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Artikel 11b - Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht (WaStNUG k.a.Abk.)

Artikel 11b Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung


Artikel 11b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2021 EEV § 3

§ 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 10 wird der Punkt durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11.
Zahlungen nach § 38d Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes."

2.
In Absatz 4 Nummer 10 wird die Angabe „§ 36k" durch die Wörter „§ 6 Absatz 5 oder § 38d Absatz 6" ersetzt.

3.
Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

„(11) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach Absatz 1 sind die Einnahmen und Ausgaben nach den Absätzen 3 und 4 für die Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms aus ausgeförderten Anlagen einschließlich der Zahlungen für diesen Strom mit Ausnahme von im Jahr 2021 geleisteten Aufschlägen nach § 23b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eindeutig von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben nach den Absätzen 3 und 4 abzugrenzen. Die eindeutige Abgrenzung nach Satz 1 ist durch eine gesonderte Buchführung zu gewährleisten."

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Zitierungen von Artikel 11b Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11b WaStNUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaStNUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 87 MoPeG Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 11b des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026 ) geändert worden ist, wird das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter ...