Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen (BioStoffVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. Oktober 2021 LärmVibrationsArbSchV § 12

§ 12 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 12 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

Der Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei lärm- oder vibrationsbezogenen Gefährdungen. § 21 Absatz 4 und 5 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend."



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