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Artikel 11 - Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht (WaStNUG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes



Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau".

b)
Die Angabe zu § 36k wird wie folgt gefasst:

§ 36k (weggefallen)".

c)
Die Angabe zu § 38d wird wie folgt gefasst:

§ 38d Projektsicherungsbeitrag".

d)
Die Angaben zu den §§ 38f bis 38i werden wie folgt gefasst:

§ 38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 38g Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 38h (weggefallen)

§ 38i (weggefallen)".

e)
Die Angabe zu § 54a wird wie folgt gefasst:

§ 54a (weggefallen)".

f)
Nach der Angabe zu § 99 wird folgende Angabe zu § 99a eingefügt:

§ 99a Funknavigationsbericht".

g)
Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:

§ 102 Anschlussförderung für Grubengas".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 werden die Wörter „und im Fall eines Zuschlags für eine Solaranlage eine Zweitsicherheit geleistet" gestrichen.

b)
Nach Nummer 41 werden die folgenden Nummern 41a und 41b eingefügt:

„41a.
„Solaranlage des ersten Segments" jede Solaranlage, für die ein Gebot in einer Ausschreibung nach Nummer 4a abgegeben werden kann,

41b.
„Solaranlage des zweiten Segments" jede Solaranlage, für die ein Gebot in einer Ausschreibung nach Nummer 4b abgegeben werden kann,".

c)
In Nummer 49 wird die Angabe „§ 3 Nummer 7" durch die Angabe „§ 3 Nummer 11" ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau

(1) Folgende Anlagenbetreiber dürfen den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten:

1.
Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach Maßgabe von Absatz 2 und

2.
Betreiber von Freiflächenanlagen nach Maßgabe von Absatz 3.

(2) Bei Windenergieanlagen an Land dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 angeboten werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung von mehr als 750 Kilowatt hat und für die Anlage eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen wird. Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2.500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet. Befinden sich in diesem Umkreis Gebiete, die keiner Gemeinde zugehörig sind (gemeindefreie Gebiete), gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen, ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde oder Landkreis anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets oder des jeweiligen gemeindefreien Gebiets an der Fläche des Umkreises aufzuteilen, so dass insgesamt höchstens der Betrag nach Satz 1 angeboten wird.

(3) Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlagen befinden. Befinden sich die Freiflächenanlagen auf gemeindefreien Gebieten, gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Im Übrigen ist Absatz 2 Satz 4 entsprechend anzuwenden.

(4) Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der Schriftform und dürfen bereits geschlossen werden

1.
vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder

2.
vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Freiflächenanlage.

Die Vereinbarungen gelten nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs. Satz 2 ist auch für Angebote zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und für die darauf beruhenden Zuwendungen anzuwenden.

(5) Wenn Betreiber von Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch nehmen und Zahlungen nach diesem Paragrafen leisten, können sie die Erstattung des im Vorjahr geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen."

4.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems und unbeschadet weiterer Vorgaben im Zusammenhang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes müssen Betreiber von

1.
Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt, die bis zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 und 2 feststellt, ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann,

2.
Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt, die bis zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 und 2 feststellt, ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, oder

3.
Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 25 Kilowatt, die bis zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 feststellt, ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen nach Nummer 2 ausstatten oder am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.

Die Pflicht nach Satz 1 kann bei mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, auch mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung erfüllt werden, wenn hiermit die jeweilige Pflicht nach Satz 1 für die Gesamtheit der Anlagen erfüllt werden kann."

5.
Dem § 10b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Pflicht nach Satz 1 muss nicht vor dem Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats erfüllt werden."

6.
§ 11 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

7.
In § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „oder 31. Dezember 2021" gestrichen.

8.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Solaranlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom

1.
bei Solaranlagen des ersten Segments nur, solange und soweit eine von der Bundesnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung für die Anlage wirksam ist,

2.
bei Solaranlagen des zweiten Segments nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist."

b)
In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „für die keine Zahlungsberechtigungen nach § 38h" durch die Wörter „für deren Gebot kein wirksamer Zuschlag" ersetzt.

9.
§ 23 Absatz 3 Nummer 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a werden die Wörter „oder § 54a Absatz 1" gestrichen.

b)
In Buchstabe b werden die Wörter „oder § 54a Absatz 2" gestrichen.

10.
§ 23b Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt:

„(2) Bei ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung am 31. Dezember 2020 beendet ist, ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Monatsmarktwert für Windenergie an Land anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 3 berechnet, zuzüglich eines Aufschlages von

1.
1,0 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der vor dem 1. Juli 2021 erzeugt worden ist,

2.
0,5 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach dem 30. Juni 2021 und vor dem 1. Oktober 2021 erzeugt worden ist, und

3.
0,25 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. Januar 2022 erzeugt worden ist.

(3) Der Anspruch auf den Aufschlag nach Absatz 2 besteht nur, wenn und soweit

1.
durch eine gemeinsame Erklärung des Anlagenbetreibers und von mit ihm verbundenen Unternehmen im Sinn von Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) bis zum 31. Dezember 2021 gegenüber den Netzbetreibern, die den Strom aus den Anlagen abnehmen, jeweils ein Höchstbetrag in Euro für die Anlagen unter Angabe der Nummer, unter der die Anlagen im Register gemeldet sind, festgelegt worden ist, bis zu dem Aufschläge nach Absatz 2 in Anspruch genommen werden, soweit die Anlagen betrieben werden von

a)
dem Anlagenbetreiber oder

b)
einem mit dem Anlagenbetreiber verbundenen Unternehmen,

2.
die Summe aller nach Nummer 1 festgelegten Höchstbeträge den Gesamthöchstbetrag nach Satz 3 nicht übersteigt und

3.
der Anlagenbetreiber und die mit ihm verbundenen Unternehmen nach Nummer 1 Buchstabe b in der gemeinsamen Erklärung nach Nummer 1

a)
alle Beihilfen mitteilen, die bis zu dem Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung unter der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (BAnz AT 31.03.2020 B2), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. März 2021 (BAnz AT 01.03.2021 B1) geändert worden ist, gewährt worden sind, und

b)
sich verpflichten, ab dem Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und bis zum 31. Dezember 2021 keine sonstigen Beihilfen unter der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch zu nehmen.

Der Anspruch ist für den in einer Anlage erzeugten Strom auf den für diese Anlage festgelegten Höchstbetrag nach Satz 1 Nummer 1 begrenzt. Der Gesamthöchstbetrag beträgt 1.800.000 Euro abzüglich aller sonstigen Beihilfen, die dem Anlagenbetreiber oder mit ihm verbundenen Unternehmen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis zu dem Tag der gemeinsamen Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 unter der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung gewährt worden sind. Die Übertragungsnetzbetreiber stellen für die gemeinsamen Erklärungen nach Satz 1 Nummer 1 Formularvorlagen zu Form und Inhalt bereit, die für die Festlegung verwendet werden müssen.

(4) Der Anspruch auf den Aufschlag nach Absatz 2 entfällt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen nach § 2 Absatz 6 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

(5) Ist der Anlagenbetreiber oder ein mit dem Anlagenbetreiber verbundenes Unternehmen im Sinn des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b als Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinn des Artikels 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 (ABl. L 193 vom 1. Juli 2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist, tätig, muss der Anlagenbetreiber oder das mit dem Anlagenbetreiber verbundene Unternehmen durch eine getrennte Buchführung oder sonstige geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass Aufschläge nach Absatz 2 nur für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Energieerzeugung gezahlt werden."

11.
§ 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Die Nummern 2 und 3 werden durch folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
bei ausgeförderten Windenergieanlagen an Land bis zum 31. Dezember 2021."

12.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„In den Jahren 2022 und 2023 findet ferner jeweils ein Gebotstermin für die Ausschreibung der Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, am 1. Dezember statt (Nachholtermin)."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „2.900 Megawatt" durch die Angabe „4.000 Megawatt" ersetzt und wird das Komma am Ende durch die Wörter „, davon 1.100 Megawatt als Sonderausschreibungen," ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Kalenderjahres" die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

c)
Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
erhöht sich

a)
in dem Jahr 2022 um die Mengen, für die in dem Jahr 2021 bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten; diese Mengen werden in dem Nachholtermin am 1. Dezember 2022 ausgeschrieben,

b)
in dem Jahr 2023 um die Mengen, für die in dem Jahr 2022 bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach Absatz 1 Satz 1 keine Zuschläge erteilt werden konnten, und um zwei Drittel der Mengen, für die in dem Nachholtermin am 1. Dezember 2022 keine Zuschläge erteilt werden konnten; diese Mengen werden in dem Nachholtermin am 1. Dezember 2023 ausgeschrieben,

c)
in dem Jahr 2026 um die Mengen, für die in dem Jahr 2023 bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach Absatz 1 Satz 1 keine Zuschläge erteilt werden konnten, und um zwei Drittel der Mengen, für die in dem Nachholtermin am 1. Dezember 2023 keine Zuschläge erteilt werden konnten, und

d)
ab dem Jahr 2027 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und".

