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§ 30 - Pfandbriefgesetz (PfandBG)

§ 30 Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung



(1) 1Die in die Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des Absatzes 3 sowie die bei der Deutschen Bundesbank unterhaltene Mindestreserve, soweit sie auf Pfandbriefe entfällt, bilden vom allgemeinen Vermögen der Pfandbriefbank getrennte Vermögensmassen, die nicht in die Insolvenzmasse fallen, wenn über das Vermögen der Pfandbriefbank das Insolvenzverfahren eröffnet wird (insolvenzfreie Vermögen). 2Die Forderungen der Pfandbriefgläubiger werden von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Pfandbriefbank nicht berührt; das Recht der Pfandbriefgläubiger nach Absatz 6 Satz 4 bleibt gewahrt. 3Diese in den Sätzen 1 und 2 genannten Teile der Pfandbriefbank bestehen außerhalb des Insolvenzverfahrens für jede Pfandbriefgattung als Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit fort. 4Zweck der jeweiligen Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit ist die vollständige vertragsgemäße Erfüllung der Pfandbriefverbindlichkeiten und die hierzu notwendige ordnungsgemäße Verwaltung des insolvenzfreien Vermögens. 5Die Geschäftsführung der jeweiligen Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit steht dem nach § 31 Absatz 1 und 2 ernannten Sachwalter zu. 6Die jeweilige Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit haftet für die Pfandbriefverbindlichkeiten sowie für die Ansprüche nach Absatz 3 Satz 3 und 4 und den Absätzen 4 und 7 sowie für die aus Geschäften des Sachwalters entstehenden Verbindlichkeiten mit dem zugehörigen insolvenzfreien Vermögen.

(2) 1Im Fall des Absatzes 1 ist ein Sachwalter zu ernennen; für das Verfahren gilt § 31 Absatz 1 und 2. 2Mit der Ernennung geht das Recht, alle eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des Absatzes 3 zu verwalten und über sie zu verfügen, auf den Sachwalter über. 3Hat die Pfandbriefbank nach der Ernennung des Sachwalters über einen im Deckungsregister eingetragenen Wert verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam; die §§ 892 und 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die §§ 16 und 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie die §§ 16 und 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen bleiben unberührt. 4Hat die Pfandbriefbank am Tag der Ernennung des Sachwalters verfügt, so wird vermutet, dass sie nach der Ernennung verfügt hat. 5Der Sachwalter darf mit Wirkung für die jeweilige Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit nach Absatz 1 Rechtsgeschäfte tätigen, soweit dies für die ordnungsgemäße Verwaltung der Deckungsmassen im Interesse der vollständigen vertragsgemäßen *) Erfüllung der Pfandbriefverbindlichkeiten erforderlich ist. 6Insbesondere darf er liquide Mittel zur zeitgerechten Bedienung ausstehender Pfandbriefe beschaffen oder die Fälligkeit von Zinszahlungen und Tilgungszahlungen unter den Voraussetzungen der Absätze 2a und 2b hinausschieben. 7Für diesen Geschäftskreis vertritt er die Pfandbriefbank gerichtlich und außergerichtlich. 8Der Sachwalter ist unter den in Satz 5 genannten Voraussetzungen auch berechtigt, sonstige Handlungen im Hinblick auf die Verwaltung der Deckungsmassen vorzunehmen, insbesondere ein neues Refinanzierungsregister im Sinne der §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes einzurichten und ein bestehendes Refinanzierungsregister der Pfandbriefbank zu nutzen. 9Die Begrenzungen gemäß § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 2, § 26 Absatz 1 und § 26f Absatz 1 gelten nicht.

