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Artikel 21 - Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen (ProdSGNOG k.a.Abk.)

Artikel 21 Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug


Artikel 21 ändert mWv. 16. Juli 2021 2. ProdSV § 20, § 21, § 22

Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli 2018 (BGBl. I S. 1093) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 26 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 29 Absatz 2 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 17 Absatz 2 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 21 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 29 Absatz 3 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes" ersetzt.

3.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 29 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.