d)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Jahres" die Wörter „zum einen das Ausschreibungsvolumen des Nachholtermins und zum anderen" eingefügt, die Wörter „die Menge" durch die Wörter „diese Menge" ersetzt sowie nach dem Wort „Ausschreibungen" die Wörter „, wobei Nachholtermine nicht berücksichtigt werden" eingefügt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Gebotstermin" die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „seit dem" durch die Wörter „nach der Meldefrist nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des", das Wort „Gebotstermin" durch das Wort „Gebotstermins" und das Wort „zugelassenen" durch das Wort „bezuschlagten" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „seit dem" durch die Wörter „nach der Meldefrist nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des", das Wort „Gebotstermin" durch das Wort „Gebotstermins", das Wort „Genehmigungen" durch die Wörter „genehmigten Anlagen" und das Wort „zugelassenen" durch das Wort „bezuschlagten" ersetzt.

13.
§ 28a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „1.600 Megawatt" durch die Angabe „3.600 Megawatt" ersetzt und wird das Komma am Ende durch die Wörter „, davon 2.000 Megawatt als Sonderausschreibungen," ersetzt.

bb)
In Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter „oder für die keine Zweitsicherheit hinterlegt worden ist" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments finden statt

1.
in dem Jahr 2021 zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Dezember,

2.
in dem Jahr 2022 zu den Gebotsterminen am 1. April, 1. August und 1. Dezember und

3.
ab dem Jahr 2023 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Dezember."

bb)
Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 1a ersetzt:

„1.
im Jahr 2021 300 Megawatt zu installierender Leistung,

1a.
im Jahr 2022 2.300 Megawatt zu installierender Leistung, davon 2.000 Megawatt als Sonderausschreibungen,".

14.
§ 28b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „eine Förderung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88b in Anspruch genommen" durch die Wörter „die Inanspruchnahme einer Förderung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88b erstmals an die Bundesnetzagentur gemeldet" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „jedes Jahr zu dem Gebotstermin am 1. Dezember" durch die Wörter „im Jahr 2021 zu dem Gebotstermin am 1. Dezember und ab dem Jahr 2022 jedes Jahr zu dem Gebotstermin am 1. Oktober" ersetzt.

15.
§ 28c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „600 Megawatt" durch die Angabe „700 Megawatt" ersetzt, wird die Angabe „50 Megawatt" durch die Angabe „150 Megawatt" ersetzt und wird das Komma am Ende durch die Wörter „, davon wiederum 100 Megawatt als Sonderausschreibungen," ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„In den Jahren 2023 und 2024 erhöht sich das Ausschreibungsvolumen zusätzlich um ein Drittel der Mengen, für die in dem Nachholtermin nach § 28 Absatz 1 Satz 2 des jeweils vorangegangenen Jahres keine Zuschläge für Windenergieanlagen an Land erteilt werden konnten."

16.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 6 werden nach den Wörtern „oder in Gebäuden" die Wörter „und von Biomasseanlagen" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „100 Kilowatt" durch die Angabe „300 Kilowatt" ersetzt.

17.
In § 33 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „oder" gestrichen und es werden nach dem Wort „Sicherheit" die Wörter „oder der Projektsicherungsbeitrag" eingefügt.

18.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt.

c)
Nummer 3 wird aufgehoben.

19.
In § 35 Absatz 4 wird die Angabe „§ 37d Nummer 2" durch die Angabe „§ 37d" ersetzt.

20.
§ 36k wird aufgehoben.

21.
§ 37 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Geboten für Solaranlagen des ersten Segments kann zusätzlich die Kopie eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinn des § 30 des Baugesetzbuchs, der in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis c und f bis i zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung von Solaranlagen aufgestellt oder geändert worden ist, oder eines Nachweises für die Durchführung eines Verfahrens nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs beigefügt werden; in diesem Fall ist eine Erklärung des Bieters, dass sich der eingereichte Nachweis auf den in dem Gebot angegebenen Standort der Solaranlagen bezieht, dem Gebot beizufügen."

22.
§ 37a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Sicherheit verringert sich auf 25 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 37 Absatz 2 Satz 2 enthält."