(2a) 1Der Sachwalter kann die Fälligkeiten der Tilgungszahlungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2b verschieben. 2Die Verschiebungsdauer bestimmt der Sachwalter entsprechend der Erforderlichkeit nach Absatz 2b. 3Insgesamt darf die Verschiebungsdauer einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreiten. 4Weiterhin kann der Sachwalter die Fälligkeiten der Zinszahlungen, die innerhalb eines Monats nach seiner Ernennung fällig werden, auf das Ende dieses Monatszeitraums verschieben. 5Der Sachwalter darf von seiner Befugnis für sämtliche Pfandbriefe einer Emission nur einheitlich, jedoch vollständig oder anteilig, Gebrauch machen. 6Macht der Sachwalter von der Möglichkeit der Fälligkeitsverschiebung für eine Pfandbriefemission Gebrauch, muss er auch die Fälligkeiten der innerhalb dieses Verschiebungszeitraums fällig werdenden Zahlungen anderer Pfandbriefverbindlichkeiten in mindestens dem Verhältnis verschieben, in dem die ursprünglich früher fällige Pfandbriefemission zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt ist. 7Pfandbriefverbindlichkeiten, deren Fälligkeit ohne die Verschiebung eingetreten wäre, bleiben auch während der Dauer ihrer Verschiebung mit der Maßgabe erfüllbar, dass die Verbindlichkeiten einer Emission nur einheitlich, aber vollständig oder anteilig, und höchstens in dem Verhältnis getilgt werden dürfen, in dem ursprünglich früher fällige, aber noch nicht vollständig zurückgezahlte Pfandbriefemissionen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind. 8Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sind hinausgeschobene Beträge für die Dauer der Fälligkeitsverschiebung nach den bis zur Verschiebung geltenden Bedingungen zu verzinsen. 9Hinausgeschobene Zinszahlungen gelten hierbei als Kapitalbeträge. 10Absatz 6 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.

(2b) 1Der Sachwalter darf eine Fälligkeitsverschiebung nur vornehmen, sofern zum Zeitpunkt des Hinausschiebens der Fälligkeit

1.
das Hinausschieben der Fälligkeit erforderlich ist, um die Zahlungsunfähigkeit der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit zu vermeiden,

2.
die Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit nicht überschuldet ist und

3.
Grund zu der Annahme besteht, dass die Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit jedenfalls nach Ablauf des größtmöglichen Verschiebungszeitraums unter Berücksichtigung weiterer Verschiebungsmöglichkeiten ihre dann fälligen Verbindlichkeiten erfüllen kann.

2Für Fälligkeitsverschiebungen, die den Zeitraum von einem Monat nach Ernennung des Sachwalters nicht überschreiten, wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen unwiderlegbar vermutet.

(2c) 1Der Sachwalter hat jedes Hinausschieben der Fälligkeit unverzüglich unter Angabe der betroffenen Pfandbriefemissionen sowie des jeweiligen Verschiebungsumfangs auf der Internetseite der Pfandbriefbank bei den nach § 28 zu der betreffenden Pfandbriefgattung veröffentlichten Angaben, in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt sowie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 2Satz 1 gilt entsprechend für nach Absatz 2a Satz 7 vorgenommene Tilgungszahlungen.

(3) 1Die im Deckungsregister eingetragenen Werte unterliegen auch insoweit der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Sachwalters, als sie nach § 5 Absatz 1a nicht zur Deckung der Pfandbriefe der Pfandbriefbank bestimmt sind. 2Der Sachwalter hat insbesondere Forderungen entsprechend ihrer Fälligkeit einzuziehen und Hypotheken bei Verwertungsreife zu verwerten. 3Nach Abzug angemessener Verwaltungskosten führt er an die Gläubiger treuhänderisch gehaltener Werte im Sinne des § 5 Abs. 1a Satz 4 und 5 und im Übrigen an die Insolvenzmasse den Anteil ab, der bei getrennten Forderungen oder Einzelhypotheken auf die Anteile unter Berücksichtigung ihres Ranges entfallen würde. 4Die in Satz 3 genannten Gläubiger und der Insolvenzverwalter können jeweils rangwahrende Teilung von Forderungen oder Hypotheken verlangen; die Kosten tragen die Gläubiger oder, soweit der Insolvenzverwalter Teilung verlangt, die Insolvenzmasse.

(4) 1Der Insolvenzverwalter kann jederzeit verlangen, dass eingetragene Werte, die nicht treuhänderischer Verwaltung unterliegen und zur Deckung der jeweiligen Pfandbriefgattung einschließlich der barwertigen und nennwertigen sichernden Überdeckung offensichtlich nicht notwendig sein werden, vom Sachwalter der Insolvenzmasse zugeführt werden. 2Nach Befriedigung der Pfandbriefgläubiger und Deckung der Verwaltungskosten verbleibende Werte sind an die Insolvenzmasse herauszugeben. 3Eine Anfechtung der Handlungen des Sachwalters durch den Insolvenzverwalter der Pfandbriefbank ist ausgeschlossen.

