keine Chargenfreigabe beantragt wird
| die in Nummer 4.2
vorgesehene Gebühr


4. 4
| Anerkennung der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines an-
deren Mitgliedstaates gemäß Artikel 128
Absatz 7 der Verordnung
(EU) 2019/6
| 170

4.5
| bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln | 120

4.6 | Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control Labora-
tory (OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 | die in Nummer 4.1
oder Nummer 4.2
vorgesehene Gebühr

4.6.1 | wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut
freigegeben wurde | 160

4.6.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder
für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160

4.7 | Überprüfung
der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der Verord-
nung (EU) 2019/6 |
nach Zeitaufwand

4.8 | die nach Nummer 4.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Ge-
bührenschuldners zu ermäßigen |

4.8.1 | wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das
Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde | 160

4.8.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde
oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet
| 160

4.9 | die nach Nummer 4.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Ge-
bührenschuldners zu ermäßigen |

4.9.1 | wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das
Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde | 160

4.9.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160



Abschnitt 15 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) und Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV)

Unterabschnitt 1 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Friedrich-Loeffler-Instituts im Hinblick auf Mittel, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind, sowie für die Untersuchung von Tieren und Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

1 | Entscheidung über die Zulassung nach § 11 Absatz 2 TierGesG in Ver-
bindung mit § 23 TierImpfStV |

1.1 | bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand | 3.000

1.2 | bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen
oder Mehrfachprüfungen | 4.500

2 | Entscheidung über die Verlängerung der Dauer einer Zulassung nach § 26
TierImpfStV | 470

3 | Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung nach § 29a
TierImpfStV |

3.1 | bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand | 100 bis 500

3.2 | bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen | 500 bis 1.000

4 | Entscheidung über die Freigabe einer Charge nach § 32 Absatz 3 TierImpfStV |

4.1 | Prüfungsverfahren bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand | 470

4.2 | Prüfungsverfahren bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund um-
fangreicher Prüfungen oder Mehrfachprüfungen | 700

5 | Freistellung von der Chargenprüfung nach § 33 Absatz 3 TierImpfStV | 470

6 | Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 5 TierGesG | 190

7 | Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr
oder Ausfuhr bestimmt sind nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
TierGesG |

7.1 | Nachweis von Antikörpern im Mikroneutralisationstest |

7.1.1 | gegen ein Virus |

7.1.1.1 | eine Probe | 190

7.1.1.2 | jede weitere Probe | 65

7.1.1.3 | jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung | 20

7.1.2 | gegen jedes weitere Virus im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu
den Gebühren nach Nummer 7.1.1 | 20

7.1.3 | Auswertung eines Mikroneutralisationstests mittels Fluoreszenzverfahren,
Immunperoxidasefärbung oder einer ähnlichen Methode, pro Probe zu-
sätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 7.1.1 und 7.1.2 | 90

7.2 | Nachweis von Antikörpern in einem ELISA-System |

7.2.1 | gegen ein Antigen |

7.2.1.1 | eine Probe | 160

7.2.1.2 | jede weitere Probe | 40

7.2.1.3 | jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung | 20

7.2.2 | gegen jedes weitere Antigen im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich
zu den Gebühren nach Nummer 7.2 | 20

7.3 | Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen oder von Antigenen gegen
ein Antiserum im Immunopräzipitationstest |

7.3.1 | eine Probe | 180

7.3.2 | jede weitere Probe | 35

7.4 | Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen im Immunoblotverfahren |

7.4.1 | eine Probe | 120

7.4.2 | jede weitere Probe | 30

7.5 | Nachweis von Antikörpern im Hämagglutinations-Hemmtest |

7.5.1 | gegen ein Antigen |

7.5.1.1 | eine Probe | 140

7.5.1.2 | jede weitere Probe | 25

7.5.2 | gegen jedes weitere Antigen |

7.5.2.1 | eine Probe | 45

7.5.2.2 | jede weitere Probe | 25

7.6 | Nachweis von Antikörpern in der Komplement-Bindungsreaktion |

7.6.1 | eine Probe | 200

7.6.2 | jede weitere Probe | 80

7.7 | Nachweis von Antikörpern in der Serumlangsamagglutination |

7.7.1 | eine Probe | 140

7.7.2 | jede weitere Probe | 80

7.8 | Nachweis von Antikörpern im Rose-Bengal-Test |

7.8.1 | eine Probe | 140

7.8.2 | jede weitere Probe | 80

7.9 | Virusnachweis in Einschicht-Zellkulturen | 180

7.10 | Virusnachweis aus Tiersamen, pro Charge | 340

7.11 | Spezifischer Nachweis einer Nukleinsäure |

7.11.1 | eine Probe | 210

7.11.2 | jede weitere Probe | 100

7.12 | Nukleinsäurecharakterisierung | 270

8 | Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts
Die nach den Nummern 1 und 4 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein
Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, soweit ein öffentliches Interesse an dem Inverkehrbringen des
In-vitro-Diagnostikums aufgrund des Anwendungsgebietes besteht. Ein öffentliches Interesse an dem Inverkehr-
bringen ist in der Regel dann gegeben, wenn kein zugelassenes In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Tier-
seuchenerregers zur Verfügung steht.

