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§ 40 - Pfandbriefgesetz (PfandBG)

§ 40 Verwaltungsbehörde



Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.



 

Zitierungen von § 40 PfandBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 PfandBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 2 CBD-UG Weitere Änderung des Pfandbriefgesetzes
... durch das Wort „fünfhunderttausend" ersetzt. 16. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt: „§ 40a Bekanntmachung von ...