23.
In § 37c Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 37 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

24.
§ 37d wird wie folgt gefasst:

§ 37d Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments

Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von 24 Monaten in Betrieb genommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38 nicht spätestens 26 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) zulässig und begründet beantragt worden ist."

25.
§ 38a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „§ 37 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Buchstabe a bis g" durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a bis g" ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „, und" durch einen Punkt ersetzt.

d)
Nummer 6 wird aufgehoben.

26.
§ 38d wird wie folgt gefasst:

§ 38d Projektsicherungsbeitrag

(1) Bieter müssen für ihre Gebote einen Projektsicherungsbeitrag leisten. Die Höhe des Projektsicherungsbeitrags bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 35 Euro je Kilowatt zu installierender Leistung.

(2) Der Projektsicherungsbeitrag ist als Geldbetrag auf ein nach § 31 Absatz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der Bundesnetzagentur bei Gebotsabgabe zu entrichten.

(3) Bieter müssen bei der Zahlung des Projektsicherungsbeitrags das Gebot, auf das sich der Projektsicherungsbeitrag bezieht, eindeutig bezeichnen.

(4) Die Bundesnetzagentur gibt dem Bieter unverzüglich den Projektsicherungsbeitrag zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 erhalten oder das Gebot nach § 30a Absatz 2 zurückgenommen hat.

(5) Die Bundesnetzagentur überweist nach Zuschlagserteilung die Projektsicherungsbeiträge der bezuschlagten Gebote auf ein Geldkonto des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers.

(6) Der Netzbetreiber erstattet nach der Inbetriebnahme einer Anlage den von dem Anlagenbetreiber geleisteten Projektsicherungsbeitrag in Höhe von 35 Euro je Kilowatt installierter und bezuschlagter Gebotsmenge im Rahmen der ersten auf die Inbetriebnahme folgenden Endabrechnung in Form einer Einmalzahlung."

27.
§ 38f wird wie folgt gefasst:

§ 38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments

Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments sind dem Standort, auf den sich das Gebot bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht ganz oder teilweise auf andere Standorte übertragen werden."

28.
§ 38g wird wie folgt gefasst:

§ 38g Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments

Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 endet der Zeitraum mit dem Ablauf des 252. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Kalendermonats."

29.
Die §§ 38h und 38i werden aufgehoben.

30.
In § 39d Absatz 3 Satz 6, 8, 11 und 13 werden jeweils die Wörter „des an diesem Gebotstermin ausgeschriebenen Ausschreibungsvolumens" durch die Wörter „der an diesem Gebotstermin eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote" ersetzt.

31.
§ 39g Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „, und" durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c)
kein Verbot zur Teilnahme an der Ausschreibung für die Biomasseanlage nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung besteht, und".

b)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „18,40" das Wort „Cent" eingefügt.

32.
Dem § 39j wird folgender Satz angefügt:

„Bei Ausschreibungen im Jahr 2021 ist § 39 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden und § 39 Absatz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht die Genehmigung, sondern die geplante Anlage als Projekt dem Register gemeldet worden sein muss."

33.
§ 46 Absatz 4 wird aufgehoben.

34.
In § 48 Absatz 5 werden nach den Wörtern „für 50 Prozent der" die Wörter „in einem Kalenderjahr" eingefügt.

35.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „abgezogen." durch die Wörter „abgezogen; dabei wird eine Erhöhung des jährlichen Ausschreibungsvolumens nach § 28a Absatz 2 Satz 4 nicht berücksichtigt." ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „abgezogen." durch die Wörter „abgezogen; dabei wird eine Erhöhung des jährlichen Ausschreibungsvolumens nach § 28a Absatz 2 Satz 4 nicht berücksichtigt." ersetzt.

36.
§ 50a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Anspruch nach Satz 1 verringert sich für die Anlagenbetreiber, die für ihre Anlage die Flexibilitätsprämie nach § 50b dieses Gesetzes oder nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen haben, für denjenigen Leistungsteil, der sich als Quotient aus der Gesamtsumme der für diese Anlage in Anspruch genommenen Flexibilitätsprämie in Euro und 1.300 Euro je Kilowatt ergibt, auf 50 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Jahr."

37.
In § 51 Absatz 2 Nummer 1 werden nach der Angabe „500 Kilowatt," die Wörter „wobei § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist," eingefügt.

38.
§ 54a wird aufgehoben.

39.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bbb)
Die Nummerierung der Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2" gestrichen.

dd)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz" durch die Wörter „Sicherheit nach § 37a Satz 2" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) (weggefallen)".

