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Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz - GrStRefUG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bewertungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2021 BewG § 177, § 179, § 183, § 187, § 188, § 191, § 193, § 198, § 263, § 265, § 266, Anlage 39

Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2021 (BGBl. I S. 2290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 177 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten des Gutachterausschusses im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs sind bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 für längstens zwei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum endet. Soweit sich die maßgeblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert haben, können die Daten auch über einen längeren Zeitraum als zwei Jahre hinaus angewendet werden."

2.
In § 179 Satz 3 werden nach dem Wort „zuletzt" die Wörter „vor dem Bewertungsstichtag" eingefügt.

3.
Dem § 183 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Anzuwenden sind die Vergleichsfaktoren, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt."

4.
§ 187 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Anzuwenden sind die Erfahrungssätze, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt."

b)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs" gestrichen.

5.
§ 188 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Anzuwenden sind die Liegenschaftszinssätze, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt."

6.
Dem § 191 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Anzuwenden sind die Sachwertfaktoren, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt."

7.
In § 193 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „, der von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelt wurde," durch die Wörter „im Sinne des § 188 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

8.
§ 198 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.

(3) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unverändert sind."

9.
In § 263 Absatz 2 werden nach dem Wort „herzuleiten" die Wörter „und den dafür maßgeblichen Gebietsstand festzulegen" eingefügt.

10.
Dem § 265 wird folgender Absatz angefügt:


11.
Nach § 266 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Gleiches gilt für Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, soweit sie auf den §§ 33, 34, 125, 129 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) und § 42 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, beruhen."

12.
Anlage 39 (zu § 254) wird wie folgt geändert:

a)
In Teil I wird die Tabelle wie folgt gefasst:

„Land Gebäudeart Wohnfläche Baujahr des Gebäudes
bis 1948 1949
bis 1978
1979
bis 1990
1991
bis 2000
ab 2001
Baden-Württemberg Einfamilienhaus unter 60 m² 7,136,887,018,739,40
von 60 m² bis unter 100 m² 6,246,416,627,587,51
100 m² und mehr 5,536,106,376,617,78
Zweifamilienhaus unter 60 m² 7,638,168,158,568,89
von 60 m² bis unter 100 m² 5,606,066,116,557,60
100 m² und mehr 5,105,385,456,207,31
Mietwohngrundstück unter 60 m² 8,609,179,1110,1012,44
von 60 m² bis unter 100 m² 6,787,097,337,828,97
100 m² und mehr 6,846,426,827,278,97
Bayern Einfamilienhaus unter 60 m² 7,867,547,769,2810,64
von 60 m² bis unter 100 m² 6,897,047,348,078,50
100 m² und mehr 6,096,697,067,038,80
Zweifamilienhaus unter 60 m² 6,917,357,417,488,25
von 60 m² bis unter 100 m² 5,065,455,575,727,07
100 m² und mehr 4,614,854,965,426,79
Mietwohngrundstück unter 60 m² 9,8210,4110,4411,1214,56
von 60 m² bis unter 100 m² 7,748,048,408,6110,50
100 m² und mehr 7,807,297,818,0010,50
Berlin Einfamilienhaus unter 60 m² 9,047,797,2810,7014,45
von 60 m² bis unter 100 m² 7,927,256,899,2811,56
100 m² und mehr 7,016,916,638,0911,96
Zweifamilienhaus unter 60 m² 8,958,557,839,7012,62
von 60 m² bis unter 100 m² 6,566,335,877,4310,79
100 m² und mehr 5,975,645,237,0210,37
Mietwohngrundstück unter 60 m² 8,478,077,349,6014,83
von 60 m² bis unter 100 m² 6,686,235,917,4410,70
100 m² und mehr 6,735,655,506,9110,70
BrandenburgEinfamilienhaus unter 60 m² 8,347,207,2810,6612,20
von 60 m² bis unter 100 m² 7,316,716,889,269,75
100 m² und mehr 6,476,396,628,0710,09
Zweifamilienhaus unter 60 m² 7,507,177,108,799,68
von 60 m² bis unter 100 m² 5,505,315,326,728,28
100 m² und mehr 5,004,734,756,367,96
Mietwohngrundstück unter 60 m² 7,457,117,009,1311,94
von 60 m² bis unter 100 m² 5,885,495,637,078,61
100 m² und mehr 5,924,985,246,588,61
Bremen Einfamilienhaus unter 60 m² 7,036,496,737,629,00
von 60 m² bis unter 100 m² 6,166,066,366,627,19
100 m² und mehr 5,455,776,115,777,44
Zweifamilienhaus unter 60 m² 7,888,098,197,848,91
von 60 m² bis unter 100 m² 5,786,006,156,007,62
100 m² und mehr 5,265,335,485,677,33
Mietwohngrundstück unter 60 m² 8,088,268,338,3811,33
von 60 m² bis unter 100 m² 6,386,386,716,498,17
100 m² und mehr 6,425,796,246,048,17
Hamburg Einfamilienhaus unter 60 m² 8,697,017,529,5610,26
von 60 m² bis unter 100 m² 7,626,537,118,318,20
100 m² und mehr 6,746,226,847,248,49
Zweifamilienhaus unter 60 m² 10,459,349,8210,5510,89
von 60 m² bis unter 100 m² 7,676,927,378,079,31
100 m² und mehr 6,976,166,577,648,96
Mietwohngrundstück unter 60 m² 9,188,198,579,7011,89
von 60 m² bis unter 100 m² 7,236,326,897,518,58
100 m² und mehr 7,305,736,426,988,58
Hessen Einfamilienhaus unter 60 m² 7,966,976,917,8310,02
von 60 m² bis unter 100 m² 6,976,506,546,808,00
100 m² und mehr 6,176,186,295,938,29
Zweifamilienhaus unter 60 m² 7,457,237,026,728,27
von 60 m² bis unter 100 m² 5,465,365,265,157,08
100 m² und mehr 4,974,774,704,876,81
Mietwohngrundstück unter 60 m² 9,449,138,818,9013,01
von 60 m² bis unter 100 m² 7,457,057,106,899,39
100 m² und mehr 7,506,396,606,409,39
Mecklenburg-Vorpommern Einfamilienhaus unter 60 m² 7,025,755,508,128,77
von 60 m² bis unter 100 m² 6,155,375,207,057,01
100 m² und mehr 5,445,115,016,147,26
Zweifamilienhaus unter 60 m² 7,486,806,357,928,24
von 60 m² bis unter 100 m² 5,485,054,776,077,05
100 m² und mehr 4,994,494,255,746,78
Mietwohngrundstück unter 60 m² 8,207,446,929,0911,22
von 60 m² bis unter 100 m² 6,485,745,577,048,10
100 m² und mehr 6,525,215,186,558,10
Niedersachsen Einfamilienhaus unter 60 m² 6,626,366,317,728,40
von 60 m² bis unter 100 m² 5,805,935,976,706,71
100 m² und mehr 5,135,645,745,846,95
Zweifamilienhaus unter 60 m² 6,787,217,007,237,58
von 60 m² bis unter 100 m² 4,985,345,255,536,48
100 m² und mehr 4,524,764,685,246,24
Mietwohngrundstück unter 60 m² 8,078,578,289,0011,22
von 60 m² bis unter 100 m² 6,366,626,676,988,10
100 m² und mehr 6,426,016,206,488,10
Nordrhein-Westfalen Einfamilienhaus unter 60 m² 6,976,566,828,308,32
von 60 m² bis unter 100 m² 6,106,116,447,206,65
100 m² und mehr 5,405,826,196,286,88
Zweifamilienhaus unter 60 m² 7,077,387,507,707,44
von 60 m² bis unter 100 m² 5,195,475,625,896,37
100 m² und mehr 4,714,875,025,576,12
Mietwohngrundstück unter 60 m² 7,838,138,238,9010,22
von 60 m² bis unter 100 m² 6,176,296,626,907,38
100 m² und mehr 6,225,696,156,417,38
Rheinland-Pfalz Einfamilienhaus unter 60 m² 7,126,816,888,139,32
von 60 m² bis unter 100 m² 6,236,366,507,067,45
100 m² und mehr 5,526,056,256,157,72
Zweifamilienhaus unter 60 m² 7,307,777,667,648,44
von 60 m² bis unter 100 m² 5,355,765,755,857,22
100 m² und mehr 4,875,135,135,536,94
Mietwohngrundstück unter 60 m² 8,338,828,679,1111,95
von 60 m² bis unter 100 m² 6,576,816,987,068,62
100 m² und mehr 6,626,186,496,578,62
Saarland Einfamilienhaus unter 60 m² 6,076,186,138,399,03
von 60 m² bis unter 100 m² 5,325,765,797,297,21
100 m² und mehr 4,715,485,576,357,47
Zweifamilienhaus unter 60 m² 6,337,136,938,008,30
von 60 m² bis unter 100 m² 4,635,285,196,137,09
100 m² und mehr 4,224,714,635,806,82
Mietwohngrundstück unter 60 m² 7,748,708,4110,2412,62
von 60 m² bis unter 100 m² 6,106,736,777,949,10
100 m² und mehr 6,156,106,307,379,10
Sachsen Einfamilienhaus unter 60 m² 6,706,215,718,238,97
von 60 m² bis unter 100 m² 5,875,795,397,157,17
100 m² und mehr 5,195,525,196,237,43
Zweifamilienhaus unter 60 m² 5,926,095,476,677,00
von 60 m² bis unter 100 m² 4,344,514,115,115,99
100 m² und mehr 3,944,013,674,835,75
Mietwohngrundstück unter 60 m² 7,577,776,958,9311,12
von 60 m² bis unter 100 m² 5,986,015,606,928,02
100 m² und mehr 6,025,445,206,428,02
Sachsen-AnhaltEinfamilienhaus unter 60 m² 6,235,785,537,437,79
von 60 m² bis unter 100 m² 5,455,395,226,456,23
100 m² und mehr 4,835,145,025,626,45
Zweifamilienhaus unter 60 m² 6,196,375,966,756,83
von 60 m² bis unter 100 m² 4,544,724,475,175,85
100 m² und mehr 4,134,203,984,895,62
Mietwohngrundstück unter 60 m² 7,227,416,908,249,90
von 60 m² bis unter 100 m² 5,695,725,556,387,14
100 m² und mehr 5,745,195,165,937,14
Schleswig-Holstein Einfamilienhaus unter 60 m² 7,166,926,878,479,24
von 60 m² bis unter 100 m² 6,286,456,497,357,37
100 m² und mehr 5,556,146,246,417,64
Zweifamilienhaus unter 60 m² 7,558,107,868,188,58
von 60 m² bis unter 100 m² 5,546,015,906,277,34
100 m² und mehr 5,035,345,265,927,06
Mietwohngrundstück unter 60 m² 7,858,398,108,8911,09
von 60 m² bis unter 100 m² 6,196,476,526,897,99
100 m² und mehr 6,245,876,066,407,99
ThüringenEinfamilienhaus unter 60 m² 7,366,586,418,319,59
von 60 m² bis unter 100 m² 6,456,136,057,227,66
100 m² und mehr 5,715,835,826,297,94
Zweifamilienhaus unter 60 m² 7,077,006,677,308,12
von 60 m² bis unter 100 m² 5,195,195,005,596,95
100 m² und mehr 4,714,624,455,296,68
Mietwohngrundstück unter 60 m² 7,707,617,228,3311,00
von 60 m² bis unter 100 m² 6,085,885,816,457,94
100 m² und mehr 6,125,335,406,007,94".