(5) 1Das nach § 31 Absatz 11 zuständige Gericht kann auf Antrag der Bundesanstalt schon vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Pfandbriefbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes einen Sachwalter ernennen. 2Für die Rechtsstellung dieses Sachwalters gelten die Vorschriften über den nach Absatz 2 Satz 1 ernannten Sachwalter entsprechend.

(6) 1Die Bundesanstalt kann entsprechend § 46 des Kreditwesengesetzes eigene Maßnahmen in Bezug auf einzelne Deckungsmassen treffen. 2Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer Deckungsmasse findet über das Vermögen der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit ein gesondertes Insolvenzverfahren statt; der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur von der Bundesanstalt gestellt werden. 3Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. 4Im Insolvenzverfahren über das übrige Vermögen der Pfandbriefbank können die Pfandbriefgläubiger ihre Forderungen nur in Höhe des Ausfalls geltend machen. 5Vor vollständiger Abwicklung der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit hat der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pfandbriefbank bei einer Abschlagsverteilung angemessene Beträge als Vorsorge für mögliche Ausfallforderungen nach Satz 4 einzubehalten; eine Schlussverteilung findet erst statt, sobald feststeht, in welcher Höhe Ausfallforderungen im Sinne des Satzes 4 geltend gemacht werden können. 6Im Übrigen gelten die Vorschriften für absonderungsberechtigte Gläubiger, insbesondere § 52 Satz 1, § 190 Absatz 1 und 2 sowie § 192 der Insolvenzordnung entsprechend. 7Werte im Sinne des Absatzes 3, die zur Insolvenzmasse der Pfandbriefbank gehören, berechtigen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit zur Aussonderung nach § 47 der Insolvenzordnung. 8Sowohl der Sachwalter als auch der Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit sind berechtigt, die in Satz 4 genannten Forderungen der Pfandbriefgläubiger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pfandbriefbank anzumelden. 9Das Recht der Pfandbriefgläubiger, die Anmeldung abzulehnen oder zurückzunehmen, bleibt unberührt.

(6a) 1Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit soll das Insolvenzgericht auf Antrag der Bundesanstalt die Eigenverwaltung durch den Sachwalter anordnen, es sei denn, es ist nach den Umständen zu erwarten, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. 2Falls eine solche von der Bundesanstalt beantragte Anordnung dem einstimmigen Beschluss eines vorläufigen Gläubigerausschusses, sofern ein solcher vorhanden ist, widerspricht, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der von der Bundesanstalt, dem Sachwalter und dem vorläufigen Gläubigerausschuss mitgeteilten Tatsachen. 3Im Verfahren der Eigenverwaltung bleibt der Sachwalter im Sinne des Absatzes 2 (Eigenverwalter) für die schuldnerische Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit geschäftsführungs- und vertretungsbefugt, soweit die Vorschriften der Insolvenzordnung diese Befugnisse nicht beschränken. 4Die Stellung des Beirats nach § 31 Absatz 6a bleibt unberührt. 5Vor der Bestellung des Sachwalters im Sinne des § 270f Absatz 2 der Insolvenzordnung und des vorläufigen Sachwalters im Sinne des § 270b Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung ist die Bundesanstalt zu hören. 6Neben den gemäß § 270e Absatz 1 Nummer 4 bis 5 und § 272 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 der Insolvenzordnung Antragsberechtigten ist auch die Bundesanstalt berechtigt, die Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung oder der vorläufigen Eigenverwaltung zu beantragen. 7§ 270c Absatz 5,die §§ 270d, 270f Absatz 1 und die §§ 276a, 278 Absatz 1 der Insolvenzordnung gelten nicht.