vorherige Änderung nächste Änderung


Unterabschnitt 2 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts im Hinblick auf Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind




Unterabschnitt 2 Gebühren des Paul-Ehrlich-Instituts


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Nationale Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels nach § 23
TierImpfStV
|

1.1 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels | 6.000 bis 20.000

1.2 | Zulassung eines parallel importierten immunologischen Tierarzneimittels | 1.500

1.3 | Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer
bestehenden
Zulassung | 1.500 bis 5.000

2 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im Verfahren der ge-
genseitigen
Anerkennung (MRP) nach § 24 Absatz 2 TierImpfStV in Ver-
bindung mit
Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG1 |

1 Richtlinie 2001/82/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14; L 86 vom
24.3.2012, S. 25) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung.

2.1
| für die Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland Referenzmit-
gliedstaat
(RMS) ist | 1.500 bis 12.000

2.2
| wenn Deutschland RMS ist und das Verfahren für einen weiter hinzukom-
menden
Mitgliedstaat betreut (Repeat Use Verfahren) | 500 bis 7.000

2.3
| wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist und die Zulassung
auf
der Grundlage des Beurteilungsberichts eines anderen Mitgliedstaates
ergeht
| 1.500 bis 13.000

2.4
| Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zu-
lassung
|

2.4.1
| Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat
(RMS) ist
| 1.500 bis 6.000

2.4.2
| Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland betroffener Mitglied-
staat
(CMS) ist | 500 bis 3.000

3 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im dezentralisierten
Verfahren
(DCP) nach § 24 Absatz 3 TierImpfStV in Verbindung mit Arti-
kel 32 Absatz
3 der Richtlinie 2001/82/EG |

3.1 | für die Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland Referenzmit-
gliedstaat
(RMS) ist | 10.000 bis 40.000

3.2 | wenn Deutschland RMS ist und das Verfahren für zusätzliche Mitglied-
staaten betreut (Repeat Use Verfahren)
| 500 bis 7.000



1 | Nationale Zulassung |

1.1 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels gemäß Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den Arti-
keln 46 und 47 der Verordnung (EU) 2019/6
| 6.000 bis 20.000

1.2 | Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen
einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung
(EU) 2019/6
| nach Zeitaufwand bis
maximal 17.500


1.3 | Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen
einer bestehenden
Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung
(EU) 2019/6
| 1.500 bis 5.000

1.4 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen be-
grenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung
(EU) 2019/6 | 4.500 bis 15.000

1.5 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außerge-
wöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Arti-
kel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 | 3.500 bis 14.000

2 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im Verfahren
der gegenseitigen
Anerkennung (MRP) gemäß Artikel 5 Absatz 1
in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 4 und 5
der Verordnung
(EU) 2019/6
|

2.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung
des Verfahrens | 1.500 bis 12.000

2.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist
und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7.000

2.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 1.500 bis 13.000

2.4 | Zulassung
eines immunologischen Tierarzneimittels für einen be-
grenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23
der Verordnung
(EU) 2019/6 |


2.4.1
| wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung
des Verfahrens | 1.500 bis 12.000

2.4.2 |
wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
| 500 bis 7.000

2.4.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.000 bis 10.000

2.5 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer-
gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Arti-
kel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 |

2.5.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens |
1.500 bis 12.000

2.5.2
| wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6
für einen weiter
hinzukommenden
Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7.000

2.5.3
| wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 2.000 bis 10.000

2.6 |
Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung gemäß Artikel 19
der Verordnung (EU) 2019/6 |

2.6.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung
des Verfahrens | 1.500 bis 12.000

2.6.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7.000

2.6.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.500 bis
13.000

2.7
| Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
|

2.7.1
| wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens
| 1.500 bis 6.000

2.7.2
| wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 2.000

2.7.3 | wenn Deutschland
betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 500 bis 3.000

2.8 | die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.7 erhöht sich bei Durchfüh-
rung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6 |

2.8.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand

2.8.2 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand

3 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im dezentrali-
sierten Verfahren
(DCP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit
Kapitel III Abschnitt
3 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6 |

3.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 10.000 bis 40.000

3.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6
für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
| 500 bis 7.000

3.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 5.000 bis 18.000

vorherige Änderung

3.4 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zu-
lassung
|

3.4.1 | Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat
(RMS)
ist | 1.500 bis 6.000

3.4.2 | Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland betroffener Mitglied-
staat (CMS)
ist | 500 bis 3.000

4
| Maßnahmen bei Gefahr in Verzug nach § 11 Absatz 4 TierGesG |

4.1 | Vorläufige Zulassung eines immunbiologischen Tierarzneimittels | 4.500
bis 15.000

