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Artikel 12 - Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht (WaStNUG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes


Artikel 12 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2021 KWKG 2023 § 1, § 2, § 3, § 5, § 6, § 7a, § 7c, § 8a, § 10, § 12, § 17, § 18, § 20, § 27, § 27c, § 27d, § 28, § 30, § 32a, § 33, § 34, § 35, mWv. 14. August 2020 § 7

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 3 werden die Wörter „KWK-Strom, der" durch die Wörter „KWK-Anlagen, die" und die Wörter „wird, fällt" durch die Wörter „werden, fallen" ersetzt.

2.
§ 2 Nummer 28 wird wie folgt gefasst:

„28.
„stromkostenintensive Unternehmen" Unternehmen, selbstständige oder nichtselbstständige Unternehmensteile, für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die EEG-Umlage für Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 63 Nummer 1 in Verbindung mit § 64 oder nach § 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat,".

3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Anschluss- und Abnahmepflicht

(1) Netzbetreiber müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13 hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anschließen. § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist auf den vorrangigen Netzanschluss anzuwenden. Bei Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von weniger als 100 Megawatt sind die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) ungeachtet der Spannungsebene entsprechend anzuwenden.

(2) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes und unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach diesem Gesetz oder nach der KWK-Ausschreibungsverordnung den in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Die §§ 9 und 11 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind auf den vorrangigen Netzzugang entsprechend anzuwenden."

4.
In § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „7d" durch die Angabe „7c" ersetzt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1" gestrichen und die Wörter „der Absätze 1a bis 4 sowie der §§ 7 bis 11" durch die Wörter „dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

bbb)
In Nummer 5 werden die Wörter „, soweit es sich um Anlagen mit einer elektrischen Leistung im Sinn von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von mehr als 1 Kilowatt handelt," gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Buchstabe a" die Angabe „und c" eingefügt.

b)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern „abweichend von Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt und wird das Wort „Strom" durch das Wort „KWK-Strom" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „Strom" durch das Wort „KWK-Strom" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 14.08.2020

6.
In § 7 Absatz 3a wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „KWK-Strom aus" das Wort „neuen" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Besteht kein unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss des innovativen KWK-Systems an ein Wärmenetz im Sinn des Satzes 1, ist eine anderweitige Wärmebereitstellung der innovativen erneuerbaren Wärme für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder Prozesswärme der Einspeisung in ein Wärmenetz im Sinn des Satzes 1 gleichzustellen."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Wortlaut werden die Wörter „, Absatz 7, § 20 Absatz 3" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Überprüfung des Nachweises nach Absatz 2 durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist § 11 Absatz 1 entsprechend anzuwenden."

8.
In § 7c Absatz 3 werden nach den Wörtern „einer bestehenden KWK-Anlage" die Wörter „mit einer neuen KWK-Anlage" eingefügt.

9.
In § 8a Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Nummer 2 bis 6" gestrichen.

10.
In § 10 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „, soweit es sich um Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 Kilowatt handelt" gestrichen.

11.
In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „bestätigt werden." durch die Wörter „bestätigt werden und bis zum 31. Dezember 2026 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist oder für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgelegen hat." ersetzt.

12.
In § 17 Absatz 2 werden die Wörter „vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist," durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

13.
In § 18 Absatz 1 Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach den Wörtern „angeschlossen sind," die Wörter „bei einem Wärmenetz, das nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen worden ist, innerhalb von 48 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes und bei einem sonstigen Wärmenetz" eingefügt.

14.
Dem § 20 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Zulassung für Zuschlagszahlungen nach § 18, die einen Betrag von 15 Millionen Euro je Unternehmen überschreiten, darf von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission erteilt werden."

15.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „stromkostenintensive Unternehmen" die Wörter „und für Rechtsträger nach § 64a Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 64a Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 64a Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 64a Absatz 2 Nummer 3" durch die Wörter „§ 64a Absatz 2 Satz 4" ersetzt, werden nach den Wörtern „stromkostenintensiven Unternehmen" die Wörter „oder dem Rechtsträger nach § 64a Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" eingefügt und werden die Wörter „für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „§ 64a Absatz 2 Nummer 3" durch die Wörter „§ 64a Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

16.
In § 27c Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Paragraphen" durch das Wort „Paragrafen" ersetzt.

17.
In § 27d werden die Wörter „von einem Unternehmen" gestrichen und werden nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" eingefügt.

18.
In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zuschlagszahlungen" die Wörter „, finanziellen Förderungen und Boni" eingefügt.

19.
In § 30 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 6" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

20.
§ 32a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „zu diesem Gesetz" durch die Wörter „zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten" ersetzt.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst

„(2) Die Clearingstelle und die Behörden, die für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig sind, wirken im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieses Gesetzes und einer schnellen Herstellung von Rechtssicherheit konstruktiv zusammen. Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht, soweit diese mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist.

(3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen

1.
zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

2.
zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in früheren Fassungen dieses Gesetzes entsprechen, und

3.
zur Messung des für den Betrieb einer KWK-Anlage gelieferten oder verbrauchten oder von einer KWK-Anlage erzeugten Stroms, auch bei Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur gegeben ist."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Streitigkeiten" die Wörter „nach Absatz 3" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

d)
Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:

„(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Streitigkeiten nach Absatz 3 Verfahren zur Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus durchführen, wenn dies erforderlich ist, um eine Vielzahl von einzelnen Verfahren nach Absatz 4 zu vermeiden, und ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser Fragen besteht. Verbände, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von den Fragen betroffen ist, sind zu beteiligen.

(6) Die Clearingstelle muss bei Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 berücksichtigen:

1.
die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,

2.
die höchstrichterliche Rechtsprechung und

3.
die Entscheidungen der Bundesnetzagentur.

(7) Die Clearingstelle muss die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchführen. Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften, die die Clearingstelle verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften müssen Regelungen enthalten, die es der Clearingstelle ermöglichen,

1.
als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren nach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung und unter Berücksichtigung dieses Paragrafen durchzuführen und

2.
die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchzuführen; hierbei kann vorgesehen werden, dass die Clearingstelle den Verfahrensparteien Fristen setzt und Verfahren bei nicht ausreichender Mitwirkung der Verfahrensparteien einstellt.

Die Verfahrensvorschriften können Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Behörden nach Absatz 2 enthalten. Erlass und Änderungen der Verfahrensvorschriften bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Durchführung der Verfahren steht jeweils unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien zu den Verfahrensvorschriften."

e)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 3 bis 5" durch die Wörter „diesem Paragrafen" ersetzt.

f)
In Absatz 9 werden die Wörter „den Absätzen 3 bis 5" durch die Wörter „diesem Paragrafen" ersetzt.

g)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Verfahrensordnung" durch das Wort „Verfahrensvorschriften" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „den Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5" durch die Wörter „der Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten" ersetzt.

21.
In § 33 Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 6 Absatz 4" durch die Angabe „§ 6 Absatz 3" ersetzt.

22.
§ 34 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 5" durch die Wörter „Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

c)
In Satz 4 werden die Wörter „Betriebs- und Geschäftsheimnisse" durch das Wort „Geschäftsgeheimnisse" ersetzt.

23.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

„(12) (weggefallen)".

b)
In Absatz 17 Satz 6 werden die Wörter „§ 7 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter „§ 7 Absatz 5 Satz 2" ersetzt.

c)
Nach Absatz 19 wird folgender Absatz 19a eingefügt:

„(19a) Die Verlängerung der Frist in § 18 Absatz 1 Nummer 2 auf 48 Monate für Wärmenetze, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen worden sind, durch Artikel 12 Nummer 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden."

d)
Absatz 21 wird wie folgt gefasst:

„(21) § 5 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 1 Megawatt,

1.
die vor dem 1. Juni 2021 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben oder

2.
für die vor dem 1. Januar 2021 eine verbindliche Bestellung oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist und die vor dem 1. Januar 2023 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben."



 

Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 WaStNUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaStNUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 WaStNUG Inkrafttreten
... 11 Nummer 60 Buchstabe a und b tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft. (5) Artikel 12 Nummer 6 tritt mit Wirkung zum 14. August 2020 in Kraft. (6) Artikel 9a Nummer 1 und 2 tritt mit ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
§ 1 BNetzABGebV Erhebung von Gebühren und Auslagen
... 16. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 17. ...

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
§ 6 KWKG 2023 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen (vom 01.01.2023)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 12 Nummer 5 a) aa) bbb) G. v. 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 88 MoPeG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... 1a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Handelsregister, Vereinsregister oder ...