(7) 1Gläubiger von Ansprüchen aus Derivategeschäften nach § 4 Absatz 3 und Gläubiger von Ansprüchen aus Rechtsgeschäften nach Absatz 2 Satz 5 stehen Pfandbriefgläubigern gleich. 2Auf die Zahlungsverpflichtungen aus den in Satz 1 genannten Geschäften findet die Befugnis eines Sachwalters nach Absatz 2 Satz 6 in Verbindung mit Absatz 2a keine Anwendung.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 4 Nr. 12 b G. v. 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 2 CBD-Umsetzungsgesetz G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 1063 m.W.v. 8. Juli 2022



 

Frühere Fassungen von § 30 PfandBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.07.2022Artikel 2 CBD-Umsetzungsgesetz
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 CBD-Umsetzungsgesetz
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 22 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 4 BRRD-Umsetzungsgesetz
vom 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 2 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 12 Restrukturierungsgesetz
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
aktuell vorher 25.11.2010Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
aktuell vorher 05.08.2009Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2512
aktuell vorher 01.08.2009Artikel 5 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
aktuell vorher 26.03.2009Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607
aktuellvor 26.03.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 PfandBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 PfandBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PfandBG Erlaubnis (vom 08.07.2022)
... Erfüllung der Pfandbriefverbindlichkeiten erforderlich ist und nicht bereits nach § 30 Absatz 2 oder 5 ein Sachwalter ernannt worden ist. Die Ernennung kann auf Antrag der Bundesanstalt mit ... das Verfahren der Ernennung und die Rechtsstellung dieses Sachwalters gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 36 mit Ausnahme des § 30 Absatz 2 Satz 6 in Verbindung mit § 30 Absatz 2a ... dieses Sachwalters gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 36 mit Ausnahme des § 30 Absatz 2 Satz 6 in Verbindung mit § 30 Absatz 2a entsprechend. (6) Die Bundesanstalt ... der §§ 30 bis 36 mit Ausnahme des § 30 Absatz 2 Satz 6 in Verbindung mit § 30 Absatz 2a entsprechend. (6) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer ...
§ 6 PfandBG Inhalt der Pfandbriefe (vom 08.07.2022)
... ersichtlich zu machen. Auf die Möglichkeit einer Fälligkeitsverschiebung nach § 30 Absatz 2a und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen ist in den Emissionsbedingungen von ...
§ 7 PfandBG Treuhänder und Stellvertreter (vom 01.07.2021)
... wird. Mit der Ernennung eines Sachwalters nach § 2 Absatz 5 Satz 1 oder 2, § 30 Absatz 2 oder 5 , § 36a Absatz 1 Satz 1 oder seiner vorläufigen Bestellung nach § 36a Absatz 1 Satz ...
§ 13 PfandBG Belegenheit der Sicherheiten (vom 29.03.2019)
... bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf 10 Prozent des ...
§ 20 PfandBG Deckungswerte (vom 30.12.2023)
... ist, dass sich das Vorrecht der Gläubiger der Öffentlichen Pfandbriefe nach § 30 Absatz 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt, darf 10 Prozent ...
§ 22 PfandBG Beleihungsgrenze (vom 30.12.2023)
... denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf 20 Prozent des ...
§ 26b PfandBG Beleihungsgrenze (vom 01.07.2021)
... denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Flugzeugpfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf 20 Prozent des ...
§ 28 PfandBG Transparenzvorschriften (vom 30.12.2023)
...  5. die Voraussetzungen für die Verschiebung der Fälligkeit der Pfandbriefe nach § 30 Absatz 2a , die diesbezüglichen Befugnisse des Sachwalters sowie die Auswirkungen einer derartigen ...
§ 29 PfandBG Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung (vom 25.11.2010)
... in ein Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche ...
§ 31 PfandBG Ernennung des Sachwalters; Rechte und Pflichten (vom 01.08.2022)
... sowie der Pfandbriefbank die sofortige Beschwerde zu; Halbsatz 1 gilt nicht in den Fällen des § 30 Absatz 6a ...
§ 32 PfandBG Übertragung der Deckungsmassen und -verbindlichkeiten (vom 26.03.2009)
... der im Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 und der Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit nach den folgenden Vorschriften ...
§ 34 PfandBG Übergang von Deckungswerten und -verbindlichkeiten (vom 01.07.2021)
... Pfandbriefbank und die übernehmende Pfandbriefbank als Gesamtschuldner. § 30 Absatz 6 Satz 4 bleibt unberührt. (2) Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung ... unberührt. (2) Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung gilt § 30 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. § 30 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die ... Gewährung einer Gegenleistung gilt § 30 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. § 30 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Sachwalters die übernehmende ...
§ 35 PfandBG Treuhänderische Verwaltung (vom 01.07.2021)
... der insolventen Pfandbriefbank eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 ganz oder teilweise treuhänderisch durch den Sachwalter der insolventen Pfandbriefbank ... der insolventen Pfandbriefbank bei den einzelnen Deckungswerten zu vermerken. (4) § 30 Abs. 3 gilt ...
§ 36a PfandBG Trennungsprinzip bei Reorganisation oder Restrukturierung der Pfandbriefbank (vom 01.07.2021)
... abweichend von § 114 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes nach Maßgabe der §§ 30 bis 36 zu vollziehen. Der Sachwalter beachtet bei Erfüllung seiner Pflichten und ... der in den Deckungsregistern eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Absatz 3 und der zugehörigen Pfandbriefverbindlichkeiten anordnen. Im Fall des Satzes 3 gilt ... und der zugehörigen Pfandbriefverbindlichkeiten anordnen. Im Fall des Satzes 3 gilt § 30 Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Sachwalters die übernehmende ... Insolvenz besteht; ist die Gewährung einer Gegenleistung vorgesehen, gilt darüber hinaus § 30 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Sind im Deckungsregister 1. Forderungen gegen Schuldner ...
§ 46 PfandBG Beleihungsgrenze
... benutzt werden. (2) Im Falle des Absatzes 1 sind § 14 Abs. 2 und § 30 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der in § 14 Abs. 1 festgelegten ...
 