4.2
| Endgültige Zulassung desselben Tierarzneimittels nach Erteilung einer
vorläufigen Zulassung | nach Bearbeitungsaufwand,
jedoch nicht höher
als die in Nummer 1.1
vorgesehene Gebühr

5 | Verlängerung der Zulassung
eines immunologische Tierarzneimittels nach
§ 26 Absatz 1 TierImpfStV oder im Verfahren
der gegenseitigen Anerken-
nung
|

5.1
| Verlängerung bei einem nur in Deutschland zugelassenen immunologi-
schen Tierarzneimittels | 1.900

5.2 | Verlängerung im MRP oder DCP
wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat
ist
| 3.100

5.3
| Verlängerung im MRP oder DCP wenn Deutschland betroffener Mitglied-
staat
ist | 1.800

5.4
| wenn Deutschland im MRP oder DCP als Referenzmitgliedstaat ein Ver-
längerungsverfahren für zusätzliche Mitgliedsstaaten betreut und keine
nationale Verlängerung mehr erforderlich
ist | 1.500 bis 3.000

5.5
| Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis vom Erlöschen der Zulassung aus
Gründen des Gesundheitsschutzes nach § 25 Absatz 1 Satz 3 TierImpfStV | 100

6 | Bearbeitung von Anzeigen zur Änderung
einer Zulassung nach der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1234/2008
|

6.1
| bei einer größeren Änderung im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1234/2008 - Typ II-Änderung -, |

6.1.1 |
wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen
ist
| 2.200

6.1.2
| wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat ist | 4.000

6.1.3
| wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist | 1.800

6.2
| bei einer geringfügigen Änderung im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 - Typ IB Änderung -
|

6.2.1
| wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen
ist
| 800

6.2.2
| bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat
ist
| 1.300

6.2.3
| bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitglied-
staat
ist | 700

6.3
| bei einer geringfügigen Änderung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 - Typ IA Änderung -,
|

6.3.1
| wenn das immunologische Tierarzneimittel nur Deutschland zugelassen
ist
| 360

6.3.2
| bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn die Bundesrepublik Deutschland
Referenzmitgliedstaat
ist | 490

6.3.3
| bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitglied-
staat
ist | 430

6.4
| bei einer Erweiterung der Zulassung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 in
Verbindung mit Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 |

6.4.1
| wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen
ist
| 1.500 bis 5.000

6.4.2
| bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn die Bundesrepublik Deutschland
Referenzmitgliedstaat
ist | 4.500 bis 8.000

6.4.3
| bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn die Bundesrepublik Deutschland
betroffener
Mitgliedstaat ist | 1.000 bis 4.000

6.5
| Wenn bei einem immunologischen Tierarzneimittel mehrere Änderungen
nach den Nummern 6.1 bis 6.4
gleichzeitig beantragt oder mitgeteilt wer-
den
und dadurch ein wesentlich geringerer Aufwand entsteht |

6.5.1
| für diejenige Änderung, für die nach den Nummern 6.1 bis 6.4 die höchste
Gebühr vorgesehen
ist | die in Nummer 6.1 bis 6.4
vorgesehene Gebühr

6.5.2
| für jede weitere Änderung | ein Viertel bis drei Viertel
der jeweils in
Nummer 6.1 bis 6.4

vorgesehenen Gebühr

6.6
| Wenn für mehrere immunologische Tierarzneimittel eines pharmazeuti-
schen
Unternehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach den Num-
mern 6.1 bis 6.3
beantragt oder mitgeteilt werden |

6.6.1
| für diejenige Änderung, für die nach den Nummern 6.1 bis 6.3 die höchste
Gebühr vorgesehen
ist | die in Nummer 6.1 bis 6.3
vorgesehene Gebühr

6.6.2
| für jede weitere Änderung | ein Viertel bis drei Viertel
der jeweils in
Nummer 6.1 bis 6.3

vorgesehenen Gebühr

6.7
| Wenn eine Änderung nach den Nummern 6.1 bis 6.4 eine Änderung der
Zulassung in Bezug
auf die Kennzeichnung oder die Packungsbeilage
nach sich zieht, wird für diese Änderung keine Gebühr erhoben.
|

6.8
| Wenn die Übertragung einer Zulassung mitgeteilt wird | 100

6.8.1
| für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, soweit sie gleichzeitig be-
antragt wurde
| 50

7
| Ausnahmegenehmigung (sog. Feldversuchsgenehmigungen) nach § 11
Absatz 5 TierGesG
|

7.1
| nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 TierGesG | 500 bis 2.000

7.2
| nach § 11 Absatz 5 Nummer 2 TierGesG | 500 bis 2.000

7.3
| Wenn der Antragsteller für denselben Versuch nach § 11 Absatz 5 Num-
mer 1 und 2 TierGesG die Einbeziehung weiterer Betriebe beantragt, pro
Antrag
| 250

