Artikel 23 - Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II k.a.Abk.)

Artikel 23 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. August 2021 SGB III § 381

Nach § 381 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

 
„Der Vorstand muss mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein."

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Zitierungen von Artikel 23 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 23 FüPoG II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FüPoG II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 117 MoPeG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 21 wird das Wort ...


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