Zitat in folgenden Normen

DG Bank-Umwandlungsgesetz
G. v. 13.08.1998 BGBl. I S. 2102; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 11 DGBankUmwG Zwangsvollstreckung und Insolvenz
...  (2) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die §§ 30 bis 37 des Pfandbriefgesetzes entsprechend ...

DSL Bank-Umwandlungsgesetz (DSLBUmwG)
G. v. 16.12.1999 BGBl. I S. 2441; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 8 DSLBUmwG Zwangsvollstreckung und Insolvenz
...  (2) Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die §§ 30 bis 37 des Pfandbriefgesetzes entsprechend ...

Pfandbrief-Meldeverordnung (PfandMeldeV)
Artikel 1 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
§ 6 PfandMeldeV Insolvenz und Abwicklung der Pfandbriefbank
... Anlage 2. (2) In den Fällen des Absatzes 1, bei Ernennung eines Sachwalters nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes sowie bei Erlass eines Abwicklungsinstruments im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 9 der ...
Anlage 3 PfandMeldeV Meldung: Hypothekenpfandbriefe - Umlauf (HypUml)
... und wie Pfandbriefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten (§ 4 Absatz 3 PfandBG und § 30 Absatz 7 Satz 1 PfandBG ) gesamt" zu überschreiben. 3. Das Feld der mit „001" versehenen ... wie Pfandbriefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten (§ 4 Absatz 3 PfandBG und § 30 Absatz 7 Satz 1 PfandBG )" zu überschreiben. 22. Das Feld der mit „002" versehenen Spalte ... versehenen Zeile ist mit „davon: Verbindlichkeiten aus Geschäften des Sachwalters nach § 30 Absatz 2 Satz 5 PfandBG (§ 30 Absatz 7 Satz 1 PfandBG)" zu überschreiben. 44. Die Felder der mit ... Verbindlichkeiten aus Geschäften des Sachwalters nach § 30 Absatz 2 Satz 5 PfandBG ( § 30 Absatz 7 Satz 1 PfandBG )" zu überschreiben. 44. Die Felder der mit „004" versehenen Spalte ...
Anlage 9 PfandMeldeV Meldung: Öffentliche Pfandbriefe - Umlauf (ÖpfUml)
... und wie Pfandbriefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten (§ 4 Absatz 3 PfandBG und § 30 Absatz 7 Satz 1 PfandBG ) gesamt" zu überschreiben. 3. Das Feld der mit „001" versehenen ... wie Pfandbriefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten (§ 4 Absatz 3 PfandBG und § 30 Absatz 7 Satz 1 PfandBG )" zu überschreiben. 22. Das Feld der mit „002" versehenen Spalte ... versehenen Zeile ist mit „davon: Verbindlichkeiten aus Geschäften des Sachwalters nach § 30 Absatz 2 Satz 5 PfandBG (§ 30 Absatz 7 Satz 1 PfandBG)" zu überschreiben. 44. Die Felder der mit ... Verbindlichkeiten aus Geschäften des Sachwalters nach § 30 Absatz 2 Satz 5 PfandBG ( § 30 Absatz 7 Satz 1 PfandBG )" zu überschreiben. 44. Die Felder der mit „004" versehenen Spalte ...
Anlage 15 PfandMeldeV Meldung: Schiffspfandbriefe - Umlauf (SchUml)
... und wie Pfandbriefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten (§ 4 Absatz 3 PfandBG und § 30 Absatz 7 Satz 1 PfandBG ) gesamt" zu überschreiben. 3. Das Feld der mit „001" versehenen ... wie Pfandbriefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten (§ 4 Absatz 3 PfandBG und § 30 Absatz 7 Satz 1 PfandBG )" zu überschreiben. 22. Das Feld der mit „002" versehenen Spalte ... versehenen Zeile ist mit „davon: Verbindlichkeiten aus Geschäften des Sachwalters nach § 30 Absatz 2 Satz 5 PfandBG (§ 30 Absatz 7 Satz 1 PfandBG)" zu überschreiben. 44. Die Felder der mit ... Verbindlichkeiten aus Geschäften des Sachwalters nach § 30 Absatz 2 Satz 5 PfandBG ( § 30 Absatz 7 Satz 1 PfandBG )" zu überschreiben. 44. Die Felder der mit „004" versehenen Spalte ...
Anlage 20 PfandMeldeV Meldung: Flugzeugpfandbriefe - Umlauf (FlgUml)
... und wie Pfandbriefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten (§ 4 Absatz 3 PfandBG und § 30 Absatz 7 Satz 1 PfandBG ) gesamt" zu überschreiben. 3. Das Feld der mit „001" versehenen ... wie Pfandbriefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten (§ 4 Absatz 3 PfandBG und § 30 Absatz 7 Satz 1 PfandBG )" zu überschreiben. 22. Das Feld der mit „002" versehenen Spalte ... versehenen Zeile ist mit „davon: Verbindlichkeiten aus Geschäften des Sachwalters nach § 30 Absatz 2 Satz 5 PfandBG (§ 30 Absatz 7 Satz 1 PfandBG)" zu überschreiben. 44. Die Felder der mit ... Verbindlichkeiten aus Geschäften des Sachwalters nach § 30 Absatz 2 Satz 5 PfandBG ( § 30 Absatz 7 Satz 1 PfandBG )" zu überschreiben. 44. Die Felder der mit „004" versehenen Spalte ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 5 AbwMechG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... ist, dass sich das Vorrecht der Gläubiger der Öffentlichen Pfandbriefe nach § 30 Absatz 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt, darf 10 Prozent ...

BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 4 BRRDUG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... die Wörter „Satz 1 Nummer 3" ersetzt. 12. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und ... abweichend von § 114 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes nach Maßgabe der §§ 30 bis 36 zu vollziehen." 14. In § 37 werden die Wörter „§ 3 ...

CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 1 CBD-UG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... „§ 4b Deckungsgeeignete Derivategeschäfte". b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Trennungsprinzip bei Insolvenz der ... b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „ § 30 Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung".  ... c) In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern „die Vorschriften der §§ 30 bis 36" die Wörter „mit Ausnahme des § 30 Absatz 2 Satz 6 in Verbindung mit ... „die Vorschriften der §§ 30 bis 36" die Wörter „mit Ausnahme des § 30 Absatz 2 Satz 6 in Verbindung mit § 30 Absatz 2a" eingefügt. 3. In § 3 Absatz 1 ... bis 36" die Wörter „mit Ausnahme des § 30 Absatz 2 Satz 6 in Verbindung mit § 30 Absatz 2a" eingefügt. 3. In § 3 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort ... a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 2 Absatz 5 oder § 30 Absatz 2 oder 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 5 Satz 1 oder 2, § 30 Absatz 2 oder ... oder § 30 Absatz 2 oder 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 5 Satz 1 oder 2, § 30 Absatz 2 oder 5 , § 36a Absatz 1 Satz 1 oder seiner vorläufigen Bestellung nach § 36a Absatz 1 Satz ... Wörter „nach § 21 Satz 1 und § 26a Satz 1" gestrichen. 23. § 30 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 30 Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung".  ... 26. Dem § 34 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „ § 30 Absatz 6 Satz 4 bleibt unberührt." 27. In § 35 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das ...
Artikel 2 CBD-UG Weitere Änderung des Pfandbriefgesetzes
... angefügt: „Auf die Möglichkeit einer Fälligkeitsverschiebung nach § 30 Absatz 2a und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen ist in den Emissionsbedingungen von ... 5. die Voraussetzungen für die Verschiebung der Fälligkeit der Pfandbriefe nach § 30 Absatz 2a , die diesbezüglichen Befugnisse des Sachwalters sowie die Auswirkungen einer derartigen ... 4 Buchstabe a bis c" durch die Angabe „Nummer 5" ersetzt. 14. In § 30 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „barwertigen" die Wörter „und nennwertigen" ...

