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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze (BFSGEG k.a.Abk.)

G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970 (Nr. 46); Geltung ab 28.06.2025, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Juni 2025 BFSG offen, mWv. 23. Juli 2021

(gesamter Text siehe Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - BFSG)


Artikel 2 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2021 JArbSchG § 14, § 55, § 56

Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 14 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend auch für die Tätigkeit von Jugendlichen als Sportler im Rahmen von Sportveranstaltungen."

2.
§ 55 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde kann ein Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden."

3.
§ 56 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Aufsichtsbehörde kann ein Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. In Städten, in denen mehrere Aufsichtsbehörden ihren Sitz haben, kann ein gemeinsamer Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. In Ländern, in denen nicht mehr als zwei Aufsichtsbehörden eingerichtet sind, kann der Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz die Aufgaben dieses Ausschusses übernehmen."


Artikel 2a Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes


Artikel 2a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2021 KSVG § 34a, § 53 (neu), §§ 53 bis 54

Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 34a wird wie folgt gefasst:

§ 34a

(1) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2022 einen Entlastungszuschuss in Höhe von 84.558.000 Euro an die Künstlersozialkasse.

(2) Der Entlastungszuschuss wird bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 2022 neben den in § 26 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Berechnungsgrundlagen berücksichtigt."

2.
§ 53 wird wie folgt gefasst:

§ 53

Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 1 ist in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach diesem Gesetz im Zeitraum vom 23. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 erst dann versicherungsfrei, wer eine nicht unter § 2 fallende selbstständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt und daraus ein Arbeitseinkommen erzielt, das voraussichtlich 1.300 Euro im Monat übersteigt, wenn eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung nach diesem Gesetz im Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 eingetreten ist oder eintritt."


Artikel 2b Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2021 SGB III § 42, § 287, mWv. 1. Januar 2022 § 45, § 296, § 297, § 299 (neu), §§ 299 und 300, mWv. 1. April 2022 § 336, § 453 (neu)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den §§ 299 und 300 werden wie folgt gefasst:

§ 299 Informationspflicht bei grenzüberschreitender Vermittlung

§ 300 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 336 wird wie folgt gefasst:

§ 336 (weggefallen)".

c)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 453 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze".

2.
In § 42 Absatz 3 Satz 2 und § 287 Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

3.
§ 45 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird die Angabe „2.000" durch die Angabe „2.500" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „2.500" durch die Angabe „3.000" ersetzt.

c)
In Satz 5 wird die Angabe „1.000" durch die Angabe „1.250" ersetzt.

4.
§ 296 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „gekommen ist" die Wörter „und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 45 Absatz 6 Satz 4" durch die Wörter „§ 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen."

5.
Nach § 297 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,".

6.
§ 299 wird wie folgt gefasst:

§ 299 Informationspflicht bei grenzüberschreitender Vermittlung

Bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung hat der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden vor Abschluss des Arbeitsvertrages in schriftlicher Form und auf seine Kosten in der eigenen Sprache der oder des Arbeitsuchenden oder in einer Sprache, die die oder der Arbeitsuchende versteht, zu informieren über:

1.
den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers,

2.
den vorgesehenen Zeitpunkt des Beginns und die vorgesehene Dauer des Arbeitsverhältnisses,

3.
den Arbeitsort oder, falls die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, einen Hinweis, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,

4.
die zu leistende Tätigkeit,

5.
die vertragliche Arbeitszeit,

6.
das vertragliche Arbeitsentgelt, einschließlich vorgesehener Abzüge,

7.
die Dauer des vertraglichen Erholungsurlaubs,

8.
die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

9.
einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind und

10.
die Möglichkeit, die Beratungsdienste der Sozialpartner und staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen; hierbei sind mindestens beispielhaft die Beratungsstellen nach § 23a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zu nennen und die jeweils aktuellen Kontaktdaten der erwähnten Beratungsdienste anzugeben."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2022

7.
§ 336 wird aufgehoben.

8.
Folgender § 453 wird angefügt:

§ 453 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze

§ 336 in der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund im Verfahren nach § 7a Absatz 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt festgestellt hat."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 2c Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2c wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 SGB IV § 28a, § 28p, § 28q, mWv. 1. April 2022 § 7a

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2022

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7a wie folgt gefasst:

§ 7a Feststellung des Erwerbsstatus".

2.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 7a Feststellung des Erwerbsstatus".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet."

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Beschäftigung" die Wörter „oder eine selbständige Tätigkeit" eingefügt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden."

d)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht."

e)
Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a bis 4c eingefügt:

„(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind."

f)
Absatz 5 wird aufgehoben.

g)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1" durch die Wörter „auf Feststellung des Erwerbsstatus", die Wörter „ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" durch die Wörter „eine Beschäftigung", die Wörter „tritt die Versicherungspflicht mit" durch die Wörter „gilt der Tag" ersetzt, nach dem Wort „Entscheidung" die Wörter „als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis" eingefügt und nach dem Wort „Entscheidung" das Wort „ein" gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt."

h)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „, dass eine Beschäftigung vorliegt," durch die Wörter „nach den Absätzen 2 und 4a" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll."

i)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und e werden jeweils vor dem Wort „die" die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.

4.
§ 28p Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden."

5.
Dem § 28q wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden."


Artikel 2d Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2d wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 SGB VI § 212a

In § 212a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:

 
„(5a) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung nach Absatz 1 durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden."


Artikel 2e Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze


Artikel 2e wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2021 7. SGBIVuaÄndG Artikel 28

Artikel 28 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 7 werden die Wörter „Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b und" gestrichen.

2.
In Absatz 8 werden nach der Angabe „Artikel 4a," die Wörter „Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b," eingefügt.


Artikel 2f Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 2f wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2022 SGG § 55

Dem § 55 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird."


Artikel 2g Änderung der Beitragsverfahrensverordnung


Artikel 2g wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2022 BVV § 8

In § 8 Absatz 2 Nummer 8 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2021 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Unterlagen" ein Komma eingefügt und das Wort „sowie" gestrichen und nach den Wörtern „7a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter „sowie gutachterliche Äußerungen nach § 7a Absatz 4b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 am 28. Juni 2025 in Kraft. Artikel 2b Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 bis 6, Artikel 2c Nummer 3 bis 5 und Artikel 2d treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Artikel 2b Nummer 1 Buchstabe b und c und Nummer 7 und 8, Artikel 2c Nummer 1 und 2, Artikel 2f und 2g treten am 1. April 2022 in Kraft. Artikel 1 § 3 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 13 Absatz 3 und § 17 Absatz 6 sowie die Artikel 2, 2a, 2b Nummer 2 und Artikel 2e treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2021.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil