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Artikel 13 - Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht (WaStNUG k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes


Artikel 13 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2021 KVBG § 4, § 5, § 6, § 7, § 10, § 11, § 18, § 19, § 26, § 27, § 28, § 32, § 33, § 42, § 51, § 65

Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „für ein Zieldatum nicht ausdrücklich in Satz 1" die Wörter „oder Satz 2" eingefügt.

2.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „2027" durch die Angabe „2026" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „2031" durch die Angabe „2027" ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird aufgehoben.

b)
Absatz 5 wird Absatz 4.

4.
Dem § 7 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Erfolgt die Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 11 vor dem Zuschlagstermin der vorherigen Ausschreibung, berücksichtigt die Bundesnetzagentur bei der Berichtigung des Ausschreibungsvolumens nach § 11 Absatz 1 Satz 4 Informationen nach Absatz 3 Nummer 5 bis zum Zuschlagstermin der vorherigen Ausschreibung."

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
In Nummer 7 wird das Wort „und" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 8 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „2027" durch die Angabe „2026" ersetzt.

6.
Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesnetzagentur berichtigt im Fall des § 7 Absatz 4 Satz 2 das nach Satz 3 Nummer 2 zuvor bekannt gemachte Ausschreibungsvolumen spätestens bis zum Gebotstermin."

7.
§ 18 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Ausschreibungen" durch das Wort „Ausschreibung" ersetzt und nach der Angabe „2020" werden die Wörter „und für das Zieldatum 2027" gestrichen.

b)
Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Wenn die Kennziffern mehrerer Gebote gleich sind, dann sortiert sie die Gebote nach den Angaben zu Kohlendioxidemissionen nach § 14 Absatz 1 Nummer 10 in absteigender Reihenfolge. Sind die Kennziffern und die Angaben zu Kohlendioxidemissionen nach § 14 Absatz 1 Nummer 10 der Gebote gleich, entscheidet das Los über die Reihenfolge nach Satz 1, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich."

8.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird das Wort „und" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

c)
Nummer 8 wird aufgehoben.

9.
Dem § 26 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Nach der Beendigung der Verpflichtung nach Satz 1 ist § 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden."

10.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „2031" durch die Angabe „2027" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „2027" durch die Angabe „2026" ersetzt.

11.
In § 28 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2027" durch die Angabe „2026" ersetzt.

12.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine aktualisierte Fassung der Reihung nach § 29 auf ihrer Internetseite (aktualisierte Reihung) jeweils zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 11 sowie, beginnend am 1. Juli 2024 und endend spätestens am 1. Juli 2037, jährlich zum 1. Juli."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für die Aktualisierung der Reihung nach Absatz 1 bezieht die Bundesnetzagentur alle Informationen ein, die bis einen Monat vor der Veröffentlichung der aktualisierten Reihung bei ihr eingegangen sind. Die Bundesnetzagentur berichtigt im Fall des § 7 Absatz 4 Satz 2 die jeweilige aktualisierte Reihung nachträglich; dabei berücksichtigt sie Informationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis zum Zuschlagstermin der vorherigen Ausschreibung."

13.
In § 33 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2031" durch die Angabe „2027" ersetzt.

14.
Nach § 42 Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Nach der Beendigung der Verpflichtung nach Satz 1 ist § 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden."

15.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Wortlaut werden nach den Wörtern „ist das Verbot der Kohleverfeuerung für" die Wörter „die bezuschlagte" durch das Wort „diese" ersetzt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Der Zeitpunkt der Fälligkeit des Steinkohlezuschlags nach § 23 wird durch Satz 1 nicht verschoben. Dieser bestimmt sich ausschließlich nach § 23 in Verbindung mit § 51 Absatz 2."

16.
Dem § 65 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur."



 

Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 WaStNUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaStNUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
§ 1 BNetzABGebV Erhebung von Gebühren und Auslagen
... 21. Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 22. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 EnWRKAnpG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026 ) geändert worden ist, befindet, 5. die jederzeitige Verfügbarkeit im ...

Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier
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