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 2 CRDIVUG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... „nach § 21 Satz 1 und § 26a Satz 1" eingefügt. 16. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „dem ... sowie der Pfandbriefbank die sofortige Beschwerde zu; Halbsatz 1 gilt nicht in den Fällen des § 30 Absatz 6a ." 18. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:  ... 19. In § 34 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ § 30 Abs. 4" durch die Wörter „§ 30 Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt.  ... 34 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 4" durch die Wörter „ § 30 Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt. 20. In § 35 Absatz 2 werden die Wörter „dessen ... der in den Deckungsregistern eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Absatz 3 und der zugehörigen Pfandbriefverbindlichkeiten anordnen. Im Fall des Satzes 3 gilt § 30 ... Absatz 3 und der zugehörigen Pfandbriefverbindlichkeiten anordnen. Im Fall des Satzes 3 gilt § 30 Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Sachwalters die übernehmende ... Insolvenz besteht; ist die Gewährung einer Gegenleistung vorgesehen, gilt darüber hinaus § 30 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Sind im Deckungsregister 1. Forderungen gegen Schuldner eingetragen, ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 1 PfandBFEG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Registerpfandrechtsgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf 20 Prozent ... in ein Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche ... Deckungsregister eingetragenen Derivategeschäften statt." 27. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... der im Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 und der Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit nach den folgenden Vorschriften ... gelten," durch die Wörter „einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3" ersetzt. 31. § 41 wird wie folgt geändert: a) Im ...

Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 6 SchVGEG Änderung des Pfandbriefgesetzes
...  30 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 5 des ...

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 5 FMVAStärkG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 30 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „§ 5 ...

Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 3 2. BKRUG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung". c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Trennungsprinzip bei Insolvenz der ... c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Sachwalterernennung". d) Die ... Erfüllung der Pfandbriefverbindlichkeiten erforderlich ist und nicht bereits nach § 30 Absatz 2 oder 5 ein Sachwalter ernannt worden ist. Die Ernennung kann auf Antrag der Bundesanstalt ... „Mit der Ernennung eines Sachwalters nach § 2 Absatz 5 oder § 30 Absatz 2 oder 5 ruht das Amt des Treuhänders bis zur Beendigung des Sachwalteramtes. Der ... 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung". 14. § 30 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 30 Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Sachwalterernennung". b) ...

Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 12 RStruktG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... bei Reorganisation oder Restrukturierung der Pfandbriefbank." 2. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ ... finden keine Anwendung auf die Teile der Pfandbriefbank, die nach § 30 Absatz 1 Satz 3 im Falle einer Insolvenz als Pfandbriefbank mit beschränkter ... angeordnet, gelten für den Bereich des Pfandbriefgeschäfts die §§ 30 bis 36 entsprechend. Der Sachwalter soll die Bestimmungen des Reorganisationsplans bei ... Pflichten und Ausübung seiner Rechte beachten, es sei denn, es droht entgegen §§ 30 bis 36 eine Benachteiligung der Pfandbriefgläubiger. (2) Trifft eine ... von § 48g Absatz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes nach Maßgabe der §§ 30 bis 36 zu vollziehen. Der Sachwalter ist an die Bestimmungen der Übertragungsanordnung nicht ... die Bestimmungen der Übertragungsanordnung nicht gebunden, soweit diese entgegen §§ 30 bis 36 die Pfandbriefgläubiger benachteiligt. (3) Bei Einleitung des ...

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 22 SanInsFoG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... § 30 Absatz 6a des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 20. November ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 145 FGG (vom 18.03.2009)
... § 46a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Kreditwesengesetzes, die nach § 2 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 31 Abs. 1, 2 und 4 des Pfandbriefgesetzes sowie nach ...