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§ 4b - Pfandbriefgesetz (PfandBG)

§ 4b Deckungsgeeignete Derivategeschäfte



(1) 1Deckungsgeeignete Derivategeschäfte (Derivategeschäfte) sind unter einem standardisierten Rahmenvertrag für jede Pfandbriefgattung separat zusammengefasste Derivate nach § 1 Absatz 11 Satz 6 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes einschließlich der unter dem Rahmenvertrag abgeschlossenen Besicherungsanhänge und weiteren Vereinbarungen. 2Hierbei müssen sämtliche der einbezogenen Derivate als Festgeschäfte ausgestaltet sein und der Absicherung einzelner anderer Deckungswerte oder Pfandbriefverbindlichkeiten oder einer Gesamtheit von Deckungswerten oder Pfandbriefverbindlichkeiten gegen ein allgemeines Zinsänderungsrisiko, ein besonderes zinsbezogenes Kursrisiko, ein Währungsrisiko oder eine Kombination davon dienen. 3Weiterhin muss für den Rahmenvertrag sichergestellt sein, dass die Ansprüche der Pfandbriefbank nach Maßgabe des Rahmenvertrags im Falle weder der Insolvenz der Pfandbriefbank, noch des Erlasses von Abwicklungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, gegen die Pfandbriefbank noch eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit anderer Pfandbriefgattungen beeinträchtigt werden können. 4Derivategeschäfte sowie etwaige Rechtsgutachten zu ihrer Durchsetzbarkeit sind angemessen zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen, bei Bedarf zu aktualisieren und verfügbar zu halten. 5In gleicher Weise ist auch das Bestehen einer Absicherung gemäß Satz 2 zu dokumentieren.

(2) 1Ein Derivat dient in der Regel einer Absicherung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die bilanzielle Abbildung einer Sicherungsbeziehung vorliegen. 2Führen Tilgungen oder Ausdeckungnahmen von Deckungswerten oder Tilgungen von Pfandbriefverbindlichkeiten, die jeweils in einer Sicherungsbeziehung zu einem Derivat stehen, dazu, dass die Sicherungsbeziehung eines Derivats nicht mehr im nach Satz 1 erforderlichen Umfang fortbesteht, hat die Pfandbriefbank unter Wahrung ihrer Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag den notwendigen Umfang der Sicherungsbeziehung wiederherzustellen.

(3) 1Der jeweils nach dem Barwert bestimmte Anteil sämtlicher Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank aus Derivategeschäften einer Pfandbriefgattung am Gesamtbetrag der in Umlauf befindlichen Pfandbriefe dieser Gattung zuzüglich der Verbindlichkeiten aus diesen Derivategeschäften darf 12 Prozent nicht übersteigen. 2Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank aus Derivategeschäften, die ausschließlich der Absicherung eines Währungsrisikos von Deckungswerten oder Pfandbriefverbindlichkeiten dienen, bleiben hierfür unberücksichtigt.

(4) Derivategeschäfte dürfen abgeschlossen werden mit

1.
dem Bund,

2.
einem Land,

3.
einem Kreditinstitut im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 oder

4.
einem anderen geeigneten Kreditinstitut nach Maßgabe einer Allgemeinverfügung der Bundesanstalt gemäß Absatz 5, sofern für die Ansprüche der Pfandbriefbank aus dem Derivategeschäft eine angemessene Besicherung durch den Vertragspartner vorliegt.