 
b)
Teil II wird wie folgt geändert:

aa)
Die Tabelle wird wie folgt gefasst:

„Mietniveaustufe 1 - 20,0 %
Mietniveaustufe 2 - 10,0 %
Mietniveaustufe 3 +/- 0 %
Mietniveaustufe 4 + 10,0 %
Mietniveaustufe 5 + 20,0 %
Mietniveaustufe 6 + 30,0 %
Mietniveaustufe 7 + 40,0 %".


 
 
bb)
In dem Satz nach der Tabelle werden nach dem Wort „Mietniveaustufen" die Wörter „und der dafür maßgebliche Gebietsstand" eingefügt.


Artikel 2 Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes


Artikel 2 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2029 BewG offen

§ 266 Absatz 5 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 3 Änderung des Grundsteuergesetzes


Artikel 3 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2021 GrStG § 15, § 19

Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „0,34" durch die Angabe „0,31" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „durch schriftlichen Verwaltungsakt" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Förderzusage ergebenden Bestimmungen im Sinne des § 13 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums eingehalten werden." durch die Wörter „Förderzusage im Sinne des § 13 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes ergebenden Bindungen für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums bestehen." ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 für einen Teil der Gebäude oder für Teile eines Gebäudes vor, so ist die Ermäßigung der Steuermesszahl entsprechend anteilig zu gewähren."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Grundstücke, für die nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz vom 24. April 1950 (BGBl. S. 83) in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung, nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung oder nach den Wohnraumförderungsgesetzen der Länder eine Förderzusage erteilt wurde."

2.
In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 4" durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 bis 5" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2021 FAG § 1

§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 werden die Wörter „minus 12.181.407.683 Euro" durch die Wörter „minus 17.142.407.683 Euro" und wird die Angabe „8.506.407.683 Euro" durch die Angabe „12.988.407.683 Euro" sowie die Angabe „3.675.000.000 Euro" durch die Angabe „4.154.000.000 Euro" ersetzt.

2.
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Um den finanziellen Lasten der Länder, die ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022" im eigenen Zuständigkeitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro."


Artikel 5 Änderung des Forschungszulagengesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 FZulG § 2, § 3, § 5

Das Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 5 werden die Wörter „seinen Sitz" durch die Wörter „seine Geschäftsleitung" ersetzt.

2.
§ 3 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Für Anspruchsberechtigte, die am Ende des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage beantragt wird, mit anderen Unternehmen verbunden sind, gilt die Grenze im Sinne des Absatzes 5 für die verbundenen Unternehmen insgesamt. In diesem Sinne gelten zwei oder mehr Unternehmen als miteinander verbunden, wenn ein Unternehmen auf ein anderes Unternehmen einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs ausübt. Maßgeblich ist die Bemessungsgrundlage eines Kalenderjahres. Ein Bescheid über die Festsetzung von Forschungszulage für ein verbundenes Unternehmen kann auch, nachdem er bestandskräftig ist, noch geändert werden, wenn

1.
ein Bescheid über die Festsetzung von Forschungszulage für dasselbe Kalenderjahr eines mit ihm verbundenen Unternehmens aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und

2.
diese Änderung Einfluss auf die Aufteilung des Höchstbetrages zwischen den verbundenen Unternehmen hat. Das die Änderung begehrende Unternehmen kann insoweit weitere förderfähige Aufwendungen geltend machen, wenn hierauf bisher aufgrund der Begrenzung des Höchstbetrages für verbundene Unternehmen verzichtet wurde."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt auch in Fällen, in denen die Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Abgabenordnung gesondert festgestellt werden."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verteilung der für verbundene Unternehmen maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 5 ist von jedem verbundenen Unternehmen im Antrag nach Absatz 1 anzugeben."

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für den Antrag ist eine Bescheinigung nach § 6 für die im Antrag aufgeführten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben erforderlich."

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 stellt das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt die für diesen Betrieb nach § 3 Absatz 1 bis 4 förderfähigen Aufwendungen gesondert fest."


Artikel 6 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2021 ErbStG § 13, § 37

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 19 wird angefügt:

„19.
Leistungen von Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen an Personen in Ansehung der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder seelischen Unversehrtheit, insbesondere aufgrund sexuellen Missbrauchs, durch Handlungen von Personen, die für die Religionsgemeinschaft, juristische Person des öffentlichen Rechts, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder für eine ihr über-, neben- oder nachgeordnete Einrichtung tätig sind oder waren, wenn die Leistungen in einem geordneten Verfahren gewährt werden, das allen betroffenen Personen offensteht. § 30 Absatz 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Anzeigepflicht ausschließlich für den Leistenden besteht. Die Anzeige ist mit einer Bestätigung des Leistenden über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 zu verbinden."

2.
Dem § 37 wird folgender Absatz 19 angefügt:

„(19) § 13 Absatz 1 Nummer 19 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) ist in allen Fällen anzuwenden, soweit die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind."


Artikel 7 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 31. Dezember 2028 in Kraft.

(3) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2021.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz