Für die bei Ablauf des 18. Juli 2005 zugelassenen Hypothekenbanken im Sinne des § 1 des Hypothekenbankgesetzes gilt die Erlaubnis für die in §
1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 10 des
Kreditwesengesetzes bezeichneten Bankgeschäfte nach §
32 des
Kreditwesengesetzes als erteilt. Die in §
35 Abs. 1 des
Kreditwesengesetzes genannte Frist beginnt am 19. Juli 2005.