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§ 1 - Pfandbriefgesetz (PfandBG)

§ 1 Begriffsbestimmungen



(1) Pfandbriefbanken sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb das Pfandbriefgeschäft umfasst. Pfandbriefgeschäft ist

1.
die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Hypotheken unter der Bezeichnung Pfandbriefe oder Hypothekenpfandbriefe (im Folgenden: Hypothekenpfandbriefe),

2.
die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Forderungen gegen staatliche Stellen unter der Bezeichnung Kommunalschuldverschreibungen, Kommunalobligationen oder Öffentliche Pfandbriefe (im Folgenden: Öffentliche Pfandbriefe),

3.
die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Schiffshypotheken unter der Bezeichnung Schiffspfandbriefe,

4.
die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder ausländischer Flugzeughypotheken unter der Bezeichnung Flugzeugpfandbriefe.

(2) Dem Erwerb einer Hypothek steht gleich der Anspruch gegen ein geeignetes Kreditinstitut auf Abtretung oder Teilabtretung einer Hypothek, die von dem Kreditinstitut treuhänderisch zugunsten der Pfandbriefbank verwaltet wird, sofern im Falle der Insolvenz des Kreditinstituts die Pfandbriefbank die Aussonderung der Hypothek verlangen kann. Für Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2, für Schiffshypotheken und für Registerpfandrechte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4 oder ausländische Flugzeughypotheken gilt Satz 1 entsprechend. Bei Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 gegen öffentliche Schuldner im Sinne des § 20 Absatz 1 können Gegenstand des Abtretungs- und Übertragungsanspruchs auch Ansprüche sein, die sich gegen geeignete andere Kreditinstitute richten und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen oder ihrerseits gleiche Ansprüche gegen geeignete Kreditinstitute oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Wertpapierverwahrer zum Gegenstand haben.

(3) Pfandbriefe im Sinne der folgenden Vorschriften sind Hypothekenpfandbriefe, Öffentliche Pfandbriefe, Schiffspfandbriefe und Flugzeugpfandbriefe.





 

Frühere Fassungen von § 1 PfandBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.11.2010Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
aktuell vorher 26.03.2009Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607
aktuellvor 26.03.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 PfandBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PfandBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PfandBG Erlaubnis (vom 08.07.2022)
... anzuwenden, dass die Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft auch auf einzelne der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten beschränkt werden kann. Die nach § 25c Absatz 1 ... Liste der Institute, die über die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verfügen. In diese Liste sind des Weiteren Angaben zur Reichweite der Erlaubnis, ...
§ 12 PfandBG Deckungswerte (vom 30.12.2023)
... Zur Deckung für Hypothekenpfandbriefe nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dürfen nur Hypotheken benutzt werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 13 bis ...
§ 41 PfandBG Bezeichnungsschutz Pfandbrief (vom 08.07.2022)
... eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts erteilt worden ist, unter einer der in § 1 Absatz 1 Satz 2 genannten Bezeichnungen oder unter einer anderen Bezeichnung, die das Wort „Pfandbrief" ...
§ 41a PfandBG Bezeichnungsschutz Europäische gedeckte Schuldverschreibung (vom 08.07.2022)
...  1. einen von einer Pfandbriefbank nach dem 7. Juli 2022 begebenen Pfandbrief im Sinne des § 1 Absatz 3 oder 2. einen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der ...
§ 42 PfandBG Erlaubnis für bestehende Pfandbriefbanken
... Soweit ein Kreditinstitut vor dem 19. Juli 2005 zulässigerweise Pfandbriefe der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Gattungen begeben hat und auch noch zu Beginn des 19. Juli ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bausparkassengesetz (BauSparkG)
neugefasst durch B. v. 15.02.1991 BGBl. I S. 454; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
§ 4 BauSparkG Zulässige Geschäfte (vom 03.01.2018)
... Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes Hypothekenpfandbriefe im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes ausgeben, d) ...

Deckungsregisterverordnung (DeckRegV)
V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
§ 4 DeckRegV Haupt- und Unterregister (vom 09.10.2022)
... Für jede Pfandbriefgattung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Pfandbriefgesetzes ist ein gesondertes Deckungsregister zu führen. Macht die Pfandbriefbank von der ...

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
neugefasst durch B. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4120; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 13 LwRentBkG Gedeckte Schuldverschreibungen (vom 30.12.2023)
... gedeckt sein. Als Deckung sind zulässig 1. Pfandbriefe im Sinne des § 1 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes , die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden, 2. Darlehen an ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 1 KWG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2024)
... darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft), 1a. die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft), 2. die Gewährung von ...
§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 30.12.2023)
... des § 135 des Aktiengesetzes eingehalten werden. Bei Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes ist die Einhaltung der organisatorischen Anforderungen an die Verfahren und Systeme aus § 4 ...