7.4
| Wenn der Antragsteller für denselben Versuch nach § 11 Absatz 5 Num-
mer 1 und 2 TierGesG die Verwendung
einer weiteren Charge des zu
prüfenden immunologischen Tierarzneimittels beantragt, je Charge
| 230

7.4.1
| Bei Verwendung bereits durch das PEI freigegebener Chargen, je Charge | 50

8
| Bearbeitung eines regelmäßigen, aktualisierten Berichts über die Unbe-
denklichkeit des immunologischen Tierarzneimittels (PSUR) nach § 30 Ab-
satz
6 Nummer 2 TierImpfStV |

8.1
| wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen
ist
| 850

8.2
| bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat
ist
| 2.200

8.3
| bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitglied-
staat
ist | 1.200

9
| Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die Sammlung und Aus-
wertung von Daten zu unerwünschten Wirkungen von immunologischen
Tierarzneimitteln
nach § 24 Absatz 11 TierGesG (Pharmakovigilanzinspek-
tionen)
| 2.500 bis 20.000

10
| Bearbeitung von Auflagen |

10.1
| nachträgliche Anordnung oder Änderung einer Auflage nach § 23 Absatz 4
Satz 3 TierImpfStV
| 1.000 bis 15.000

10.2
| Überprüfung der Erfüllung einer im Rahmen eines durchgeführten Zulas-
sungs- oder Änderungsverfahrens oder nachträglich angeordneten Auflage
| 1.000 bis 15.000

11
| Staatliche Chargenfreigabe nach § 32 TierImpfStV |

11.1
| aufgrund der Prüfung der eingereichten Unterlagen (dokumentenbasierte
Prüfung)
|

11.1.1
| für monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren, Tuberkuline und
sonstige
immunologische Tierarzneimittel | 210

11.1.2
| für Impfstoffe mit 2-3 Komponenten | 210

11.1.3
| für Impfstoffe mit 4-6 Komponenten | 250

11.1.4
| für Impfstoffe mit 7 und mehr Komponenten | 260

11.2
| Unter Durchführung experimenteller Prüfungen, soweit der Umfang dieser
Prüfungen nach § 33
Absatz 2 Satz 2 TierImpfStV beschränkt ist, zusätz-
lich zu
der Gebühr nach Nummer 11.1 |

11.2.1
| je In-vitro-Test | 1.100

11.2.2
| je In-vivo-Test | 2.500

11.3
| aufgrund der Durchführung der nach § 33 Absatz 2 Satz 1 TierImpfStV
vorgesehenen Untersuchungen
| 500 bis zu der für
eine Zulassung
nach Nummer
1 jeweils
vorgesehenen Gebühr

11.4
| aufgrund der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines anderen Mit-
gliedstaats nach § 32
Absatz 4 Satz 2 TierImpfStV | 170

11.5
| soweit für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat oder ein
Chargenfreigabebescheid
durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde | 160

11.6
| soweit mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinationsimpf-
stoffes
für eine oder mehrere Komponenten ein EU-Zertifikat oder
Chargenfreigabebescheid
vorgelegt wurde, aber damit nicht alle Kompo-
nenten
des Impfstoffs abdeckt werden | zusätzlich zu der Gebühr
nach Nummer 11.4 oder 11.5
sind
die Gebühren
nach Nummer 11.1 oder 11.2
hinzuzuaddieren, die sich
aus dem Umfang der
Prüfung der zusätzlichen
Komponenten ergeben


11.7
| wenn mehrere Chargen gleichzeitig freigegeben werden, die sich von-
einander
nur in der Chargenbezeichnung, durch das Volumen des End-
behälters
oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheiden |

11.7.1
| für die erste Charge | die in Nummer 11.1 bis 11.3
vorgesehene Gebühr


11.7.2
| für jede weitere Charge | 150

11.8
| für experimentelle Prüfungen einer Charge, soweit das Prüfmuster bereits
vor Antragstellung eingereicht (sog. Paralleltestung), aber im Nachgang
keine staatliche Chargenprüfung beschieden wird
| die in Nummer 11.2.1
bis 11.2.2
vorgesehene Gebühr


11.9
| Erteilung eines sog. EU-Zertifikats als Official Medicinal Control Laboratory
(OMCL)
| die in Nummer 11.1
und 11.2
vorgesehene Gebühr


11.9.1
| soweit es sich um eine Charge handelt, die bereits durch das Paul-Ehrlich-
Institut freigegeben wurde
| 170

11.10
| bei parallelimportierten oder -vertriebenen Arzneimitteln | 120

12
| Beratungen zu den Verfahren nach TierGesG und TierImpfStV außerhalb
eines laufenden Verwaltungsverfahrens - auch telefonisch -
und deren
Vor- und Nachbereitung sowie
nicht einfache schriftliche Auskünfte je Mit-
arbeiter pro Stunde
| 97

13
| Zu den Gebühren dieses Abschnitts werden die Kosten für Bescheinigun-
gen und Zweitschriften als Auslagen erhoben.
| 50 je Ausfertigung



3.4 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen be-
grenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung
(EU) 2019/6
|

3.4.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 8.500 bis 25.000

3.4.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
| 500 bis 7.000

3.4.3
| wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.500 bis 13.000

3.5
| Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer-
gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Arti-
kel 25
der Verordnung (EU) 2019/6 |

3.5.1
| wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 7.500 bis 24.000

3.5.2
| wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
| 500 bis 7.000

3.5.3
| wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 2.500 bis 12.000

3.6
| Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung gemäß Artikel 19
der Verordnung (EU) 2019/6 |

3.6.1
| wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand bis
maximal 29.500


3.6.2
| wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
| 500 bis 7.000

3.6.3
| wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.500 bis 13.000

3.7
| Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung gemäß Artikel 21
der Verordnung (EU) 2019/6 |

3.7.1
| wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 1.500 bis 6.000

3.7.2
| wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
| 500 bis 2.000

3.7.3
| wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 500 bis 3.000

3.8
| bei einer erneuten Überprüfung des Bewertungsberichts auf Ersuchen
des Antragstellers gemäß Artikel 50
der Verordnung (EU) 2019/6,
zusätzlich zur Gebühr nach den Nummern 3.1, 3.4.1, 3.5.1, 3.6.1
oder 3.6.2
| nach Zeitaufwand

3.9
| Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.8 bei Durchfüh-
rung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6
|

3.9.1
| wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand

3.9.2
| wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand

4
| Bearbeitung der Änderung einer Zulassung |

4.1 |
bei einer Änderung, die eine Bewertung erfordert, gemäß den Arti-
keln 62 und 67
der Verordnung (EU) 2019/6 |

4.1.1
| wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zuge-
lassen ist
| 800 bis 5.000

4.1.2
| wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 1.300 bis 8.000

4.1.3
| wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 700 bis 4.000

4.2
| bei einer Änderung, die keine Bewertung erfordert, gemäß den Arti-
keln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/6 | 360 bis 1.300

4.3 | wenn bei
einem immunologischen Tierarzneimittel mehrere Änderun-
gen nach Nummer 4.1
gleichzeitig beantragt werden und dadurch ein
wesentlich
geringerer Aufwand entsteht |

4.3.1
| für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Gebühr
vorgesehen
ist | die in Nummer 4.1
vorgesehene Gebühr

4.3.2
| für jede weitere Änderung | ein Viertel bis
drei
Viertel
der in Nummer 4.1
vorgesehenen Gebühr

4.4
| wenn für mehrere immunologische Tierarzneimittel eines pharmazeu-
tischen
Unternehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach Num-
mer 4.1
beantragt werden |

4.4.1
| für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Gebühr
vorgesehen
ist | die in Nummer 4.1
vorgesehene Gebühr

4.4.2
| für jede weitere Änderung | ein Viertel bis
drei
Viertel
der in Nummer 4.1
vorgesehenen Gebühr

4.5
| Übertragung einer Zulassung auf einen anderen pharmazeutischen
Unternehmer
|

4.5.1
| für die Übertragung einer Zulassung | 100

4.5.2
| für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, wenn sie gleichzeitig
mitgeteilt wird
| 50

4.6
| Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 4.1, 4.3 und 4.4 bei
Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung
(EU) 2019/6
|

4.6.1
| wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand

4.6.2
| wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand

5
| weitere individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang mit
der Zulassung
|

5.1
| Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited
Market) gemäß Artikel 24
Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6
oder
einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Excep-
tional Circumstances) gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung
(EU) 2019/6
|

5.1.1
| wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zuge-
lassen ist
| 1.900

5.1.2
| bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit-
gliedstaat (RMS) ist | 3.100

5.1.3 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit-
gliedstaat (CMS) ist | 1.800

5.2 | Erteilung einer unbefristet gültigen Zulassung gemäß Artikel 24
Absatz
6 der Verordnung (EU) 2019/6 oder Artikel 27 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2019/6
|

5.2.1
| wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zuge-
lassen ist
| nach Zeitaufwand

5.2.2
| bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit-
gliedstaat (RMS) ist
| nach Zeitaufwand

5.2.3
| bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit-
gliedstaat (CMS)
ist | nach Zeitaufwand

5.3
| Anordnung befristeter Sicherheitsbeschränkungen gemäß Artikel 129
Absatz 1 Buchstabe c
der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand

5.4 | Anordnung des Ruhens
der Zulassung oder Aufforderung zur Ände-
rung der Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 130 der Verordnung
(EU) 2019/6 |
nach Zeitaufwand

6 | Genehmigung des Parallelhandels mit einem immunologischen Tier-
arzneimittel gemäß Artikel 102
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 | 1.500

7 | Klinische Prüfungen |

7.1 | Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 |

7.1.1 | bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen immuno-
logischen Tierarzneimittel | 500
bis 2.000

7.1.2
| bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen immunologi-
schen Tierarzneimittel | 500 bis 2.000