40.
In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „§ 19, § 36k" durch die Angabe „§ 6 Absatz 5, § 19, § 38d" ersetzt.

41.
In § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 19, § 36k" durch die Angabe „§ 6 Absatz 5, § 19, § 38d" ersetzt.

42.
In § 61b Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „für höchstens 30 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr" gestrichen.

43.
§ 61l wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einer Saldierungsperiode" durch die Wörter „einem Kalenderjahr" und werden die Wörter „dieser Saldierungsperiode" durch die Wörter „diesem Kalenderjahr" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird nach den Wörtern „nach Satz 1 wird" das Wort „unwiderleglich" eingefügt.

b)
Die Absätze 1a bis 1c werden durch folgenden Absatz 1a ersetzt:

„(1a) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage verringert sich nach Absatz 1 nur, wenn derjenige, der die EEG-Umlage für den in dem Stromspeicher verbrauchten Strom zahlen muss, seine Mitteilungspflichten nach § 74 Absatz 2 und § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 5 erfüllt hat. § 62b Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sämtliche Strommengen, die bei der Anwendung von Absatz 1 in Ansatz gebracht werden, mess- und eichrechtskonform erfasst oder abgegrenzt werden müssen. § 62b Absatz 5 Satz 1 und 2 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass auch für die Netzentnahme für den zeitgleichen Verbrauch in dem Stromspeicher sowie für die Stromerzeugung mit dem Stromspeicher für die zeitgleiche Einspeisung in ein Elektrizitätsversorgungsnetz Strom höchstens bis zu der Höhe der tatsächlichen Netzentnahme als Verbrauch in dem Stromspeicher (Zeitgleichheit von Netzentnahme und Verbrauch) und bis zur Höhe der tatsächlichen Netzeinspeisung als Stromerzeugung mit dem Stromspeicher (Zeitgleichheit von Stromerzeugung und Netzeinspeisung bezogen auf jedes 15 Minuten-Intervall im Sinn von Absatz 1) in Ansatz gebracht werden darf. § 62b Absatz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 3 sind nicht anzuwenden. Der Nachweis der Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 1, insbesondere der Nachweis der Zahlung der EEG-Umlage und der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 ist für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt worden ist, gegenüber dem Netzbetreiber kalenderjährlich durch denjenigen zu erbringen, der zur Zahlung der EEG-Umlage für den in dem Stromspeicher verbrauchten Strom verpflichtet ist. Sind mehrere Personen nach Satz 5 verpflichtet, kann der Nachweis nur gemeinsam erbracht werden."

c)
Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.

44.
§ 64a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „beantragen" durch das Wort „betragen" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Im Sinn der Absätze 1 bis 4 ist „Unternehmen" jeder Rechtsträger, der Einrichtungen zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff betreibt."

abweichendes Inkrafttreten am 30.06.2021

45.
§ 65a Absatz 7 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
„Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen" Unternehmen, die in einem genehmigten Linienverkehr Busse einsetzen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


46.
In § 69 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 97" durch die Angabe „§ 99" ersetzt.

47.
§ 69b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „von einem Unternehmen" gestrichen.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 ist nicht in einem Kalenderjahr anzuwenden, in dem der Strom von einem Unternehmen oder einem selbstständigen Unternehmensteil verbraucht wird und die EEG-Umlage für dieses Unternehmen oder diesen selbstständigen Unternehmensteil nach § 64a begrenzt ist."

48.
Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai 2022 die Inhalte aller Erklärungen nach § 23b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 übermitteln."

49.
Dem § 73 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

„(7) Übertragungsnetzbetreiber melden unverzüglich für ihre Regelzone eingegangene Erklärungen oder Mitteilungen nach § 72 Absatz 4 sowie die Angaben zu den in der Erklärung oder Mitteilung aufgeführten Anlagen an andere Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet.

(8) Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2022 Zahlungen von Aufschlägen nach § 23b Absatz 2 von insgesamt mehr als 100.000 Euro, die für das Jahr 2021 geleistet wurden, unter Angabe des Anlagenbetreibers und mit dem Anlagenbetreiber verbundener Unternehmen sowie der sonstigen erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 4 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung durch Einstellung in die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission."

50.
In § 74 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 61l Absatz 1b Nummer 1" durch die Wörter „§ 61l Absatz 1a Satz 2 bis 4" ersetzt.

51.
In § 74a Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§ 61l Absatz 1b Nummer 1" durch die Wörter „§ 61l Absatz 1a Satz 2 bis 4" ersetzt.

52.
§ 78 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und" gestrichen.

b)
In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Energiewirtschaftsgesetzes" die Wörter „sowie der Anteil der „erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage"" eingefügt.

53.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Zu diesem Gesetz" durch die Wörter „Zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten" ersetzt.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die Clearingstelle und die Behörden, die für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig sind, wirken im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieses Gesetzes und einer schnellen Herstellung von Rechtssicherheit konstruktiv zusammen. Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht, soweit diese mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist.

(3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen

1.
zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55a, 70, 71, 80, 100 bis 102 und 104 Absatz 1, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

2.
zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in früheren Fassungen dieses Gesetzes entsprechen,

3.
zur Anwendung der §§ 61 bis 61l, soweit Anlagen betroffen sind, und

4.
zur Messung des für den Betrieb einer Anlage gelieferten oder verbrauchten oder von einer Anlage erzeugten Stroms, auch bei Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur gegeben ist."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Streitigkeiten" die Wörter „nach Absatz 3" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

d)
Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:

„(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Streitigkeiten nach Absatz 3 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 4 Verfahren zur Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus durchführen, wenn dies erforderlich ist, um eine Vielzahl von einzelnen Verfahren nach Absatz 4 zu vermeiden, und ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser Fragen besteht. Verbände, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von den Fragen betroffen ist, sind zu beteiligen.

(6) Die Clearingstelle muss bei Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 berücksichtigen:

1.
die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,

2.
die höchstrichterliche Rechtsprechung und

3.
die Entscheidungen der Bundesnetzagentur.

(7) Die Clearingstelle muss die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchführen. Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften, die die Clearingstelle verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften müssen Regelungen enthalten, die es der Clearingstelle ermöglichen,

1.
als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren nach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung und unter Berücksichtigung dieses Paragrafen durchzuführen und

2.
die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchzuführen; hierbei kann vorgesehen werden, dass die Clearingstelle Fristen setzt und Verfahren bei nicht ausreichender Mitwirkung der Verfahrensparteien einstellt.

Die Verfahrensvorschriften können Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Behörden nach Absatz 2 enthalten. Erlass und Änderungen der Verfahrensvorschriften bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Durchführung der Verfahren steht jeweils unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien zu den Verfahrensvorschriften."

e)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 3 bis 5" durch die Wörter „diesem Paragrafen" ersetzt.

f)
In Absatz 9 werden die Wörter „den Absätzen 3 bis 5" durch die Wörter „diesem Paragrafen" ersetzt.

g)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Verfahrensordnung" durch das Wort „Verfahrensvorschriften" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „den Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5" durch die Wörter „der Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten" ersetzt.

54.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
zu den Voraussetzungen der Befreiung von Stromspeichern von einer Doppelbelastung mit der EEG-Umlage nach § 61l Absatz 1 und zu den insoweit nach § 61l Absatz 1 zu erfüllenden Anforderungen insbesondere

a)
zu dem Nachweis der Zahlung der EEG-Umlage nach § 61l Absatz 1 Satz 1,

b)
zu dem Nachweis der Netzeinspeisung nach § 61l Absatz 1 Satz 2,

c)
zu den Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um eine mess- und eichrechtskonforme Erfassung oder Abgrenzung der relevanten Strommengen sicherzustellen,

d)
zu den Anforderungen an eine nachvollziehbare Abrechnung nach § 61l Absatz 1a Satz 5 und 6,".

bb)
In Nummer 9 wird die Angabe „§ 38g, § 38h" gestrichen.

cc)
In Nummer 11 werden die Wörter „und § 55 Absatz 3 die Zweitsicherheit" durch die Wörter „die Sicherheit" ersetzt.

dd)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
im Anwendungsbereich des § 69b dazu, welche Verbrauchsgeräte als Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff anzusehen sind,".

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „durch Ausschreibungen nach § 22" die Wörter „, Festlegungen nach Absatz 2 Nummer 5 und Nummer 13" eingefügt.

55.
Dem § 93 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit eine Rechtsverordnung auf Grund von Satz 1 Nummer 2 bestimmt, dass § 64a oder § 69b nur für einen bestimmten Anteil der Vollbenutzungsstunden in einem Kalenderjahr in Anspruch genommen werden darf, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diese Anzahl abweichend zu regeln."

56.
§ 95 Nummer 3 und 3a wird aufgehoben.