Pfandbrief-Meldeverordnung (PfandMeldeV)
Artikel 1 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
§ 1 PfandMeldeV Anwendungsbereich
... Diese Verordnung gilt für Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes , die Pfandbriefe mindestens einer der in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes genannten ... Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes, die Pfandbriefe mindestens einer der in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes genannten Gattungen im Umlauf haben. (2) Diese Verordnung ist auf getrennten ...
Anlage 1 PfandMeldeV Übersicht und Ausfüllhinweise Meldungen
... für HypDckOrdInl, HypDckOrdAus, SchDckOrd und FlgDckOrd: aa) Deckungswerte nach § 1 Absatz 2 PfandBG schließen Deckungswerte ein, bei denen die Pfandbriefbank einen Übertragungsanspruch ...
Anlage 5 PfandMeldeV Meldung: Hypothekenpfandbriefe - Deckung - Ordentliche Deckungswerte - Inland (HypDckOrdInl)
... Spalte in der mit „007" versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungswerte nach § 1 Absatz 2 PfandBG " zu überschreiben. 4. Das Feld der mit „003" versehenen Spalte in ...
Anlage 6 PfandMeldeV Meldung: Hypothekenpfandbriefe - Deckung - Ordentliche Deckungswerte - Ausland (HypDckOrdAus)
... und „583" versehenen Zeilen sind mit „darunter: Deckungswerte nach § 1 Absatz 2 PfandBG " zu überschreiben. 40. Die Felder der mit „003" versehenen Spalte ...
Anlage 17 PfandMeldeV Meldung: Schiffspfandbriefe - Deckung - Ordentliche Deckungswerte (SchDckOrd)
... und „054" versehenen Feldern sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte nach § 1 Absatz 2 PfandBG " zu überschreiben. 7. Die Felder der mit „004" versehenen Spalte ...
Anlage 22 PfandMeldeV Meldung: Flugzeugpfandbriefe - Deckung - Ordentliche Deckungswerte (FlgDckOrd)
... und „054" versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte nach § 1 Absatz 2 PfandBG " zu überschreiben. 7. Die Felder der mit „004" versehenen Spalte ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
§ 51 PrüfbV Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte (vom 06.11.2015)
... ist § 3 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass stets jeder der in § 1 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Gattungen Rechnung zu tragen ist. Dabei ...

Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238
§ 16 WuSolvV Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen
... aus Derivategeschäften begründet werden, die zur Deckung von Pfandbriefen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Pfandbriefgesetzes verwendet werden. (9) Der KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist eine KSA-Position ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 2 AbwMechG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Bei Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes ist die Einhaltung der organisatorischen Anforderungen an die Verfahren und Systeme aus § 4 ...
Artikel 13 AbwMechG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... Pfandbriefbanken ist § 3 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass stets jeder der in § 1 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Gattungen Rechnung zu tragen ist. Dabei sind § 3 Satz 2 und § 4 Absatz 1 ...

CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 2 CBD-UG Weitere Änderung des Pfandbriefgesetzes
... Liste der Institute, die über die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verfügen. In diese Liste sind des Weiteren Angaben zur Reichweite der Erlaubnis, das Datum ... eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts erteilt worden ist, unter einer der in § 1 Absatz 1 Satz 2 genannten Bezeichnungen oder unter einer anderen Bezeichnung, die das Wort „Pfandbrief" ... 1. einen von einer Pfandbriefbank nach dem 7. Juli 2022 begebenen Pfandbrief im Sinne des § 1 Absatz 3 oder 2. einen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
... KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung Pfandbriefbank im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PfandBG wird und Nummer 1.5.2.1.4 nicht anwendbar ist. 15 000 ...

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 35 BRBG 2010 Änderung der Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen
...  a) In Nummer 3a werden die Wörter „Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes ausgegeben ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 9 FiMaAnpG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... 3" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 1" ... die Wörter „§ 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 1" ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 1 PfandBFEG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... folgt gefasst: „§ 53 Übergangsregelung". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ... „eine oder zwei" durch das Wort „einzelne" und die Angabe „§ 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4" ... und die Angabe „§ 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4" ersetzt. c) In Satz 5 wird das Wort „oder" ... wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4" ... wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4" ersetzt. b) In Nummer 2 Buchstabe c wird nach dem Wort ...

Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 3 2. BKRUG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 (weggefallen)". 2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
Artikel 1 BKRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
...  (1) Gedeckte Schuldverschreibungen sind: 1. Pfandbriefe im Sinne des § 1 Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes, 2. Schuldverschreibungen gemäß Artikel 22 ...

Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2085
Artikel 2 RatingG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Bei Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes ist die Einhaltung der Anforderungen des Pfandbriefgesetzes in Bezug auf die technische Anbindung ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung Pfandbriefbank im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PfandBG wird und Nummer 1.1.13.2.1.4 nicht anwendbar ist. 15.000 ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... aus Derivategeschäften begründet werden, die zur Deckung von Pfandbriefen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Pfandbriefgesetzes verwendet werden." c) ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2399
Artikel 1 2. BauSparkGÄndG
... Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes Hypothekenpfandbriefe im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes ausgeben,". bbb) Folgender ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926; aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
§ 25 SolvV Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen (vom 28.09.2013)
... aus Derivategeschäften begründet werden, die zur Deckung von Pfandbriefen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Pfandbriefgesetzes verwendet werden. (9) Der ...