(5) 1Die Bundesanstalt kann auf Antrag mindestens einer Pfandbriefbank nach Anhörung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde durch Allgemeinverfügung anordnen, dass auch Derivategeschäfte mit geeigneten Kreditinstituten mit Sitz in einem der in § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 genannten Staaten, denen ein der Bonitätsstufe 3 entsprechendes Risikogewicht nach der Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist und die die Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a und c erfüllen, zur Deckung verwendet werden dürfen, sofern durch die Beschränkung auf Bonitätsstufe 1 oder 2 die Gefahr einer erheblichen Schuldnerkonzentration entstünde. 2In dem Antrag nach Satz 1 hat die Pfandbriefbank die Umstände darzulegen, aus denen sich die Gefahr einer erheblichen Schuldnerkonzentration ergibt, insbesondere, soweit sich diese aus der fehlenden Bereitschaft von Kreditinstituten, die die Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfüllen, zum Abschluss von Derivategeschäften ableitet. 3Die im Antrag dargelegten Umstände müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuell sein. 4Die Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite der Bundesanstalt und im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(6) 1Die Allgemeinverfügung ist ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger aufzuheben, sofern bis zum Ablauf des zehnten Monats nach Bekanntmachung der Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger nicht mindestens eine Pfandbriefbank einen den Anforderungen gemäß Absatz 5 Satz 2 entsprechenden Antrag auf Verlängerung der Allgemeinverfügung gestellt hat. 2Ein Antrag auf Verlängerung darf frühestens nach Ablauf des siebten Monats nach Bekanntmachung der Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger gestellt werden. 3Für die Aufhebung und die Verlängerung der Allgemeinverfügung gilt Absatz 5 Satz 4 entsprechend. 4Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Aufhebung der Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger zur Deckung verwendete Derivategeschäfte, deren Deckungsfähigkeit auf der Allgemeinverfügung beruht, bleiben nach Aufhebung der Allgemeinverfügung bis zur vollständigen Abwicklung der zu diesem Zeitpunkt einbezogenen Derivate deckungsfähig, sofern die Anforderungen der aufgehobenen Allgemeinverfügung weiterhin erfüllt werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 CBD-Umsetzungsgesetz G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 1063 m.W.v. 8. Juli 2022



 

Frühere Fassungen von § 4b PfandBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.07.2022Artikel 2 CBD-Umsetzungsgesetz
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 CBD-Umsetzungsgesetz
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
aktuellvor 01.07.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4b PfandBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4b PfandBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PfandBG Deckungskongruenz; Anordnung erhöhter Mindestdeckungsanforderungen (vom 30.12.2023)
... bedarf, Einzelheiten der Methode für die Barwertrechnung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 4b Absatz 3 sowie das Maß der Zins- und Währungskursveränderungen zu bestimmen, dem die ...
§ 19 PfandBG Weitere Deckungswerte (vom 30.12.2023)
... 1 vorgeschriebene Deckung kann auch erfolgen 1. nach Maßgabe einer auf Grund des § 4b Absatz 5 erlassenen Allgemeinverfügung bis zu insgesamt 8 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf ... zu zahlenden Betrag eines Derivategeschäfts, das mit einem Vertragspartner nach § 4b Absatz 4 Nummer 4 unter den dort genannten Voraussetzungen besteht; 2. bis zu insgesamt 10 Prozent des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Deckungsregisterverordnung (DeckRegV)
V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
§ 4 DeckRegV Haupt- und Unterregister (vom 09.10.2022)
... Neben dem jeweiligen Hauptregister ist für Derivategeschäfte im Sinne des § 4b des Pfandbriefgesetzes ein Unterregister nach § 13 zu führen. Für Deckungswerte im Sinne des ...

DG Bank-Umwandlungsgesetz
G. v. 13.08.1998 BGBl. I S. 2102; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 9 DGBankUmwG Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen (vom 30.12.2023)
... 2 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe d des Pfandbriefgesetzes ersetzt werden (Ersatzdeckung); § 4b des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend. Die Ersatzdeckung darf insgesamt 10 vom Hundert des gesamten Umlaufs ...

