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Artikel 3 - Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (StiftRVEG k.a.Abk.)

Artikel 3 Weitere Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 BGB offen

Das Bürgerliche Gesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 82a werden die folgenden §§ 82b bis 82d eingefügt:

„§ 82b Stiftungsregister und Anmeldung der Stiftung

(1) Für die Stiftungen wird ein Stiftungsregister geführt. Das Nähere regelt das Stiftungsregistergesetz.

(2) Nach der Anerkennung ist die Stiftung zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden. In der Anmeldung sind die Vorstandsmitglieder, die besonderen Vertreter, die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder und der besonderen Vertreter sowie etwaige Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 84 Absatz 3 anzugeben. Der Anmeldung sind beizufügen:

1.
die Anerkennungsentscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde und die Satzung und

2.
die Dokumente über die Bestellung der Vorstandsmitglieder und der vertretungsberechtigten besonderen Vertreter.

§ 82c Namenszusatz der Stiftung

Nach Eintragung in das Stiftungsregister hat die Stiftung ihren Namen mit dem Zusatz „eingetragene Stiftung" zu führen. Anstelle des Namenszusatzes kann dem Namen die Abkürzung „e. S." angefügt werden. Die Verbrauchsstiftung hat mit der Eintragung den Zusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung" oder die Abkürzung „e. VS." zu führen.

§ 82d Vertrauensschutz durch das Stiftungsregister

(1) Eine in das Stiftungsregister einzutragende Tatsache kann die Stiftung einem Dritten im Geschäftsverkehr nur entgegensetzen, wenn diese Tatsache im Stiftungsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist.

(2) Wurde eine einzutragende Tatsache in das Stiftungsregister eingetragen, so muss ein Dritter im Geschäftsverkehr diese Tatsache gegenüber der Stiftung gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste."

2.
Nach § 84c wird folgender § 84d eingefügt:

„§ 84d Anmeldung von Änderungen beim Vorstand oder bei besonderen Vertretern

Jede Änderung hinsichtlich des Vorstands sowie der besonderen Vertreter, die zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind, ist vom Vorstand zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Dokumente beizufügen, aus denen sich die Änderungen ergeben."

3.
Nach § 85a wird folgender § 85b eingefügt:

„§ 85b Anmeldung von Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung ist vom Vorstand zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen:

1.
die Entscheidung der zuständigen Stiftungsorgane über die Satzungsänderung und die Genehmigung der zuständigen Behörde oder die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Satzungsänderung und

2.
ein vollständiger Wortlaut der geänderten Satzung."

4.
Nach § 86h wird folgender § 86i eingefügt:

„§ 86i Anmeldung von Zulegung und Zusammenlegung

(1) Bei einer Zulegung ist das Erlöschen der übertragenden Stiftung nach § 86f Absatz 1 vom Vorstand der übernehmenden Stiftung zur Eintragung ins Stiftungsregister anzumelden, wenn die behördliche Genehmigung des Zulegungsvertrags nach § 86b Absatz 1 oder die behördliche Entscheidung über die Zulegung nach § 86b Absatz 2 unanfechtbar geworden ist. In der Anmeldung ist anzugeben, wann die behördliche Genehmigung oder die behördliche Entscheidung den beteiligten Stiftungen und sonstigen Verfahrensbeteiligten bekanntgegeben wurde. Der Anmeldung ist der Zulegungsvertrag und die behördliche Genehmigung oder die behördliche Entscheidung beizufügen.

(2) Bei einer Zusammenlegung sind die neue übernehmende Stiftung und das Erlöschen der übertragenden Stiftungen vom Vorstand der neuen übernehmenden Stiftung gemeinsam zur Eintragung ins Stiftungsregister anzumelden, wenn die behördliche Genehmigung des Zusammenlegungsvertrags nach § 86b Absatz 1 oder die behördliche Entscheidung über die Zusammenlegung nach § 86b Absatz 2 unanfechtbar geworden ist. Für die Anmeldung gelten Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 82b Absatz 2 entsprechend. An die Stelle der Anerkennungsentscheidung und der Satzung nach § 82b Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 tritt bei der Anmeldung der neuen übernehmenden Stiftung der Zusammenlegungsvertrag und die behördliche Genehmigung nach § 86b Absatz 1 oder die behördliche Zusammenlegungsentscheidung nach § 86b Absatz 2."

5.
Nach § 87c wird folgender § 87d eingefügt:

„§ 87d Anmeldung von Auflösung, Aufhebung und Liquidation

(1) Die Auflösung der Stiftung nach § 87 oder die Aufhebung der Stiftung nach § 87a und die Beendigung der Stiftung sind vom Vorstand zur Eintragung ins Stiftungsregister anzumelden, wenn keine Liquidation der Stiftung erforderlich ist.

(2) Ist nach der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung deren Liquidation erforderlich, haben die Liquidatoren die Auflösung oder Aufhebung anzumelden. Mit der Auflösung oder Aufhebung sind auch die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht sowie Beschränkungen der Vertretungsmacht der Liquidatoren nach § 87c Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 und § 84 Absatz 3 anzumelden, wenn die Liquidation nicht durch den Vorstand erfolgt.

(3) Der Anmeldung der Auflösung oder Aufhebung sind beizufügen:

1.
die Auflösungsentscheidung des zuständigen Stiftungsorgans und die behördliche Genehmigung nach § 87 Absatz 3 oder die Aufhebungsentscheidung nach § 87a,

2.
die Entscheidung nach § 87c Absatz 1 Satz 2, wenn die Anfallberechtigten durch Stiftungsorgane zu bestimmen sind,

3.
die Dokumente über die Bestellung der Liquidatoren, wenn andere Personen als die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestellt wurden.

(4) Nach Abschluss der Liquidation haben die Liquidatoren die Beendigung der Stiftung anzumelden."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 StiftRVEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StiftRVEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 StiftRVEG Inkrafttreten
... Am 1. Januar 2026 treten in Kraft: 1. Artikel 3 , 2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 12 DiRUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 66 wird wie folgt ...