7.2 |
Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen | 50 bis 250

7.3 | Bearbeitung sonstiger
von Nummer 7.2 nicht erfasster Änderungen
je betroffener klinischer Prüfung
| 50 bis 250

7.4
| Anordnung des Ruhens der Genehmigung | nach Zeitaufwand

8 | Pharmakovigilanz |

8.1 | Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma-
kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126
Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2019/6
| 2.500 bis 20.000

8.2
| Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 |

8.2.1 | Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Arti-
kel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand

8.2.2 | Prüfung und Bewertung
einer Studie zur Überwachung nach dem
Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Ab-
satz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2021/1280
| nach Zeitaufwand

8.3
| Anordnung geeigneter Maßnahmen nach den Artikeln 129 und 130
der Verordnung (EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der Verord-
nung (EU) 2019/6
| nach Zeitaufwand

9
| Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung |

9.1 | Durchführung einer dokumentenbasierten
Prüfung gemäß Artikel 128
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 127
der Verordnung (EU) 2019/6 |

9.1.1
| für monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren, Tuberkuline
und sonstige
immunologische Tierarzneimittel | 210

9.1.2
| für Impfstoffe mit zwei bis drei Komponenten | 210

9.1.3
| für Impfstoffe mit vier bis sechs Komponenten | 250

9.1.4
| für Impfstoffe mit sieben und mehr Komponenten | 260

9.2
| Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Ab-
satz 3 in Verbindung mit
Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6
zusätzlich zur
Gebühr nach Nummer 9.1 |

9.2.1
| je In-vitro-Test | 1.100

9.2.2
| je In-vivo-Test | 2.500

9.3
| Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Ab-
satz 3 in Verbindung mit
Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 | 500 bis zu der für
eine Zulassung nach
Nummer
1 jeweils
vorgesehenen Gebühr

9.4
| aufgrund der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines ande-
ren Mitgliedstaates gemäß Artikel 128
Absatz 7 der Verordnung
(EU) 2019/6
| 170

9.5
| bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln | 120

9.6 | Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das Prüfmuster
bereits vor Antragstellung eingereicht wird (sog. Paralleltestung),
aber im Nachgang keine Chargenfreigabe beantragt wird |
die in Nummer 9.2
vorgesehene Gebühr

9.7 | Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der Verord-
nung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand

9.8 | Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control Labora-
tory (OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 | die in Nummer 9.1
oder Nummer 9.2
vorgesehene Gebühr

9.8.1 | wenn die
beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut
freigegeben wurde | 160

9.8.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits
ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters
oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160

9.9 | die nach Nummer 9.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des
Gebührenschuldners zu ermäßigen |

9.9.1 | wenn für die beantragte Charge bereits
ein EU-Zertifikat durch das
Paul-Ehrlich-Institut
erteilt wurde | 160

9.9.2
| wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160

9.9.3 | wenn
mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinations-
impfstoffes
für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein
EU-Zertifikat
oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber
damit
nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden | 160 bis 210

9.10 | die nach Nummer 9.2
zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des
Gebührenschuldners zu ermäßigen, |

9.10.1 | wenn für
die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das
Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde | 160


9.10.2
| wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde,
nur durch
die
Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch
die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160

9.10.3
| wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinations-
impfstoffes
für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein
EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber
damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden
| 160 bis 210

10
| sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen |

10.1
| je Beratung zu den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2019/6, des
Tiergesundheitsgesetzes und der Tierimpfstoff-Verordnung außer-
halb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, auch telefonisch, ein-
schließlich der Vor- und Nachbereitung der Beratung, je Beratung
sowie jeweils
für eine wissenschaftliche Stellungnahme, ein Gutach-
ten oder eine nicht einfache schriftliche Auskunft
| 200 bis 6.000

10.2 | Einsichtnahme
in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfah-
ren oder ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz, dem
Verbraucherinformationsgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz
anhängig | 25 bis 250


10.3
| Bescheinigungen und Zweitschriften, auch einschließlich Siegeln,
sofern ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist, je Ausfertigung
| 50

10.4
| Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gemäß § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
| 250

11
| Ermäßigungen |

11.1
| Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7,
wenn der Antragsteller substantiiert darlegt
und belegt, dass er einen
den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder Genehmigungs-
kosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen
nicht erwarten kann
und dass an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels aufgrund des
Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse besteht
| um 25 Prozent

11.2
| Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7,
wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Nummer 11.1
die
Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe,
für die das Arznei-
mittel bestimmt ist, klein ist
| um 50 Prozent

11.3 | Ermäßigung der Gebühren nach Nummer 7, wenn eine klinische
Prüfung durchgeführt wird ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und
ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen
Stellen und Unternehmen. Der Antragsteller hat die Anspruchs-
voraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen dar-
zulegen und nachzuweisen. | um 25 Prozent



Abschnitt 16 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) und Sortenschutzgesetz (SortG)

Vorbemerkung

Die aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:

Artengruppe 1
Getreide einschließlich Mais
Unterartengruppe 1.1
Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste, Mais
Unterartengruppe 1.2
Sommerhafer, Sommerweichweizen
Unterartengruppe 1.3
Sonstige Getreidearten
Artengruppe 2
Futterpflanzen
Unterartengruppe 2.1
Deutsches Weidelgras
Unterartengruppe 2.2
Welsches Weidelgras, Rotschwingel, Ölrettich, Futtererbse
Unterartengruppe 2.3
Sonstige Futterpflanzen
Artengruppe 3
Öl- und Faserpflanzen
Unterartengruppe 3.1
Winterraps
Unterartengruppe 3.2
Sommerraps, Weißer Senf
Unterartengruppe 3.3
Sonstige Öl- und Faserpflanzen
Artengruppe 4
Rüben
Unterartengruppe 4.1
Zuckerrüben
Unterartengruppe 4.2
Runkelrüben
Artengruppe 5
Kartoffel
Artengruppe 6
Reben
Artengruppe 7
Sonstige landwirtschaftliche Arten
Artengruppe 8
Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen
Artengruppe 9
Obstarten
Artengruppe 10
Gehölzarten
Artengruppe 11
Zierpflanzenarten

Unterabschnitt 1 Gebühren für Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

100 | Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes |

101 | Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes nach § 22 SortG | 660

102 | Registerprüfung nach § 26 Absatz 1 bis 4 SortG in Verbindung mit § 2
BSAVfV |

102.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 1.900

102.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 1.500

102.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1.200

102.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 1.600

102.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 1.300

102.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1.100

102.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 1.900

102.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 1.500

102.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1.200

102.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | 1.300

102.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1.200

102.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 1.900

102.13 | bei Sorten der Artengruppe 6 | 1.700

102.14 | bei Sorten der Artengruppe 7 | 1.200

102.15 | bei Sorten der Artengruppe 8 | 1.500

102.16 | bei Sorten der Artengruppe 9 | 1.700

102.17 | bei Sorten der Artengruppe 10 | 1.800

102.18 | bei Sorten der Unterartengruppe 11 | 2.000

102.19 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergeb-
nisse einer anderen Stelle nach § 26 Absatz 2 SortG, einmalig | 400

103 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummer 102 werden neben den
Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben, so-
weit diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind. |

104 | Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der
gleichen Art | 100 - 30.000

110 | Jahresgebühren | Artengruppe

1.1
2.1
3.1
4.1 | 1.2
2.2
3.2
5
6 | 1.3
2.3
3.3
4.2
7
8
9
10
11

110.1 | bei Sorten, für die der Sortenschutz nicht ruht | | |

110.1.1 | 1. Schutzjahr | 400 | 200 | 100

110.1.2 | 2. Schutzjahr | 500 | 300 | 150

110.1.3 | 3. Schutzjahr | 600 | 400 | 200

110.1.4 | 4. Schutzjahr | 700 | 500 | 250

110.1.5 | 5. Schutzjahr | 900 | 600 | 300

110.1.6 | 6. Schutzjahr und folgende, je Schutzjahr | 1.100 | 750 | 400

110.2 | bei Sorten, für die der Sortenschutz ruht und keine Sortenzulassung nach
§ 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes nach
§ 10c SortG | 100 | 100 | 100

120 | Sonstige Verfahren |

121 | Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes nach § 12 Absatz 1 SortG | 780

122 | Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nutzungsrechtes
nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 und § 31 Absatz 1 SortG oder Eintragung
von Änderungen in der Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetrage-
nen nach § 28 Absatz 3 SortG | 200

123 | Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle
im Ausland nach § 26 Absatz 5 SortG | 400


Unterabschnitt 2 Gebühren für Verfahren nach dem Saatgutverkehrsgesetz


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

200 | Verfahren der Sortenzulassung |

201 | Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG | 520

202 | Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2
BSAVfV |

202.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 1.900

202.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 1.500

202.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1.200

202.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 1.600

202.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 1.300

202.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1.100

202.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 1.900

202.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 1.500

202.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1.200

202.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | 1.300

202.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1.200

202.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 1.900

202.13 | bei Sorten der Artengruppe 6 | 1.700

202.13.1 | für jeden weiteren Klon von Reben nach § 42 Absatz 4a SaatG zusätzlich | 200

202.14 | bei Sorten der Artengruppe 7 | 1.200

202.15 | bei Sorten der Artengruppe 8 | 1.500

202.16 | bei Sorten der Artengruppe 9 | 1.700

202.17 | bei Sorten der Artengruppe 10 | 1.800

202.18 | bei Sorten der Unterartengruppe 11 | 2.000

202.19 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergeb-
nisse einer anderen Stelle, einmalig | 400

