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Änderung § 15 PfandBG vom 19.12.2014

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§ 15 PfandBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2014 geltenden Fassung
§ 15 PfandBG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Versicherungspflicht


(Text alte Fassung)

(1) Auf dem Grundstück aufstehende Gebäude müssen während der gesamten Dauer der Beleihung zumindest in Höhe des Bauwertes gegen die nach Lage und Art des Objektes erheblichen Risiken versichert sein.

(2) Erstreckt sich
die Hypothek nicht kraft Gesetzes auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zulässig, wenn die Pfandbriefbank durch Vertrag eine entsprechende Sicherheit erhält.

(Text neue Fassung)

1 Werden mit dem Grundstück fest verbundene Bauwerke beim Beleihungswert werterhöhend berücksichtigt, muss während der gesamten Dauer der Beleihung sichergestellt sein, dass die Pfandbriefbank im Falle der Beschädigung oder Zerstörung des Bauwerks, sofern dieses nicht wiederhergestellt wird, eine Entschädigungsleistung aus einer Versicherung erhält. 2 Die Versicherung muss mindestens die nach Art und Lage des Objektes erheblichen Schadensrisiken erfassen. 3 Die Höhe der Versicherung muss mindestens Folgendes abdecken:

1.
die für eine Wiederherstellung der in Satz 1 genannten Bauwerke erwartungsgemäß aufzuwendenden Kosten,

2. den bei Eintritt erheblicher Risiken an den in Satz 1 genannten Bauwerken mit hoher Wahrscheinlichkeit
nicht überschrittenen Schaden oder

3.
die jeweils ausstehende Darlehensforderung.

4 Die Pfandbriefbank darf
die Versicherung für eigene Rechnung nur abschließen, wenn eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung nach Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 besteht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)