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Artikel 4 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (VO2019/1111-DG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 AUG § 25, mWv. 18. August 2021 § 7, § 21, § 27, § 28, § 35

Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1) nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1111,".

abweichendes Inkrafttreten am 18.08.2021

2.
In § 7 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 2, § 27 Absatz 1 Satz 3, § 28 Absatz 1 Satz 2 und § 35 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Pankow/Weißensee" durch das Wort „Pankow" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 VO2019/1111-DG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VO2019/1111-DG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 VO2019/1111-DG Inkrafttreten
... c, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 10, 13, 16, 20, 25, 26, 29, 2. Artikel 3, 3. Artikel 4 Nummer 2 und 4. Artikel ...