Pfandbrief-Meldeverordnung (PfandMeldeV)
Artikel 1 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
§ 3 PfandMeldeV Meldeumfang
... nach den Anlagen 8, 14, 19 oder 24 zu berücksichtigenden Derivategeschäfte nach § 4b des Pfandbriefgesetzes in das Deckungsregister eingetragen haben, 2. für die Gattung ...
Anlage 7 PfandMeldeV Meldung: Hypothekenpfandbriefe - Deckung - Weitere Deckungswerte (HypDckWtr)
... Deckungswerten nach § 19 Absatz 1 Satz 1 PfandBG, die keine Derivategeschäfte nach § 4b PfandBG sind". II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den ...
Anlage 8 PfandMeldeV Meldung: Hypothekenpfandbriefe - Deckung - Weitere Deckungswerte - Derivategeschäfte (HypDckWtrDrv)
... zu den zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe verwendeten Derivategeschäften nach § 4b PfandBG ". II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern ...
Anlage 13 PfandMeldeV Meldung: Öffentliche Pfandbriefe - Deckung - Weitere Deckungswerte (ÖpfDckWtr)
... Deckungswerten nach § 20 Absatz 2 Satz 1 PfandBG, die keine Derivategeschäfte nach § 4b PfandBG sind". II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den ...
Anlage 14 PfandMeldeV Meldung: Öffentliche Pfandbriefe - Deckung - Weitere Deckungswerte - Derivategeschäfte (ÖpfDckWtrDrv)
... zu den zur Deckung der Öffentlichen Pfandbriefe verwendeten Derivategeschäften nach § 4b PfandBG ". II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern ...
Anlage 18 PfandMeldeV Meldung: Schiffspfandbriefe - Deckung - Weitere Deckungswerte (SchDckWtr)
... nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 PfandBG, die keine Derivategeschäfte nach § 4b PfandBG sind". II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den ...
Anlage 19 PfandMeldeV Meldung: Schiffspfandbriefe - Deckung - Weitere Deckungswerte - Derivategeschäfte (SchDckWtrDrv)
... „Angaben zu den zur Deckung der Schiffspfandbriefe verwendeten Derivategeschäften nach § 4b PfandBG ". II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern ...
Anlage 23 PfandMeldeV Meldung: Flugzeugpfandbriefe - Deckung - Weitere Deckungswerte (FlgDckWtr)
... nach § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 PfandBG, die keine Derivategeschäfte nach § 4b PfandBG sind". II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den ...
Anlage 24 PfandMeldeV Meldung: Flugzeugpfandbriefe - Deckung - Weitere Deckungswerte - Derivategeschäfte (FlgDckWtrDrv)
... „Angaben zu den zur Deckung der Flugzeugpfandbriefe verwendeten Derivategeschäften nach § 4b PfandBG ". II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 1 CBD-UG Änderung des Pfandbriefgesetzes
...  a) Nach der Angabe zu § 4a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 4b Deckungsgeeignete Derivategeschäfte". b) Die Angabe zu § 30 wird wie ... 5 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 5," durch die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 4b Absatz 2" ersetzt. h) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Register" ... § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2" ersetzt. 6. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: „§ 4b Deckungsgeeignete Derivategeschäfte  ... ersetzt. 6. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: „ § 4b Deckungsgeeignete Derivategeschäfte (1) Deckungsgeeignete Derivategeschäfte ... der Ansprüche aus in das Deckungsregister eingetragenen Derivategeschäften im Sinne des § 4b ." b) In Satz 2 werden die Wörter „gilt § 4 Absatz 1 Satz 4 bis ...
Artikel 2 CBD-UG Weitere Änderung des Pfandbriefgesetzes
... nicht angesetzt werden." d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „ § 4b Absatz 2" durch die Angabe „§ 4b Absatz 3" ersetzt. 5. In § ... d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 4b Absatz 2" durch die Angabe „ § 4b Absatz 3" ersetzt. 5. In § 4a werden die Wörter „§ 19 Absatz ... 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" ersetzt. 6. § 4b wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ... vorgeschriebene Deckung kann auch erfolgen 1. nach Maßgabe einer auf Grund des § 4b Absatz 5 erlassenen Allgemeinverfügung bis zu insgesamt 8 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf ... zu zahlenden Betrag eines Derivategeschäfts, das mit einem Vertragspartner nach § 4b Absatz 4 Nummer 4 unter den dort genannten Voraussetzungen besteht; 2. bis zu insgesamt 10 Prozent des ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 16 KrZwMGEG Änderung des DG Bank-Umwandlungsgesetzes
... 2 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe d des Pfandbriefgesetzes ersetzt werden (Ersatzdeckung); § 4b des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend." b) In Satz 2 wird nach dem Wort „darf" das Wort ...