57.
§ 96 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „93" durch die Angabe „93 Satz 1" ersetzt und werden die Wörter „95 Nummer 2 und 3" durch die Angabe „95 Nummer 2" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

58.
In § 98 Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; die mit den Sonderausschreibungen im Jahr 2022 angestrebte weitere Stromerzeugung bleibt hierbei unberücksichtigt und wird zusätzlich bewertet." ersetzt.

59.
Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt:

§ 99a Funknavigationsbericht

Die Bundesregierung legt dem Bundestag jährlich bis zum 31. Dezember einen Bericht zum Thema Funknavigation und Windenergie an Land vor. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über Zeitplan und Stand

1.
möglicher Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Windenergieanlagen an Land und dem Betrieb von Drehfunkfeuern,

2.
geplanter Umrüstungen von Drehfunkfeuern zur Verringerung der Störwirkung von Windenergieanlagen an Land und

3.
geplanter Außerbetriebnahmen von Drehfunkfeuern.

Die Bundesregierung berichtet auch, inwieweit bei den Maßnahmen nach Satz 2 weitere Beschleunigungsmöglichkeiten bestehen."

60.
§ 100 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021

 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Wortlaut werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „in der" durch die Wörter „oder der Gemeinsamen Ausschreibungsverordnung in den" ersetzt und wird das Wort „Fassung" durch das Wort „Fassungen" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Als vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen gelten auch mit Biomethan betriebene Anlagen, wenn diese aufgrund von § 100 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung die Kapazität von stillgelegten Biomethananlagen nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023 teilweise oder vollständig übernommen und die Umstellung als EEG-Anlage vor dem 1. Januar 2023 im Marktstammdatenregister eingetragen haben."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
§ 50 Absatz 3 und § 50a dieses Gesetzes sind anstelle von § 50a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, es ist für die Anlage vor dem 1. Januar 2021

a)
der Flexibilitätszuschlag nach einer früheren Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden oder

b)
ein Zuschlag in einer Ausschreibung für Bestandsanlagen nach § 39f des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erteilt worden;

für Anlagen, die noch keinen Flexibilitätszuschlag nach § 53 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben, ist § 53 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Flexibilitätszuschlag 65 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr beträgt und auch von Anlagenbetreibern, die eine finanzielle Förderung nach § 19 in Verbindung mit § 46 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erhalten, in Anspruch genommen werden kann;".

bb)
Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

„15.
Anlage 1 zu diesem Gesetz ist anstelle von Anlage 1 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung und anstelle von Anlage 1 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden, wobei auch § 3 Nummer 42a und 43a dieses Gesetzes anzuwenden ist; für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, ist Anlage 1 Nummer 3.1.2 zu diesem Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die jeweils anzulegenden Werte „AW" für nach dem 31. Dezember 2014 erzeugten Strom

a)
um 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder Grubengas zu erhöhen sind oder

b)
um 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solaranlagen oder aus Windenergieanlagen an Land oder auf See zu erhöhen sind."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

§ 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, § 21b, § 21c Absatz 1 Satz 3, § 23b, § 25 Absatz 2, § 53, § 72 Absatz 4 und § 73 Absatz 7 und 8 ist rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 auch für ausgeförderte Anlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und am 31. Dezember 2020 einen Anspruch auf Einspeisevergütung hatten."

d)
Folgende Absätze 10 bis 13 werden angefügt:

„(10) Für Gebote, die in der Solarausschreibung des zweiten Segments zum Gebotstermin 1. Juni 2021 abgegeben worden sind, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(11) § 37d ist auf Zuschläge in den Ausschreibungen mit einem Gebotstermin in dem Jahr 2021 oder 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anlagen innerhalb von 32 Monaten in Betrieb genommen werden müssen und die Meldung im Register innerhalb von 34 Monaten erfolgen muss. Für Strom aus Anlagen nach Satz 1 ist § 54 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der anzulegende Wert um weitere 0,3 Cent pro Kilowattstunde verringert, soweit die Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 24. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf Zuschläge in den Ausschreibungen mit einem Gebotstermin vor dem 1. Januar 2021, wenn der Zuschlag nicht bereits am 26. Juli 2021 erloschen ist.

(12) Für Bürgerenergiegesellschaften, die einen Zuschlag nach § 36g Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 28. Mai 2020 geltenden Fassung bereits vor der Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erhalten haben, verlängert die Bundesnetzagentur auf Antrag einmalig die Frist, nach der der Zuschlag erlischt. Die Frist wird verlängert, wenn

1.
der Antrag vor dem 1. Januar 2022 gestellt worden ist und

2.
der Zuschlag zum Zeitpunkt der Antragstellung

a)
nicht bereits erloschen ist und

b)
einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nach § 36g Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 28. Mai 2020 geltenden Fassung zugeordnet worden ist.

Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer Verlängerung nach § 36e Absatz 3 eine Dauer von insgesamt zwölf Monaten nicht überschreiten darf.

(13) Für bestehende Biomasseanlagen, die einen Zuschlag in der Ausschreibung zum Gebotstermin am 1. März 2021 erhalten haben, ist § 50a Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden."

61.
§ 102 wird wie folgt gefasst:

§ 102 Anschlussförderung für Grubengas

(1) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grubengas, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen worden sind, verlängert sich der Anspruch auf Zahlung nach dem Ende des ursprünglichen Anspruchs auf Zahlung, das in der Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt ist, das bei Inbetriebnahme der Anlage anzuwenden war, einmalig bis zum 31. Dezember 2024. Der anzulegende Wert der Anschlussförderung nach Satz 1 entspricht

1.
im Kalenderjahr 2021 dem anzulegenden Wert für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,

2.
im Kalenderjahr 2022 95 Prozent des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,

3.
im Kalenderjahr 2023 90 Prozent des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung und

4.
im Kalenderjahr 2024 85 Prozent des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung.

Der sich nach Satz 2 ergebende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(2) Der Anspruch auf Zahlung besteht in dem nach Absatz 1 verlängerten Zeitraum nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt."

abweichendes Inkrafttreten am 30.06.2021

62.
§ 103 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen dürfen abweichend von § 66 Absatz 1 den Antrag für das Begrenzungsjahr 2022 bis zum 30. September 2021 stellen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


63.
§ 105 wird wie folgt gefasst:

§ 105 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

(1) Soweit das Ausschreibungsvolumen

1.
nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die zu installierende Leistung von 2.900 Megawatt,

2.
nach § 28a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die zu installierende Leistung von 1.600 Megawatt,

3.
nach § 28a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1a die zu installierende Leistung von 300 Megawatt und

4.
nach § 28c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die zu installierende Leistung von 600 Megawatt

überschreitet, dürfen diese Bestimmungen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.

(2) § 28 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 und 5 und § 28c Absatz 3 Satz 2 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Solange und soweit für die in Satz 1 genannten Bestimmungen keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, ist § 28 Absatz 1, 3 Nummer 1, Absatz 4 und 5 sowie § 28c Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) § 22 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3, § 23 Absatz 3 Nummer 8, § 28a Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, § 30 Absatz 2 Nummer 2, § 33 Absatz 1 Nummer 3, die §§ 37 bis 38i sowie § 100 Absatz 11 Satz 1 und 2 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Solange und soweit für die in Satz 1 genannten Bestimmungen keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, sind § 22 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3, § 23 Absatz 3 Nummer 8, § 28a Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, § 30 Absatz 2 Nummer 2, § 33 Absatz 1 Nummer 3 und die §§ 37 bis 38i in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Die Neufassung von § 50a Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 11 Nummer 36 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.

(5) § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3, §§ 36d, 39d Absatz 3, § 39j Satz 2, § 39k, § 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a Absatz 6 und 8, § 63 Nummer 2 in Verbindung mit § 65a, §§ 69b, 100 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7, §§ 101 und 102 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden."



 

Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 WaStNUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaStNUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 WaStNUG Inkrafttreten
... 57 Buchstabe b und c sowie die Artikel 2 und 14 treten am 1. Oktober 2021 in Kraft. (3) Artikel 11 Nummer 45 und 62 tritt mit Wirkung zum 30. Juni 2021 in Kraft. (4) Artikel 11 Nummer 60 Buchstabe a und ... (3) Artikel 11 Nummer 45 und 62 tritt mit Wirkung zum 30. Juni 2021 in Kraft. (4) Artikel 11 Nummer 60 Buchstabe a und b tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft. (5) Artikel 12 Nummer 6 tritt mit ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
§ 1 BNetzABGebV Erhebung von Gebühren und Auslagen
...  22. Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 23. ...

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
§ 1 BioSt-NachV Anwendungsbereich
... die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur Erzeugung von Strom eingesetzten ...

Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung (SoEnergieV)
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4328; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
§ 4 SoEnergieV Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
... 30a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026 ) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 747
Artikel 1 EEGUmlAbsG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Nummer 44a wird ...