203 | Wertprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 3
BSAVfV |

203.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 3.700

203.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 2.500

203.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1.500

203.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 3.700

203.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 2.400

203.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1.500

203.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 3.900

203.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 2.500

203.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1.500

203.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | 5.300

203.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1.500

203.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 280

203.13 | Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 | 1.500

204 | Prüfung der physiologischen Merkmale bei Reben nach § 30 Absatz 4
SaatG |

204.1 | durch gesonderten Anbau | 3.000

204.2 | durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung | 500

204.3 | durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter amt-
licher Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig | 650

205 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 202, 203, 204 werden neben
den Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben,
soweit diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind. |

206 | Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der
gleichen Art | 100 bis 30.000

207 | Gesamtliste der Obstsorten |

207.1 | Eintragung einer bereits vor dem 30. September 2012 in den Verkehr ge-
brachten Sorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 5 SaatG | 30

207.2 | Eintragung einer Amateursorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1
Nummer 6 SaatG | 30

207.3 | Erneuerung der Eintragung nach § 57a Absatz 4 SaatG | 30

210 | Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungs-
züchtung nach § 37 Satz 2 SaatG | Artengruppe

1.1
2.1
3.1
4.1 | 1.2
2.2
3.2
5
6 | 1.3
2.3
3.3
4.2
8
9

210.1 | 1. Zulassungsjahr | 400 | 200 | 100

210.2 | 2. Zulassungsjahr | 500 | 300 | 150

210.3 | 3. Zulassungsjahr | 600 | 400 | 200

210.4 | 4. Zulassungsjahr | 700 | 500 | 250

210.5 | 5. Zulassungsjahr | 900 | 600 | 300

210.6 | 6. - 25. Zulassungsjahr, je Zulassungsjahr | 1.100 | 750 | 400

210.7 | 26. Zulassungsjahr und folgende, je Zulassungsjahr | 500 | 300 | 150

220 | Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2
und 3 SaatG |

221 | Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung | 450

222 | Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung |

222.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 3.700

222.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 2.500

222.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1.500

222.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 3.700

222.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 2.400

222.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1.500

222.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 3.900

222.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 2.500

222.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1.500

222.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | 5.300

222.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1.500

222.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 280

222.13 | Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 | 1.500

230 | Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG |

231 | Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters | 450

232 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung |

232.1 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Artengruppe 6 | 750

232.2 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6 | 500

240 | Sonstige Verfahren |

241 | Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Einge-
tragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG | 200

242 | Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwe-
cken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG | 250

243 | Feststellung der Anerkennungsfähigkeit |

243.1 | bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverordnung nach
§ 14b Absatz 3 SaatG fallen | 80

243.2 | bei Sorten anderer Arten nach § 55 Absatz 2 Satz 1 SaatG | 250

244 | Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung oder das Inverkehr-
bringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte nach § 36 Absatz 3 und
§ 52 Absatz 6 SaatG | 410

245 | Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle
im Ausland nach § 44 Absatz 5 SaatG | 400

246 | Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschreibung von
nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst und Zierpflanzen
nach § 3a Absatz 2 und 3 SaatG | 200

247 | Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung nach § 33 Ab-
satz 8 der Saatgutverordnung (SaatV) | 150

248 | Nachprüfung von Saatgut |

248.1 | Nachprüfung von anerkanntem Saatgut nach § 16 SaatV | 180

248.2 | Nachprüfung von Standardsaatgut nach § 21 Absatz 4 SaatV | 180

3 | Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in Verbindung mit der Erhaltungssorten-
verordnung |

300 | Verfahren der Sortenzulassung nach § 41 SaatG |

301 | Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG in Verbindung
mit § 4 der Erhaltungssortenverordnung | 30

302 | Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2
Absatz 2 bis 4 der Erhaltungssortenverordnung |

302.1 | bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten | 190

302.2 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergeb-
nisse einer anderen Stelle, einmalig | 30

310 | Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungs-
züchtung nach § 37 Satz 2 SaatG | 30

320 | Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2
und 3 SaatG |

321 | Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung | 30

330 | Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG |

331 | Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters | 30

332 | Prüfung des Antrags auf Eintragung als weiterer Züchter aufgrund der
Übernahme der Erhaltungszüchtung nach § 48 SaatG | 30

340 | Sonstige Verfahren |

341 | Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Einge-
tragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG, je Sorte | 30

342 | Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwe-
cken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG | 30

343 | Festsetzung einer Auslauffrist für das Inverkehrbringen einer nicht mehr
zugelassenen Erhaltungssorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6
SaatG | 30

| | | |


Abschnitt 17: Weitere Gebührenbefreiungen nach Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz


Nummer | Gebühren- und Auslagenbefreiung

1 | Die Vergabe einer Handelsbezeichnung für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur auf Antrag eines
Marktbeteiligten nach § 3 Fischetikettierungsgesetz und § 3 Fischetikettierungsverordnung ist ge-
bührenfrei.

2 | Die Prüfung der Dokumente nach § 6 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz in Umsetzung der in § 1 Absatz 2
Holzhandels-Sicherungs-Gesetz genannten EU-Verordnungen ist gebührenfrei.